Treffer
BGH Beschluss

Revision: Versuch der räuberischen Erpressung bei Tateinheit mit Raub nicht gesondert strafbar

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 622/81
Datum
27.10.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung neben vollendetem schweren Raub. Der BGH hebt die Verurteilung wegen der versuchten räuberischen Erpressung auf, da der Versuch in der einheitlichen Handlung durch den vollendeten Raub abgegolten ist. Zudem wird der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen, weil das Landgericht § 50 StGB zu weit ausgelegt hat und zu Unrecht allgemeine Milderungsgründe von der Strafzumessung ausgeschlossen hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei tateinheitlichen Handlungen sind Versuchshandlungen, die in der Vollendung oder in deren Fortgang aufgehen, in der Regel nicht gesondert zu bestrafen.

2

Raub und räuberische Erpressung sind insofern nahe verwandt, dass bei gleicher Sache und Fortsetzung des Tatvorsatzes durch die Vollendung des Raubes eine zusätzliche Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung regelmäßig ausscheidet.

3

§ 50 StGB begründet kein umfassendes Doppelverwertungsverbot; sein Anwendungsbereich ist auf die dort ausdrücklich geregelten Fälle der Doppelverwertung eines gesetzlichen Milderungsgrundes nach § 49 StGB beschränkt.

4

Bei der eigentlichen Strafzumessung sind zugunsten des Angeklagten sprechende allgemeine Milderungsgründe zu berücksichtigen, auch wenn sie bereits bei der Bestimmung des Strafrahmens verwertet worden sind.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 16. April 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 622/81 24/19

in der Strafsache gegen den Kaufmann Günther ███ aus ███, geboren am 29. 1948 in ████, zur Zeit in Haft, wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Oktober 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 16. April 1981 a) im Schuldspruch dahin abgewandelt, dass die Verurteilung wegen der tateinheitlich begangenen gemeinschaftlichen versuchten schweren räuberischen Erpressung entfällt; b) im Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Schuldspruch auch wegen einer in Tateinheit mit schwerem Raub begangenen versuchten schweren räuberischen Erpressung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Im Falle einer einheitlichen

Handlung sind diejenigen Betätigungen, die lediglich Versuchshandlungen sind, in der Regel nicht besonders zu bestrafen, wenn der Täter zur Vollendung geschritten ist (vgl. BGHSt 10, 230, 232). Nach diesem Grundsatz ist die versuchte räuberische Erpressung durch die Verurteilung wegen vollendeten Raubes hier abgegolten. Der Versuch, die Geldbombe zu erlangen, ist, wenn auch mit anderen Mitteln, durch den Raub lediglich fortgesetzt und zum Erfolg geführt worden. Dem steht nicht entgegen, dass zwei Tatbestände verwirklicht worden sind; Raub und räuberische Erpressung sind nahe miteinander verwandt. Sie richten sich gegen dieselben Rechtsgüter, und die Mittel der Einwirkung auf den fremden Willen sind dieselben; nur durch das Ziel und den Erfolg dieser Einwirkung unterscheiden sich die Tatbestände, sodass für eine zusätzliche Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung neben dem Schuldspruch wegen vollendeten Raubes, jedenfalls hier, wo es um eine Sache ging, kein Raum war (vgl. Lackner, StGB, 14. Aufl., § 255 Anm. 2 d; s. a. BGH NJW 1967, 60, 61). Wenn das Landgericht demgegenüber darauf hinweist, dass der Versuch der räuberischen Erpressung bereits abgeschlossen war, als sich die Angeklagten zur Wegnahme entschlossen, trifft das nach den Feststellungen gerade nicht zu, denn die Täter haben ihr Vorhaben, die Geldbombe in die Hand zu bekommen, ohne Unterbrechung und nur auf andere Weise fortgesetzt.

Die Änderung des Schuldspruchs würde an sich den Strafausspruch nicht berühren, da das Landgericht den Umstand, dass es den Angeklagten auch wegen in Tateinheit begangener versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt hat, bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt hat (UA S. 18 a). Der Strafausspruch kann jedoch aus anderen Gründen keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat gemeint, die allgemeinen, in Tat und Täterpersönlichkeit liegenden Umstände, die zur Annahme eines minder schweren Falles geführt haben, wegen der Regelung des § 50 StGB nicht nochmals strafmildernd berücksichtigen zu dürfen. Damit verkennt das Landgericht jedoch, wie auch die Revision zutreffend hervorhebt, den Inhalt des § 50 StGB. Die Vorschrift enthält kein umfassendes Doppelverwertungsverbot; ihr Anwendungsbereich ist vielmehr auf die dort ausdrücklich geregelten Fälle der Doppelverwertung eines gesetzlichen Milderungsgrundes nach § 49 StGB beschränkt (BGHSt 27, 298, 299). Es war daher nicht angängig, bei der eigentlichen Strafzumessung allgemein zu Gunsten des Angeklagten sprechende Milderungsgründe nur deshalb unberücksichtigt zu lassen, weil sie bereits bei der Findung des Ausnahmestrafrahmens verwertet worden sind.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler ergeben.

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