Revision verworfen: Lagerführerhaftung wegen Mordes und Verbrechen gegen die Menschlichkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 622/51
- Datum
- 22.09.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer in leitender Stellung eines Vernichtungssystems durch Befehle und Anordnungen die systematische Tötung von Menschen bewusst ermöglicht und fördert, macht sich nach § 211 StGB des Mordes schuldig, auch wenn er die Tötungshandlungen nicht selbst vornimmt.
Täterschaft kann sich aus einer Schlüssel- oder Organisationsstellung ergeben; Personen, die durch Weisungsbefugnis und Umsetzung die Verwirklichung der Taten sicherstellen, sind als (Mit-)Täter zu qualifizieren.
Die Revision gegen tatrichterliche Feststellungen ist unbegründet, solange die Beweiswürdigung frei von Rechtsfehlern ist; bloße Wertungsunterschiede rechtfertigen keine Aufhebung.
Bei Beteiligung an der systematischen Vernichtung einer großen Zahl von Menschen rechtfertigt die besondere Verwerflichkeit und Gefährlichkeit des Handelns eine ober- bzw. höchstmaßige Strafzumessung.
Vorinstanzen
Schwurgericht, 22. April 1952
Leitsatz
Der angeklagte Täter hat sich nach § 211 StGB des Mordes schuldig gemacht, wenn er als Lagerführer eines Konzentrationslagers an der systematischen Vernichtung von Menschen mitgewirkt hat, auch wenn er nicht selbst die Tötungshandlungen vorgenommen hat.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts vom 22. April 1952 wird verworfen.
Tatbestand
Der Angeklagte war von 1939 bis 1945 als SS-Untersturmführer und später als Lagerführer im Konzentrationslager ████ tätig. In dieser Eigenschaft war er an der systematischen Vernichtung von Häftlingen beteiligt. Er hat durch seine Befehle und Anordnungen dazu beigetragen, dass Tausende von Menschen durch Erschießen, Erhängen, Vergasen und auf andere Weise getötet wurden. Der Angeklagte hat dabei bewusst und gewollt gehandelt und die Tötungen als Mittel zur Durchsetzung der nationalsozialistischen Vernichtungspolitik gebilligt.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt.
Gründe
I. Das Schwurgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte als Lagerführer des Konzentrationslagers ████ an der systematischen Vernichtung von Häftlingen mitgewirkt hat. Es hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte durch seine Befehle und Anordnungen die Tötung von Häftlingen ermöglicht und gefördert hat. Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.
II. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
1. Der Angeklagte macht geltend, dass er nicht wegen Mordes, sondern nur wegen Beihilfe zum Mord oder wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit hätte verurteilt werden dürfen. Er bestreitet, dass er die Tötungen selbst vorgenommen oder unmittelbar dazu angestiftet habe. Er habe nur Befehle weitergegeben und Anordnungen ausgeführt, die von höherer Stelle kamen.
Diese Einwendungen greifen nicht durch. Der Angeklagte hat als Lagerführer eine Schlüsselstellung im Lager innegehabt. Er war für die Durchführung der Vernichtungsmaßnahmen mitverantwortlich und hat durch seine Befehle und Anordnungen die Tötungen ermöglicht und gefördert. Er hat dabei bewusst und gewollt gehandelt und die Tötungen als Mittel zur Durchsetzung der nationalsozialistischen Vernichtungspolitik gebilligt. Damit hat er sich nach § 211 StGB des Mordes schuldig gemacht.
2. Der Angeklagte macht weiter geltend, dass das Schwurgericht bei der Beweiswürdigung gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstoßen habe. Er rügt, dass das Schwurgericht seine Einlassungen nicht ausreichend gewürdigt und seine Entlastungszeugen nicht gehört habe.
Auch diese Rügen sind unbegründet. Das Schwurgericht hat die Einlassungen des Angeklagten und die Aussagen der Zeugen umfassend gewürdigt. Es hat dabei keine Verfahrensfehler begangen. Die Beweiswürdigung des Schwurgerichts ist frei von Rechtsfehlern und lässt keine Lücken erkennen, die zugunsten des Angeklagten hätten gewertet werden müssen.
3. Schließlich rügt der Angeklagte, dass das Schwurgericht bei der Strafzumessung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe. Er macht geltend, dass die verhängte Strafe von lebenslangem Zuchthaus unverhältnismäßig hart sei.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Angesichts der Schwere der Taten und der besonderen Verwerflichkeit des Handelns des Angeklagten ist die verhängte Strafe nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat als Lagerführer eines Konzentrationslagers an der systematischen Vernichtung von Tausenden von Menschen mitgewirkt. Er hat dabei bewusst und gewollt gehandelt und die Tötungen als Mittel zur Durchsetzung der nationalsozialistischen Vernichtungspolitik gebilligt. Angesichts dieser Umstände ist die verhängte Strafe von lebenslangem Zuchthaus angemessen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig.
Vorinstanzen:
Landgericht [REDACTED] – Urteil vom 22. April 1952 – [REDACTED] KLs 1/51