Revision teilweise erfolgreich: Änderung des Schuldspruchs zu Waffendelikten und Körperverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 621/98
- Datum
- 15.12.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Waffengesetz gilt territorial für Handlungen im Geltungsbereich der Bundesrepublik; ein im Ausland erfolgter Erwerb ist nicht als unerlaubter Erwerb nach dem WaffG in Deutschland strafbar, wohl aber die Einfuhr in die Bundesrepublik.
Die Ausübung tatsächlicher Gewalt über eine in die Bundesrepublik eingeführte Schusswaffe auf deutschem Hoheitsgebiet begründet eine strafbare Handlung; zwischen Einfuhr und Ausübung der tatsächlichen Gewalt kann Tateinheit bestehen.
Die Ausübung tatsächlicher Gewalt über Munition wird nicht von § 53 Abs. 3 Nr. 1a WaffG erfasst.
Der Revisionssenat kann den Schuldspruch rechtlich umqualifizieren und ändern, soweit die Änderung den Strafausspruch nicht gefährdet; § 265 StPO steht einer derartigen Berichtigung nicht entgegen, wenn die Strafzumessung im zutreffenden Strafrahmen verbleibt.
Vorinstanzen
Landgericht Konstanz, 13. August 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 621/98 vom 15. Dezember 1998 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 1998 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 13. August 1998 im Schuldspruch dahin geändert, dass er schuldig ist der unerlaubten Einfuhr einer Schusswaffe und von Munition in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Waffe sowie der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
Der vom Senat vorgenommenen Änderung des Schuldspruchs hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
"Der Schuldspruch wegen tateinheitlichen unerlaubten Erwerbs von Schusswaffen und Munition kann nicht bestehen bleiben.
Für den Erwerb der in Luzern (Schweiz) gekauften Schusswaffe und der Munition (UA S. 4) findet das Waffengesetz, dessen Geltungsbereich auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt ist, keine Anwendung. Der Angeklagte übte jedoch, als er Ende des Jahres 1994 die Vorderschaftsrepetierflinte ‚Pumpgun‘, eine Langwaffe, in die Bundesrepublik Deutschland einführte, zugleich auf deutschem Hoheitsgebiet die tatsächliche Gewalt über die Schusswaffe aus.
Zwischen Einfuhr und Ausübung der tatsächlichen Gewalt ist Tateinheit gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 1989 – 1 StR 697/88 und vom 28. März 1990 – 2 StR 22/90).
Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Munition wird dagegen nicht von § 53 Abs. 3 Nr. 1a WaffG erfasst (BGHR WaffG § 53 Abs. 1).
Der Senat kann den Schuldspruch hinsichtlich der Waffendelikte entsprechend ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen. Da der Angeklagte statt wegen unerlaubten Erwerbs einer Schusswaffe wegen der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine solche und im Hinblick auf die Munition nur wegen unerlaubter Einfuhr (§ 53 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) schuldig ist, gefährdet dies den Strafausspruch nicht. Die Strafe war im Hinblick auf die Einfuhr der Schusswaffe und der Munition in jedem Fall dem Strafrahmen des § 53 Abs. 1 WaffG zu entnehmen (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB).
Es ist auszuschließen, dass der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher Bewertung eine geringere Einzelstrafe verhängt hätte."
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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