Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unzulässiger Verwertung anhängiger Ermittlungsverfahren – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 621/84
Datum
18.10.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil wegen Bandendiebstahls in Revision. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht seine Überzeugung u. a. auf die bloße Existenz anhängiger Ermittlungsverfahren und auf Vorstrafen stützte, was zur Belastung des Angeklagten unzulässig ist. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass dies das Ergebnis beeinflusst hat, wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Der Senat weist zudem auf die Erfordernis gesonderter Begründung bei Zurückweisung von Hilfsbeweisanträgen wegen Verschleppungsabsicht hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Existenz eines gegen den Beschuldigten oder gegen eine Tätergruppe anhängigen Ermittlungsverfahrens wegen ähnlicher Straftaten darf nicht zur Überzeugungsbildung über dessen Schuld herangezogen werden.

2

Vorstrafen und anhängige Ermittlungen sind nur insoweit verwertbar, wie konkrete, prozessrechtlich zulässige Beweismittel ihre Relevanz belegen; pauschale Ausführungen zur Nichtwesensfremdheit der Tat genügen nicht.

3

Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein rechtsfehlerhaftes Beweiserwägungskriterium das Schuldspruchergebnis beeinflusst hat, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags mit der Begründung der Verschleppungsabsicht bedarf einer eigenen, erkennbaren Entscheidung und Begründung und darf nicht lediglich in den allgemeinen Urteilsgründen untergehen.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 9. März 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 621/84

in der Strafsache gegen den Händler Adolf ███████, geboren am ██, zur Zeit in Haft,

wegen Bandendiebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 9. März 1984 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht stützt seine Überzeugung, der Angeklagte sei Mittäter des Einbruchs zum Nachteil der Eheleute █████████████ gewesen, u. a. auf die Erwägung, die Tat sei für den Angeklagten „nicht wesensfremd. Er ist mehrfach wegen Diebstahls vorbestraft. Ferner ist gegen ihn bei der Staatsanwaltschaft Straubing ein umfangreiches Ermittlungsverfahren anhängig, in dem der Tätergruppe █████████████ zahlreiche weitere Wohnungseinbrüche zur Last gelegt werden. All diese Umstände können nicht unberücksichtigt bleiben“ (UA S. 8).

Der bloße Umstand, dass wegen ähnlicher – wie der angeklagten – Straftaten ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, durfte zur Überzeugungsbildung zu Lasten des Angeklagten nicht verwendet werden. Der Senat kann – im Hinblick auf die sonstige Beweislage – nicht ausschließen, dass der Schuldspruch auf dem Rechtsfehler beruht.

Nicht auszuschließen ist auch, dass die beanstandete Erwägung den Schuldspruch in dem weiteren Fall (Einbruchsversuch) beeinflusst hat. Deshalb kann das Urteil insgesamt nicht bestehen bleiben.

Der Senat sieht Anlass zu dem Hinweis, dass die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags wegen Verschleppungsabsicht nicht den Gründen des Urteils überlassen werden darf (BGHSt 22, 124).

[Unterschriften]

MaulHerdegenFoth
UlsamerGranderath
Revision wegen unzulässiger Verwertung anhängiger Ermittlungsverfahren – Aufhebung und Zurückverweisung — Themis