Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen fehlender Belehrung über Eidesverweigerungsrecht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 622/73
Datum
21.02.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil, weil die als Zeugin vernommene Ex-Ehefrau vor Vereidigung nicht über ihr Eidesverweigerungsrecht nach §§ 63, 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO belehrt worden war. Das Sitzungsprotokoll wies nur eine Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht aus, was nicht genügt. Da die Zeugin den Angeklagten in wesentlichen Punkten belastete, hob der BGH das Urteil auf und verwies die Sache zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vor der Vereidigung eines Zeugen muss das Gericht den Zeugen über das ihm nach den einschlägigen Vorschriften zustehende Eidesverweigerungsrecht belehren; das Unterlassen dieser Belehrung verletzt rechtsstaatliche Verfahrensgarantien.

2

Das Sitzungsprotokoll muss die erfolgte Belehrung über das Eidesverweigerungsrecht ausdrücklich wiedergeben; ein bloßer Vermerk über das Zeugnisverweigerungsrecht reicht hierfür nicht aus.

3

Liegt eine unzureichende Belehrung vor und enthält die vereidigte Zeugin belastende, entscheidungserhebliche Aussagen, kann das Urteil wegen dieses Verfahrensverstoßes aufgehoben werden.

4

Bei Vorliegen des Verfahrensmangels bedarf es in der Regel der Zurückverweisung an eine andere Kammer zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 18. Juni 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 622/73

in der Strafsache gegen den Elektriker Rolf ██████ aus ███████, geboren am ██████████████ in ███████, Kreis [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Beihilfe.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 21. Februar 1974 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 18. Juni 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Revision rügt mit Recht eine Verletzung des § 63 StPO.

Die als Zeugin vernommene geschiedene Ehefrau des Angeklagten, Renate ██████, ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft vereidigt worden, ohne dass sie zuvor, wie vom Gesetz gefordert wird, über das ihr nach §§ 63, 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO zustehende Eidesverweigerungsrecht belehrt worden ist. Das Sitzungsprotokoll, in das diese Belehrung hätte aufgenommen werden müssen, weist allein die Belehrung der Zeugin über ihr Zeugnisverweigerungsrecht aus. Ein solcher Vermerk genügt jedoch nicht (BGHSt 4, 217).

Auf dem Verfahrensverstoß kann das Urteil auch beruhen, zumal die Zeugin den die Tat bestreitenden Angeklagten in wesentlichen Punkten belastet hat (vgl. UA S. 7).

Da das Urteil aus diesem Grunde aufgehoben werden muss, bedürfen die weiteren Rügen der Revision keiner Erörterung.

PfeifferMesHerdegen
LoesdauPikart
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