Revision: Strafausspruch aufgehoben – Zurückverweisung wegen unzureichender Begründung zum minder schweren Fall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 621/86
- Datum
- 25.11.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB ist eine Gesamtbetrachtung des gesamten Tatbildes einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit erforderlich.
Bei der gebotenen Gesamtwürdigung sind alle für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommenden Umstände heranzuziehen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.
Die bloße Erwähnung mildernder Umstände im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung ersetzt nicht die erforderliche eigenständige Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 StGB.
Sind gegen den Angeklagten weitere Freiheitsstrafen verhängt worden, die noch nicht rechtskräftig oder vollstreckt sind, ist bei der Verhängung neuer Einzelstrafen zu prüfen und gegebenenfalls eine Gesamtstrafe zu bilden.
Entfallen die für die Zuständigkeit eines Schwurgerichts maßgeblichen Tatbestände, ist die Sache an die nach § 74 Abs. 1 GVG zuständige Strafkammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 11. August 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 621/86 in der Strafsache gegen HC den Chemiearbeiter Jürgen aus ███████, dort geboren am 1964, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision des Angeklagten und des Beschwerdeführers am 25. November 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 11. August 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts München II zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen, weil das Landgericht die Verneinung eines minder schweren Falles der schweren räuberischen Erpressung nicht ausreichend begründet hat. Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit von den durchschnittlich vorkommenden Fällen in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGHSt 26, 97, 98/99; BGH StV 1984, 284; BGH GA 1986, 120).
Eine solche Gesamtbetrachtung fehlt in den Gründen des angefochtenen Urteils. Das Landgericht begnügt sich mit dem Satz, ein minder schwerer Fall nach § 250 Abs. 2 StGB liege nicht vor. Das ist hier bereits deshalb zu beanstanden, weil schon allein die vom Landgericht bejahten Voraussetzungen des § 21 StGB zur Annahme eines minder schweren Falles hätten führen können (vgl. BGH NStZ 1984, 262; 1985, 367; 1986, 117). Hinzu kommt, dass auch die Tat selbst Umstände aufweist, die eine mildere Betrachtung rechtfertigen könnten. Das Landgericht hebt im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen selbst darauf ab, dass der Angeklagte den Entschluss zur räuberischen Erpressung erst fasste, als ihm der Zeuge den Geldbeutel hinhielt; die Beute war gering (UA S. 32). Mit diesen Umständen hätte sich das Landgericht bei der Entscheidung zu § 250 Abs. 2 StGB auseinandersetzen müssen; ihre Erwähnung im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung ersetzt die erforderliche Gesamtwürdigung nicht.
3. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 20. Oktober 1986 zutreffend ausführt, hat das Schwurgericht daneben bei der Strafzumessung übersehen, dass der Angeklagte nach der Begehung der hier abgeurteilten Straftat am 14. März 1986 vom Schöffengericht Mühldorf/Inn wegen anderer Straftaten durch Urteil vom 24. April 1986 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden ist. Sie ist zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils in dieser Sache noch nicht rechtskräftig und noch nicht voll verbüßt worden (UA S. 12). Deshalb hätte das Schwurgericht aus den jetzt verhängten Einzelstrafen und der vom Amtsgericht Mühldorf/Inn gegen den Angeklagten verhängten Strafe eine Gesamtstrafe bilden müssen; das wird in der neuen Hauptverhandlung nachzuholen sein.
4. Die Sache wird an eine nach § 74 Abs. 1 GVG zuständige Strafkammer zurückverwiesen, weil ein Schuldspruch wegen versuchten Mordes oder Totschlags nicht mehr in Betracht kommt und damit die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Schwurgerichts entfallen sind.
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