Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzulässiger Verwertung von Vorstrafen (BZRG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 622/72
Datum
13.03.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs verurteilt; seine Revision rügt Verfahrens- und Rechtsfehler. Der BGH gibt der Revision teilweise statt: Der Strafausspruch wird aufgehoben und die Sache wegen fehlerhafter Verwertung früherer Verurteilungen nach dem BZRG an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Sonstige Rügen, etwa zu Zeugengutachten und Urteilsfrist, werden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei nachträglicher Zurückführung mehrerer Verurteilungen auf eine Gesamtstrafe bestimmt für die Frist nach § 60 Abs. 2 BZRG der Tag des ersten (ärgerlichen) Urteils den Beginn der Maßfrist.

2

Verurteilungen, die nach den Vorschriften des BZRG nicht in das Zentralregister aufgenommen werden dürfen, dürfen bei der Strafzumessung nicht verwertet werden (Verwertungsverbot nach § 49 BZRG).

3

Die unzulässige Verwertung früherer Verurteilungen kann den Strafausspruch insgesamt tragunfähig machen; dies betrifft sowohl die Bildung der Gesamtstrafe als auch die Bemessung der Einzelstrafen und rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung.

4

Die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer erwachsenen Zeugin ist nur bei konkreten Anhaltspunkten erforderlich, dass das Gericht hierfür nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt.

5

Eine verzögerte Abfassung der Urteilsgründe begründet nur dann einen Verfahrensrügegrund nach § 338 Nr. 7 StPO, wenn durch die Verzögerung erkennbar Lücken oder Unsicherheiten in der Tatsachenfeststellung entstanden sind.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 18. Februar 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 622/72 13. März 1973 in der Strafsache gegen den Chemotechniker Erich S. ████ aus M[REDACTED], geboren ██ ███ 1918 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Loesdau als Vorsitzenden und die Richter Pikart, Dr. Woesner, Zipfel und Herdegen in der Sitzung vom 13. März 1973, an der ferner teilgenommen haben Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellter

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Februar 1972 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs in insgesamt 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt und ihm zugleich auf die Dauer von 5 Jahren untersagt, den Beruf eines selbständigen Kaufmanns oder Geschäftsführers, Maklers, Vermittlers oder Handelsvertreters auszuüben.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

I. 1.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst die Ablehnung eines von der Verteidigung gestellten Antrags auf Einholung eines medizinisch-psychologischen Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeit der Zeugin L. C. ███. Der insoweit behauptete Verstoß gegen § 244 Abs. 4 StPO liegt jedoch nicht vor. Es handelt sich um eine erwachsene Zeugin, deren Aussagen zu beurteilen zu den normalen tatrichterlichen Aufgaben gehörte. Besondere Anhaltspunkte dafür, dass sich das Gericht bei dieser Zeugin ausnahmsweise die erforderliche Sachkunde nicht hätte zutrauen dürfen, waren nicht gegeben.

2.) Die Revision beanstandet weiterhin die nach ihrer Meinung erheblich verspätete Abfassung der Urteilsgründe. Sie zieht dabei nicht in Zweifel, dass auf die Verletzung des § 275 Abs. 1 StPO allein keine Verfahrensrüge gegründet werden kann, meint aber, die Verzögerung der Urteilsabfassung habe im vorliegenden Fall zu Lücken und Unsicherheiten in der Tatsachenfeststellung und damit zu einem Verstoß gegen § 338 Nr. 7 in Verbindung mit §§ 261, 267 StPO geführt. Dieses Vorbringen findet jedoch in den Urteilsgründen keine Stütze. Auf angebliche Widersprüche zwischen Feststellungen und Protokollinhalt kommt es nicht an. Die für die Abfassung des Urteils benötigte Zeit von etwa 6 Monaten hält sich im Übrigen angesichts des Umfangs der Sache in einem noch vertretbaren Rahmen.

3.) Auch die Verlesung der Urteilsauszüge von Entscheidungen des Landgerichts Frankfurt (Main) und des Bundesgerichtshofs, die den Zeugen K. betreffen, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere besteht keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die am Urteil beteiligten Schöffen über die erfolgte Verlesung hinaus unzulässigen Einblick in die betreffenden Strafakten gewonnen und die hierbei erlangten Kenntnisse entgegen § 261 StPO verwertet haben könnten.

II. Soweit die Sachrüge sich gegen den Schuldspruch wendet, sind Rechtsfehler nicht zu erkennen. Das gilt auch für den Betrug zum Nachteil der Grundstücksverkäufer (II 2 a der Urteilsgründe). Doch hält der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Insoweit ist der Revision im Ergebnis darin zuzustimmen, dass die Strafkammer das Verwertungsverbot des § 49 BZRG nicht beachtet hat.

Nach den Feststellungen des Urteils (UA S. 4, 15) ist der Angeklagte wie folgt vorbestraft:

1.) Urteil des AG Wasserburg/Inn vom 28.1.1947 4 Monate Gefängnis

2.) Urteil des AG (SchöffG) Amberg vom 14.10.1952 5 Monate Gefängnis

3.) Strafbescheid des Finanzamts M[REDACTED]/West vom 23.2.1954 – Geldstrafen von 1.500,– und 500,– DM

4.) Urteil des AG München vom 2.1.1954 Geldstrafe von 70,– DM

5.) Urteil des LG München vom 4.10.1954 Geldstrafe von 500,– DM

6.) Urteil des AG Kaufbeuren vom 13.6.1955 3 Monate Gefängnis und 150,– DM Geldstrafe

7.) Urteil des AG (SchöffG) Rosenheim vom 16.3.1956 8 Monate Gefängnis

8.) Beschluss des AG (SchöffG) Rosenheim vom 2.7.1957 Zurückführung der Strafen zu 6) und 7) auf Gesamtstrafe von 10 Monaten und 2 Wochen Gefängnis

9.) Urteil des LG Deggendorf vom 15.4.1958 3 Jahre Gefängnis und Geldstrafen von 100,– und 70,– DM

10.) Urteil des AG (SchöffG) München vom 8.7.1958 4 Monate und 3 Wochen Gefängnis

11.) Urteil des LG München II vom 18.7.1958 7 Monate Gefängnis

12.) Urteil des AG (SchöffG) München vom 14.4.1959 10 Monate Gefängnis

13.) Urteil des AG (SchöffG) München vom 21.4.1959 10 Monate Gefängnis

14.) Urteil des AG (SchöffG) München vom 12.5.1959 2 Jahre und 3 Monate Gefängnis

15.) Beschluss des AG (SchöffG) Deggendorf vom 9.12.1959 Zurückführung der Strafen zu 6), 7), 9), 10) und 12) auf Gesamtstrafe von 4 Jahren und 6 Wochen Gefängnis

16.) Urteil des AG (SchöffG) München vom 9.6.1960 1 Jahr Gefängnis

17.) Beschluss des AG München vom 19.4.1961 Zurückführung der Strafen zu 11), 13), 14) und 16) auf Gesamtstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten Gefängnis

Die Verbüßung der letztgenannten Strafen führte dazu, wie das Urteil weiter mitteilt, dass der Angeklagte sich bis zum 4. September 1965 mehr als 7 Jahre ununterbrochen in Haft befand (UA S. 15). Danach erfolgten – bis zur Verurteilung in der vorliegenden Sache – keine weiteren Bestrafungen.

Die aufgeführten Vorstrafen sind im Urteil ohne Einschränkung zu Ungunsten des Angeklagten verwertet worden (UA S. 54). Daran war die Strafkammer jedoch teilweise durch die Vorschriften des BZRG gehindert.

Für die Verurteilungen aus den Jahren 1947 bis 1954 (Nr. 5) ergibt sich dies ohne weiteres bereits aus § 60 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 61, 49 BZRG, wonach alle nicht unter § 60 Abs. 2 Nr. 1 fallenden Geldstrafen und Freiheitsstrafen von nicht mehr als neun Monaten nicht ins Zentralregister übernommen werden und deshalb nicht zu Lasten des Angeklagten verwertet werden dürfen, wenn sie mehr als fünf Jahre vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (1. Januar 1972) ausgesprochen worden sind.

Ein Verwertungsverbot bestand weiterhin aber auch für alle Verurteilungen, die in den Gesamtstrafbeschluss vom 9. Dezember 1959 (Nr. 15) einbezogen waren, mithin nicht nur für die in den Jahren 1955 und 1956 ausgesprochenen Vorstrafen (Nr. 6 und 7), sondern auch für die in den Jahren 1958 und 1959 erfolgten Verurteilungen, die weiter zurückliegende Taten zum Gegenstand hatten (Nr. 9, 10 und 12).

Für den Beginn der nach § 60 Abs. 2 BZRG für die Übernahme in das Zentralregister maßgebenden Fristen ist nämlich dann, wenn mehrere im Strafregister eingetragene Verurteilungen nachträglich auf eine Gesamtstrafe zurückgeführt werden, nicht der Tag der Gesamtstrafenbildung, sondern der Tag des ersten Urteils maßgebend (BGH NJW 1973, 526 Nr. 22). Das hat die unvermeidbare Folge, dass der Angeklagte hier

so zu behandeln war, als wäre die später gebildete Gesamtstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten Gefängnis schon am 13. Juni 1955 gegen ihn ausgesprochen worden. Damit lag ein Sachverhalt vor, der gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 4 BZRG die Übernahme aller der Gesamtstrafbildung zugrundeliegenden Verurteilungen in das Zentralregister ausschloss und infolgedessen auch ihrer Verwertung nach den §§ 61, 49 BZRG entgegenstand.

Auf diesem Rechtsfehler kann der Strafausspruch beruhen. Zwar war die Strafkammer – entgegen der Ansicht der Revision – nicht gehindert, die nach den vorstehenden Erwägungen auf die Verurteilung vom 18. Juli 1958 (Nr. 11) zurückzubeziehende und damit nicht unter § 60 Abs. 2 Nr. 4 BZRG fallende Gesamtstrafe vom 19. April 1961 (Nr. 17) einschließlich der ihr zugrunde liegenden Vortaten zu berücksichtigen. Dabei handelte es sich nunmehr aber um die einzige verbleibende Vorstrafe im Rechtssinn, so dass der Hinweis des Gerichts auf § 17 StGB als Grundlage der Strafbemessung (UA S. 54) versagt. Dieser Mangel wirkt sich hier nicht nur auf die Bildung der Gesamtstrafe, sondern auch auf die Bemessung der Einzelstrafen aus.

Nach alledem unterliegt das Urteil im gesamten Strafausspruch einschließlich der zugehörigen Feststellungen der Aufhebung und Zurückverweisung, während die Revision im Übrigen zu verwerfen ist.

Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird der Tatrichter insbesondere auch Gelegenheit haben, abermals die Frage der Verhängung eines Berufsverbots zu prüfen und eine dahingehende Anordnung auch zu begründen.

Zipfel Pikart Loesdau zugleich für die RiBGH Dr. Woesner und Herdegen, die wegen Urlaubs ortsabwesend und daher verhindert sind zu unterschreiben.

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzulässiger Verwertung von Vorstrafen (BZRG) — Themis