Treffer
BGH Beschluss

Revision: Urteilsänderungen und Zurückverweisung wegen StGB-Neuregelungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 622/69
Datum
14.04.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH nahm im Revisionsverfahren Änderungen an einem Landgerichtsurteil vor und wies Teile der Sache zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurück; andere Revisionen wurden verworfen. Aufgrund der zum 1. April 1970 in Kraft getretenen StGB-Neufassungen entfällt die Kennzeichnung "Betrug im Rückfall" und es sind Anpassungen der Strafzumessung vorzunehmen. Das Revisionsgericht kann den Wegfall von Geldstrafen erklären, wenn die neue Norm die Nebenverhängung von Geldstrafe ausschließt; die Vorinstanz ist zur Prüfung von Strafaussetzung zur Bewährung zurückzuverweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine zwischenzeitliche Gesetzesänderung, die einen früheren Straftatbestand oder dessen Qualifikation beseitigt, erfordert die entsprechende Änderung der Urteilsformel durch das Revisionsgericht.

2

Erlaubt die Neufassung einer Strafnorm nicht mehr die Verhängung von Geldstrafe neben Freiheitsstrafe, kann das Revisionsgericht von sich aus den Fortfall der Geldstrafe aussprechen; eine Erhöhung der Freiheitsstrafe ist wegen des Verschlechterungsverbots unzulässig.

3

Bei einschneidenden Änderungen materiellen Strafrechts (z.B. Neuregelungen zu Schuld oder Strafe) ist die Sache zur erneuten Prüfung der Strafzumessung und zur Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung an den Tatrichter zurückzuverweisen; dies gilt auch nach § 354a StPO im Revisionsverfahren.

4

Soweit das Revisionsgericht bei der Nachprüfung keine Rechtsfehler feststellt, bleiben die übrigen Feststellungen und Strafaussprüche des erstinstanzlichen Urteils in Kraft.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 21. März 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 622/69 in der Strafsache gegen

1. den Vertreter Walter ███, geboren am █████ █████ 1911 in █████,

2. den Monteur Karl ████████, geboren am ███ ██ 1920 in ████,

3. den Vertreter Karl-Erwin ████, geboren am ███ April 1922 in ████,

4. den Mechaniker Dietrich ████████, geboren am █████ ████ 1940 in ███,

5. den Handelsvertreter Walter ██, geboren am ███ █████ 1929 in ████,

6. den Zimmermann Dieter R ███, geboren am ████ 1939 in ██ ████,

wegen fortgesetzten Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 14. April 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 21. März 1969 wird

1. die Urteilsformel in Ziffer I 6 (GC) dahin geändert, dass die Worte „Verbrechens des“ und „im Rückfall“ wegfallen;

2. der Strafausspruch gegen die Angeklagten ████ und GCs mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel dieser Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen;

3. der Strafausspruch im Übrigen dahin geändert, dass die gegen die Angeklagten ███, ████ und ███████ verhängten Geldstrafen wegfallen;

4. die Sache in Richtung gegen die Angeklagten NO und BC zu neuer Verhandlung und Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung sowie über die Kosten der Rechtsmittel dieser Angeklagten an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Im Übrigen werden die Revisionen verworfen. Jedoch sind die Angeklagten BC, ███████, NC und RE an Stelle von Gefängnisstrafen zu Freiheitsstrafen von jeweils gleicher Dauer verurteilt. Die Angeklagten █████ und RC haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

In der seit 1. April 1970 geltenden Fassung des Strafgesetzbuchs ist der Verbrechenstatbestand des Betrugs im Rückfall (§ 264 StGB aF) weggefallen; die Urteilsformel muss insoweit geändert werden. Der Strafausspruch ist im Falle ██ ███████████████ aufzuheben; der neue Tatrichter wird bei der Festsetzung der Strafe zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 17 StGB nF vorliegen; trifft dies zu, so ist allerdings die Kennzeichnung als Rückfalltäter nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen (BGH, Urteil vom 3. April 1970 – 2 StR 47/70 – zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

Nach § 263 StGB nF ist die Verhängung von Geldstrafe neben Freiheitsstrafe nicht mehr möglich; da das Verschlechterungsverbot der Erhöhung der Freiheitsstrafe auch nach Wegfall einer Geldstrafe entgegensteht (RGSt 59, 320), kann das Revisionsgericht von sich aus den Fortfall der Geldstrafen gegen NC, DeC und RC ██ aussprechen (§§ 354, 354a StPO).

Die Neufassung der §§ 14, 23 StGB gebietet im Fall █████ die Aufhebung des Strafausspruchs, um die Frage der Verhängung einer Geldstrafe oder der Gewährung von Strafaussetzung zu prüfen; bei den Angeklagten NC und ███ kommt nunmehr nach der Höhe der erkannten Strafen und nach Wegfall der formellen Hinderungsgründe des § 23 StGB aF eine Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht. Das ist nach § 354a StPO auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler ersehen lassen.

Pfeiffer Loesdau Més

Pikart
Woesner
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