Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzulässiger Zurückweisung von Beweisanträgen und Vorwegnahme der Beweiswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 622/59
Datum
07.09.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte erfolglos Beweisanträge zur Vernehmung mehrerer Zeugen gestellt; das Landgericht lehnte sie mit der Begründung ab, die Tatsachen seien unerheblich oder die Zeugin RC sei glaubwürdig. Der BGH hob den Verurteilungs- und Sicherungsverwahrungs-Teil auf, weil das Gericht die Ablehnungsgründe unzulänglich begründet und die angebotenen Beweise durch vorweggenommene Bewertung ausgeschlossen hatte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beschluss, mit dem Beweisanträge abgelehnt werden, muss erkennen lassen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Erheblichkeit der beantragten Tatsachen verneint wird.

2

Die nachträgliche Begründung in den Urteilsgründen ersetzt nicht die in der Entscheidung über den Beweisantrag vorzulegende Begründung, da sonst dem Angeklagten die Möglichkeit zur Reaktion genommen würde.

3

Das Gericht darf einen Beweisantrag nicht durch vorweggenommene Abschätzung des Beweiswerts der noch nicht erhobenen Zeugenaussagen ablehnen; eine solche Vorwegnahme ist nur zulässig, wenn die benannten Zeugen offensichtlich keine neuen, beweiserheblichen Angaben machen können.

4

Die Ablehnung eines formlosen Beweisermittlungsantrags (z. B. Vorlage einer Polizeibilderreihe ohne konkrete Anhaltspunkte) kann im Ermessenswege erfolgen, wenn dem Antrag keine hinreichenden konkreten Tatsachenangaben zugrunde liegen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 7. September 1959

Rubrum

in der Strafsache gegen den Schriftsetzer Erich ███████████ aus ███████, geboren am ██████ 1915 in ███████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs i. R. w. a.,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:

Geier, Senatspräsident Dr., als Vorsitzender, Peetz, Dr., Bundesrichter, Willms, Dr., Bundesrichter, Dr. Hübner, Bundesrichter, Dr. Faller, Bundesrichter, als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. September 1959 soweit der Angeklagte 1. im Falle ██ wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall, 2. im Schuldspruch und Strafaussprach, 3. im Ausspruch über die Gesamtstrafe einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben, im Übrigen wird die Revision verworfen.

Die Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betrugs im Rückfall und wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt, im Übrigen freigesprochen. Die Sicherungsverwahrung wurde angeordnet.

Die Revision des Angeklagten, die sich ersichtlich nur gegen den verurteilenden Teil des Erkenntnisses richtet, hat teilweise Erfolg.

Folgende Verfahrensrüge führt zur teilweisen Aufhebung des Urteils:

Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung beantragt, mehrere Personen über bestimmte, im Einzelnen genannte Tatsachen als Zeugen zu hören. Es ging hierbei hauptsächlich um die Frage, wann die Zeugin RC von dem Vorleben des Angeklagten, seiner Zuchthausstrafe, seiner früheren Sicherungsverwahrung und seiner Verehelichung Kenntnis erlangt hatte.

Das Landgericht hat diese Beweisanträge mit der Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung, und hat diese seine Auffassung in den Urteilsgründen näher erläutert.

Die Revision bekämpft sie als rechtsirrig und meint, die Beweistatsachen seien in Wirklichkeit für die Entscheidung von erheblicher Bedeutung gewesen. Das Landgericht habe mit der Ablehnung der Beweisanträge zugleich seine Aufklärungspflicht verletzt.

Das Verfahren des Landgerichts muss beanstandet werden.

Zunächst ist zu bemerken, dass die Begründung des Beschlusses, durch den die Beweisanträge abgelehnt wurden, unzureichend ist. Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. u. a. RG JW 1931, 2823 Nr. 44; OGHSt 3, 141; BGHSt 2, 284; Urteil des Senats 1 StR 671/51 vom 8. Januar 1952 und 1 StR 287/52 vom 21. Oktober 1952, dieses abgedruckt in NJW 1953, 35 Nr. 21) muss die Begründung erkennen lassen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen das Gericht die Erheblichkeit verneint hat.

Die Strafkammer hat zwar die Ablehnung der Beweisanträge im Urteil S. 20 näher begründet. Das Nachschieben von Ablehnungsgründen im Urteil ist aber nicht statthaft; denn es nimmt dem Angeklagten die Möglichkeit, sein weiteres Verhalten den Ablehnungsgründen anzupassen und seine Verteidigung dementsprechend einzurichten (BGH 2 StR 18/51 vom 27. Februar 1951, NJW 1951, 368 Nr. 24).

Dieser formelle Mangel wird jedoch von der Revision nicht gerügt, denn sie wendet sich nur dagegen, dass die Beweisanträge sachlich zu Unrecht als bedeutungslos abgelehnt worden seien, indem sie die in den Urteilsgründen enthaltene nähere Begründung dieser Auffassung als unrichtig bekämpft.

Sie macht nicht geltend, dass die Begründung des ablehnenden Beschlusses unzulänglich sei. Die Ausführungen der Revision sind so gehalten, dass ihnen eine solche Beanstandung auch bei wohlwollendster Auslegung nicht zu entnehmen ist.

Die von der Revision erhobene Rüge konnte daher nur zum Erfolg führen, wenn die Erwägungen der Strafkammer, die zur Ablehnung der Beweisanträge führten, soweit sie erkennbar sind, rechtlichen Bedenken unterliegen. Hierbei kann davon ausgegangen werden, dass die im Urteil enthaltenen Gründe für die Ablehnung der Beweisanträge maßgeblich waren:

Dort führt die Strafkammer aus: Was der Angeklagte mit seinen Beweisanträgen zum Falle RC habe beweisen wollen, berühre den allein wesentlichen Tatkomplex (Herausschwindeln von 320,— DM, 2.500,— DM und 1.500,— DM) nicht und sei schon darum für die Entscheidung ohne Bedeutung. Außerdem hege die Kammer an der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Zeugin RC, die ihre Aussage in vollem Bewusstsein der Tragweite ihres Handelns beschworen habe, keinen Zweifel. Selbst wenn die Zeugin RC im Übrigen in einen außerhalb des eigentlichen Tatkomplexes liegenden Punkt infolge Erinnerungstäuschung oder aus Scheu objektiv nicht die volle Wahrheit gesagt hätte – was die Kammer jedoch für ausgeschlossen halte –, vermöge dies die feste Überzeugung des Gerichts nicht zu erschüttern, dass sie jedenfalls in der Schilderung der konkreten Täuschungshandlungen und der allein dadurch verursachten Geldhingabe die reine Wahrheit bekundet habe.

Diese Ausführungen sind rechtlich nicht bedenkenfrei.

Dass die Beweistatsachen den allein wesentlichen „Tatkomplex“ nicht berührten, wäre zur Begründung ihrer Unerheblichkeit nach Sachlage zutreffend und ausreichend, wenn die Beweisanträge ersichtlich nur dem Zweck gedient hätten, allgemein die Glaubwürdigkeit der Zeugin RC zu erschüttern.

Die Strafkammer hat aber möglicherweise übersehen, und hierin läge ein Rechtsfehler, dass die Frage, wann die Zeugin RC von den Vorstrafen und der Sicherungsverwahrung des Angeklagten Kenntnis erlangt hat, für die Annahme der zum Betrugstatbestand erforderlichen Täuschungshandlungen sehr wohl von Bedeutung sein konnte. Wusste die Zeugin RC, als sie dem Angeklagten die Geldsummen gab, dass es sich bei ihm um einen erheblich vorbestraften Betrüger handelte, dann konnte ihre Aussage in einem anderen Lichte erscheinen.

Der Senat verkennt nicht, dass es Gründe geben konnte, die unter Beweis gestellten Vorgänge auch unter diesem Gesichtspunkt als unerheblich zu betrachten. Das Landgericht hätte sie vor allem dann als bedeutungslos ansehen dürfen, wenn sie etwa zeitlich nach den Handlungen lagen, die dem Angeklagten zur Last gelegt wurden. Die Beweisanträge enthalten keine bestimmten Zeitangaben. Es braucht jedoch nicht erörtert zu werden, ob sie möglicherweise aus diesem Grunde zurückgewiesen werden durften. Denn tatsächlich hat sich die Strafkammer, wie die Urteilsgründe erkennen lassen, nicht von solchen Erwägungen leiten lassen; sie hat vielmehr die Bedeutungslosigkeit der angebotenen Beweise im Ergebnis aus dem Beweiswert der Aussage hergeleitet, deren Glaubwürdigkeit von der Verteidigung angegriffen wurde.

Sie hielt es nämlich für ausgeschlossen, dass die Zeugin (auch in den Punkten, auf die sich die Beweisanträge bezogen) die Unwahrheit gesagt habe. Ein solcher Schluss wäre aber nur unter der Voraussetzung haltbar, dass die in den Beweisanträgen genannten Zeugen entweder die in ihr Wissen gestellten Behauptungen nicht bestätigten oder dass ihre Aussagen, wenn es geschah, von geringerem Beweiswert waren als die Bekundungen der Zeugin RC. Keine dieser Voraussetzungen konnte die Strafkammer bejahen, ohne dass sie die angebotenen Beweise in unzulässiger Weise vorweg gewürdigt hätte. Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil auch beruhen, da die Strafkammer bei Vernehmung der von der Verteidigung benannten Zeugen möglicherweise zu einer anderen Auffassung gekommen wäre.

Der Verfahrensmangel führt daher zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Betruges zum Nachteil der Zeugin RC verurteilt worden ist. Aufzuheben war ferner der Ausspruch über die Gesamtstrafe einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung, obwohl diese Entscheidungen, für sich gesehen, keinen Rechtsfehler erkennen lassen. Hiervon wird zwangsläufig auch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte erfasst. Dagegen wird die im Falle Sebald verhängte Einzelstrafe nicht berührt. Die übrigen Revisionsrügen sind unbegründet.

§ 267 StPO ist nicht verletzt. Die Urteilsgründe geben die für erwiesen erachteten Tatsachen an, in denen das Landgericht die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden hat. Die in diesem Zusammenhang vorgetragenen Angriffe der Revision richten sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung.

Mit Recht hat die Strafkammer den Antrag der Verteidigung, dem Angeklagten die bei der Polizei in Nürnberg geführte Bilderreihe über Personen vorzulegen, die als Betrüger bekannt, ihrem Aussehen nach über 50 Jahre alt sind und Nürnberger Mundart sprechen, als Beweisermittlungsantrag behandelt; denn dieser Antrag ging darauf aus, die Ermittlungstätigkeit des Gerichts in eine bestimmte Richtung zu lenken, weil der Antragsteller erwartete, das Ergebnis der Nachforschungen werde ihn dann in die Lage versetzen, eine Tatsache, die noch außerhalb des Kreises seiner Vorstellung lag, zu behaupten (RG DR 1942 Nr. 133). Diesen Antrag konnte das Gericht nach seinem freien Ermessen ablehnen. Die Beweiserhebung brauchte sich ihm nicht aufzudrängen, zumal da der Angeklagte keine näheren Angaben über den angeblichen Wirtschaftsjuristen gemacht hat.

Da auch sonst keine den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ersichtlich sind, war die weitergehende Revision zu verwerfen.

Dr. GeierWillmsDr. Faller
Dr. PeetzHübner
Revision: Aufhebung wegen unzulässiger Zurückweisung von Beweisanträgen und Vorwegnahme der Beweiswürdigung — Themis