Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Strafausspruch wegen unklarer Vorstrafe aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 622/90
Datum
29.11.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt; das Landgericht hatte eine frühere Verurteilung als Vorstrafe verwertet, ohne zu klären, warum sie im Bundeszentralregister nicht auftaucht. Der BGH hob deshalb den Strafausspruch im Umfang der Verwertung der Vorstrafe auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Die Versagung der Milderung nach § 31 BtMG blieb jedoch bestätigt; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verwertung einer früheren Verurteilung als Vorstrafe bei der Strafzumessung ist Voraussetzung, dass die betreffende Eintragung im Bundeszentralregister zweifelsfrei feststeht; ist das Fehlen des Eintrags ungeklärt, kann die Vorstrafe nicht zu Lasten des Verurteilten verwertet werden.

2

Wenn die Eintragung im Bundeszentralregister gelöscht oder nicht vorhanden ist, scheidet eine Verwertung als Vorstrafe nach § 51 BZRG aus, soweit nicht feststeht, dass die Verurteilung weiterhin wirksam einzutragen ist.

3

Eine Milderung nach § 31 BtMG setzt voraus, dass der Betroffene durch unverzügliche und wesentliche Mitwirkung zur Aufdeckung der strafbaren Handlungen beigetragen hat; eine solche Mitwirkung ist zu prüfen und darzulegen.

4

Die Revision ist nur dann begründet, wenn sie einen konkreten Rechtsfehler oder eine erhebliche Verfahrensrüge aufzeigt; bloße Rügen ohne substantiierten Nachweis genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 26. Juni 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 622/90

in der Strafsache gegen Horst Dieter B. aus W. (Österreich), geboren am █████████ 1956 in I. (Österreich), wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. November 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird I. das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 26. Juni 1990 im Strafausspruch aufgehoben.

II. Die Feststellungen – mit Ausnahme derjenigen zur Vorstrafe Nr. 1 (Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 19. Oktober 1977) – bleiben bestehen.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

IV. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat ein Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 19. Oktober 1977, durch welches der Angeklagte zu einem Jahr sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, als Vorstrafe festgestellt und bei der Strafzumessung zu seinen Ungunsten verwertet. Es hat hierbei nicht erörtert, damit diese Verurteilung – worauf die Revision unter Hinweis auf das Protokoll zu Recht hinweist – im Bundeszentralregisterauszug nicht enthalten ist.

Dieser Umstand kann verschiedene Ursachen haben. Eine Möglichkeit ist, daß die Eintragung irrtümlich getilgt worden ist; das hätte zur Folge, daß Tat und Verurteilung nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden könnten (§ 51 Abs. 1 BZRG; vgl. Rebmann/ Uhlig, BZRG § 51 Rdn. 19 m. Nachw.). Weil das ungeklärt ist, kann das angefochtene Urteil im Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Im übrigen hat das Landgericht dem Angeklagten die Vergünstigung des § 31 BtMG zu Recht nicht gewährt. Die Strafe des Mitangeklagten ███████ ist nur deshalb nach dieser Vorschrift gemildert worden, weil er im Fall II 1 der Urteilsgründe sogleich die Täterschaft des Angeklagten aufgedeckt hat. Dagegen hat der Angeklagte zur Aufdeckung der strafbaren Handlungen des Mitangeklagten ███████ nichts beigetragen (vgl. UA S. 14).

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgezeigt.

Maul Kuhn Ulsamer Foth v. Gerlach

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