Revision wegen unzulässiger Verwertung anhängiger Ermittlungsverfahren – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 621/84
- Datum
- 18.10.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Existenz eines gegen den Beschuldigten oder gegen eine Tätergruppe anhängigen Ermittlungsverfahrens wegen ähnlicher Straftaten darf nicht zur Überzeugungsbildung über dessen Schuld herangezogen werden.
Vorstrafen und anhängige Ermittlungen sind nur insoweit verwertbar, wie konkrete, prozessrechtlich zulässige Beweismittel ihre Relevanz belegen; pauschale Ausführungen zur Nichtwesensfremdheit der Tat genügen nicht.
Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein rechtsfehlerhaftes Beweiserwägungskriterium das Schuldspruchergebnis beeinflusst hat, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags mit der Begründung der Verschleppungsabsicht bedarf einer eigenen, erkennbaren Entscheidung und Begründung und darf nicht lediglich in den allgemeinen Urteilsgründen untergehen.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 9. März 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 621/84
in der Strafsache gegen den Händler Adolf ███████, geboren am ██, zur Zeit in Haft,
wegen Bandendiebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 9. März 1984 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht stützt seine Überzeugung, der Angeklagte sei Mittäter des Einbruchs zum Nachteil der Eheleute █████████████ gewesen, u. a. auf die Erwägung, die Tat sei für den Angeklagten „nicht wesensfremd. Er ist mehrfach wegen Diebstahls vorbestraft. Ferner ist gegen ihn bei der Staatsanwaltschaft Straubing ein umfangreiches Ermittlungsverfahren anhängig, in dem der Tätergruppe █████████████ zahlreiche weitere Wohnungseinbrüche zur Last gelegt werden. All diese Umstände können nicht unberücksichtigt bleiben“ (UA S. 8).
Der bloße Umstand, dass wegen ähnlicher – wie der angeklagten – Straftaten ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, durfte zur Überzeugungsbildung zu Lasten des Angeklagten nicht verwendet werden. Der Senat kann – im Hinblick auf die sonstige Beweislage – nicht ausschließen, dass der Schuldspruch auf dem Rechtsfehler beruht.
Nicht auszuschließen ist auch, dass die beanstandete Erwägung den Schuldspruch in dem weiteren Fall (Einbruchsversuch) beeinflusst hat. Deshalb kann das Urteil insgesamt nicht bestehen bleiben.
Der Senat sieht Anlass zu dem Hinweis, dass die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags wegen Verschleppungsabsicht nicht den Gründen des Urteils überlassen werden darf (BGHSt 22, 124).
[Unterschriften]
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