Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Freiheitsberaubung entfällt, Strafausspruch aufgehoben (Vergewaltigung)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 621/91
Datum
10.12.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Vergewaltigungen und Freiheitsberaubung verurteilt. Der BGH ändert den Schuldspruch dahingehend, dass die Freiheitsberaubung entfällt, und hebt den Strafausspruch auf; das Urteil wird zur neuen Entscheidung zurückverwiesen. Begründet wird dies damit, dass das Versperren der Tür als Nötigungsmittel zur Vergewaltigung zu werten sein kann und die berücksichtigten Tatfolgen bei der Strafzumessung neu zu würdigen sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Ausbleiben deutlichen Widerstands schließt eine Vergewaltigung nicht aus; wenn Gewalt angewendet wird, kann schon die Verhinderung von Gegenwehr tatbestandsbegründend sein (§ 177 StGB).

2

Das Versperren eines Raums dient, soweit es dazu bestimmt ist, erwarteten Widerstand zu überwinden, als Nötigungsmittel im Rahmen der Vergewaltigung und begründet keine daneben stehende, eigenständige Freiheitsberaubung (§§ 177, 239 StGB).

3

Bei der Strafzumessung sind zwar schuldhaft verursachte Tatfolgen zu berücksichtigen; außergewöhnlich schwere psychische Folgen, die wesentlich in der Persönlichkeitsstruktur des Opfers liegen, sind jedoch im Abwägungsprozess zu gewichten und können zu milderer Bestrafung führen.

4

Ein Beweisantrag, der auf die Feststellung bestimmter zusätzlicher Tatsachen (Zusatztatsachen) oder auf die Überprüfung der Tatsachengrundlage eines Sachverständigengutachtens gerichtet ist, darf nicht allein mit dem Hinweis auf fehlende eigene Sachkunde des Gerichts abgelehnt werden; insoweit ist gegebenenfalls weitere Beweisaufnahme anzuordnen.

5

Bei der Prüfung eines ‚minder schweren Falls‘ sind unvollendete oder nicht zur beabsichtigten Gewaltanwendung gelangte Taten und ihre Gewichtung in der Gesamtwürdigung konkret zu berücksichtigen (vgl. § 177 Abs. 2 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg i. Br., 13. Juni 1991

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 621/91

in der Strafsache gegen Hans Hermann ██████ aus ████████, dort geboren am ███ 1937, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Dezember 1991, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,

die Richter am Bundesgerichtshof Foth, Dr. Brüning, Dr. Beyer, Dr. Wahl als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. █████ als Verteidiger,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 13. Juni 1991

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung entfällt, und im Strafausspruch mit den Feststellungen

b) aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, einmal in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, und wegen versuchter Vergewaltigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.

1. Nach den Feststellungen kannten sich der Angeklagte und die Geschädigte als Arbeitskollegen im Betrieb. Zur ersten Tat kam es, als der Angeklagte die Geschädigte in der Besenkammer des Betriebes überraschte, die Tür verschloss, die Frau fest an den Schultern packte und sie in barschem Ton „komm jetzt“ – zum Geschlechtsverkehr aufforderte. Die überraschte und erschreckte Frau erkannte ihre ausweglose Lage und war der Auffassung, dass Gegenwehr gegen den kräftigen Angeklagten aussichtslos sei. Sie zog sich aus, setzte sich auf den Boden, der Angeklagte drückte sie kräftig zurück, zwängte sich zwischen ihre verschränkten Beine und vollzog den Geschlechtsverkehr, dem sie sich vor dem Samenerguss entzog.

Beim zweiten Fall traf der unbekleidete Angeklagte im Duschraum des Betriebs auf die dort arbeitende Geschädigte. Er packte sie an den Schultern und drückte sie zur Toilettenkabine; obwohl sie sich kurz an einem Heizkörper festhalten konnte, gelang es ihm mit Kraftaufbietung, sie dort an die Wand zu drücken. Die verängstigte und zitternde Frau zog ihre Hose herunter, und der Angeklagte vollzog den Geschlechtsverkehr im Stehen.

Einige Monate später wollte der Angeklagte bei ähnlicher Gelegenheit in der Dusche mit der Geschädigten den Geschlechtsverkehr vollziehen und packte sie an den Oberarmen, es gelang der Geschädigten jedoch, ihn mittels eines Schrubberstiels abzuwehren und zu fliehen.

2. a) Der Angeklagte hat sich auf freiwilligen Geschlechtsverkehr berufen. Nach Überzeugung des Landgerichts kam es ihm jedoch in allen Fällen von vornherein darauf an, mit der Geschädigten gewaltsam den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Dies zeige die Art und Weise seines Vorgehens, „ohne Vorreden kam er durch spontanes Anpacken gleich zur ‘Sache’; irgendeine Veranlassung dafür anzunehmen, die Frau sei zum freiwilligen Geschlechtsverkehr mit ihm bereit, bestand nie.“

Diese Würdigung durch das Landgericht weist keinen Rechtsfehler auf. Dass die Geschädigte im Fall 1 verbal keinen und körperlich kaum Widerstand geleistet hat, schließt eine Vergewaltigung nicht notwendig aus. Denn wenn Gewalt angewendet wird, kann es unerheblich sein, ob tatsächlich Widerstand geleistet wurde, wenn dieser zu erwarten war und durch die Gewaltanwendung von vornherein ausgeschlossen werden sollte (BGHR StGB § 177 Gewalt 2). Wenn das Landgericht zu dem Ergebnis kommt, so sei es hier gewesen und das der dargestellten Art und Weise des Vorgehens entnimmt, so handelt es sich um einen noch möglichen Schluss, der vom Revisionsgericht hinzunehmen ist. Damit bedurfte es nicht der Erörterung der Frage, ob sich der Angeklagte hinsichtlich des Einverständnisses der Geschädigten in einem Tatbestandsirrtum befand.

b) Die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung wird von den Feststellungen nicht getragen. Wollte der Angeklagte nur Neugierige ausschließen, fehlt es am Vorsatz zur Freiheitsberaubung. Diente das Versperren der Tür nach der Vorstellung des Angeklagten dazu, den erwarteten Widerstand der Frau zu überwinden, dann stellte es sich als tatbestandsmäßiges Nötigungsmittel im Rahmen der Vergewaltigung dar, und es war kein Raum für eine zusätzliche Verurteilung wegen Freiheitsberaubung (vgl. BGHR StGB § 177 Konkurrenzen 5; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 177 Rdn. 10 und § 239 Rdn. 3).

Die gegen den Schuldspruch gerichtete Aufklärungsrüge ist unbegründet. Entgegen der Behauptung der Revision hätten sich aus der zu erwartenden Aussage der Zeugin █████ nicht andere Tatzeiten für die Vergewaltigungen ergeben, was hier für die Glaubwürdigkeit der Beteiligten hätte bedeutsam sein können, sondern die Zeugin konnte nach der Beweisbehauptung lediglich von „Belästigungen“ der Geschädigten durch den Angeklagten zu anderer Zeit berichten.

II. Der Rechtsfolgenausspruch hat bereits deswegen keinen Bestand, weil die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt wurde.

Das Landgericht war der Auffassung, die drei Taten seien die alleinige Ursache für den etwa ein Jahr später eintretenden Nervenzusammenbruch, für Alkoholismus, Depression und Arbeitsunfähigkeit der Geschädigten. Das war entscheidend für die Strafhöhe und für die Beurteilung, minder schwere Fälle im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB kämen nicht in Betracht. Diese Beurteilung hat keinen Bestand. Die schuldhaft verursachten Tatfolgen können einem Täter strafschärfend zur Last gelegt werden. Mit schweren psychischen Folgen muss der Täter einer Vergewaltigung grundsätzlich immer rechnen. Angesichts der an der unteren Grenze liegenden Gewaltanwendung handelt es sich hier aber um ganz ungewöhnlich schwere Folgen, die in der „vorgegebenen Persönlichkeitsstruktur“ der Geschädigten begründet sind. Letzteres konnte dem Angeklagten nach Auffassung des Landgerichts „kaum zugute gehalten werden“. Im Rahmen einer Abwägung von Tatverhalten und Tatfolgen hätte diese ungewöhnliche Diskrepanz jedoch in Rechnung gestellt werden müssen.

III. Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen:

1. Kam es im Fall 3 weder zur (beabsichtigten) Gewaltanwendung noch zum Geschlechtsverkehr, so wäre das im Rahmen der Gesamtabwägung bei Prüfung eines minder schweren Falles konkret entsprechend zu gewichten und in die Beurteilung einzubeziehen.

2. Bei Beurteilung der dem Angeklagten anzulastenden Tatfolgen könnte auch Bedeutung gewinnen die Behauptung im Hilfsbeweisantrag der Verteidigung auf Vernehmung eines (weiteren) Sachverständigen, dass endogene Depression, psychische Belastung, Suizidvorstellungen und ein ständiges Gefühl der Beobachtung und des Verfolgtwerdens schon vor den hier zu beurteilenden Taten vorgelegen hätten. Ein Beweisantrag, der (hier auch) auf die Behauptung bestimmter tatsächlicher Umstände (Zusatztatsachen) abzielt, darf insoweit nicht mit eigener Sachkunde abgelehnt werden. Das gleiche gilt, wenn es sich bei den Behauptungen um Anknüpfungstatsachen handelte und das Gericht nicht beurteilen kann, ob der bisherige Sachverständige von einer zutreffenden Tatsachenbasis ausgegangen ist (vgl. BGH NJW 1951, 412; Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 98).

3. Bei der Beurteilung, ob der jetzige Zustand der Geschädigten tatsächlich allein auf das Verhalten des Angeklagten zurückzuführen ist, sollte in die Erörterung einbezogen werden, dass die Geschädigte nach der Tat des Angeklagten sich mit einem Arbeitskollegen auch in der Besenkammer, in der sie zuvor einer Vergewaltigung zum Opfer gefallen war, freiwillig sexuell eingelassen hat.

GribbohmBrüningWahl
FothBeyer
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