Treffer
BGH Urteil

Revisionen wegen versuchten schweren Raubes verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 621/71
Datum
18.01.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen zweier Angeklagter, die wegen versuchten schweren Raubes sowie weiterer Delikte verurteilt worden sind. Eine Aufklärungsrüge des Angeklagten R. wird als unbegründet beurteilt, weil keine konkreten Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen vorlagen. Die Kammer bestätigt die Annahme eines Raubes mit Waffen (Tränengassprühdose, mit Äther getränkte Wattebäusche) und die Feststellungen zur Mittäterschaft. Auch die Strafzumessung und den Verzicht auf Strafaussetzung zur Bewährung hält der BGH für nicht rechtsfehlerhaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge ist unbegründet, wenn der Beschwerdeführer keine konkreten, den Tatrichter zu weiteren Ermittlungen veranlassenden Anhaltspunkte vorträgt; der Tatrichter ist nicht verpflichtet, ohne solche Anhaltspunkte von Amts wegen Dritte zu vernehmen.

2

Bei der Annahme eines Raubes mit Waffen kann auch der Einsatz von Wirkstoffen oder Geräten (z. B. Tränengassprühdose, mit Betäubungsmitteln getränkte Wattebäusche) als Waffe i.S. des § 250 Abs.1 StGB gewertet werden, wenn die Täter deren Wirkung kannten und deren Einsatz beabsichtigten.

3

Die Nichtanwendung der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 Abs.2 StGB) ist nicht zu beanstanden, wenn die Urteilsgründe deutlich machen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht vorgelegen haben.

4

Tatrichterliche Feststellungen zur Art der Mitwirkung können die Mittäterschaft (Tatherrschaft) begründen; missverständliche Formulierungen im Urteilssatz sind unschädlich, soweit der Gesamtkontext der Urteilsgründe die erforderliche Feststellung trägt.

Vorinstanzen

Landgericht Tübingen, 20. Juli 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 621/71 in der Strafsache gegen

1. den Gartengestalter Horst Karl ██ ██████, Kreis ██████████, dort geboren am ██ 1941, 2. den Arbeiter Bernhard ███, dort geboren am ██ 1929,

wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Januar 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten R. und S. gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 20. Juli 1971 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit unbefugtem Führen eines akademischen Grades und mit Kennzeichenmissbrauch (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StVG) zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, den Angeklagten S. wegen versuchten schweren Raubes zu einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Dem Angeklagten R. wurde außerdem unter Einziehung des Führerscheins und Anordnung einer Sperre (§ 42m StGB) von drei Jahren die Fahrerlaubnis entzogen. Schließlich hat die Strafkammer Tatwerkzeuge eingezogen.

Der Angeklagte R. erhebt eine Aufklärungsrüge und die Sachbeschwerde, der Angeklagte S. rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Beide Revisionen bleiben erfolglos.

I. Die Revision des Angeklagten R.

1. Seine Aufklärungsrüge greift nicht durch. Der Beschwerdeführer hatte angegeben, ein gewisser Norbert ███████ habe ihm den „Bundeswehrauftrag“ erteilt. Das hat die Strafkammer als widerlegt angesehen; sie hat vielmehr festgestellt, dass der bei R. beschäftigt gewesene S. den Angeklagten lediglich über die dortigen Verhältnisse unterrichtet habe. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ergab sich damit noch nicht die Verpflichtung des Landgerichts, S. darüber zu vernehmen, ob er der Anstifter des Raubes und Hauptinteressent an der Beute gewesen sei. Hierfür bot das Vorbringen des Angeklagten keinen Anhaltspunkt. Der Tatrichter war deshalb nicht gedrängt, von Amts wegen in dieser Richtung weitere Aufklärung zu betreiben.

2. Auch die Sachrüge ist unbegründet. Die Revision macht hierzu im Einzelnen keine Ausführungen. Der Erörterung bedarf nur die Annahme eines Raubes mit Waffen i. S. des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Als solche hat das Landgericht mit Recht sowohl die Tränengassprühdose als auch die mit Äther getränkten Wattebäusche angesehen. Ob es sich hierbei um Waffen im nichttechnischen Sinne handelte, wie die Strafkammer annimmt (UA S. 17, 18; ebenso für Ätherbetäubung BGH, Urteil vom 17. August 1971 – 1 StR 345/71), oder um technische Waffen (so für die Tränengassprühdose BGHSt 22, 230, 231), kann hier auf sich beruhen; denn nach den Feststellungen wollten alle Angeklagten gerade diese Gewaltmittel bei der Tat zum Einsatz bringen. Dass sie die Betäubungswirkung und damit die Gefährlichkeit kannten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1967 – 5 StR 567/67, bei Dallinger MDR 1968, 373), ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen. Somit braucht hier nicht näher darauf eingegangen zu werden, dass beim Diebstahl mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB) nunmehr zwischen Schusswaffen einerseits, anderen Waffen sowie sonstigen Werkzeugen und Mitteln andererseits unterschieden wird (vgl. hierzu die Neufassung des § 250 StGB im Entwurf eines Einführungsgesetzes zum [REDACTED]).

3. Die Strafzumessung ist rechtlich unbedenklich. Eine Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 Abs. 2 StGB hat das Landgericht in den Urteilsgründen nicht erörtert; es hat ersichtlich die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift nicht für gegeben erachtet. Dass der Tatrichter diese Möglichkeit nicht übersehen hat, ergibt sich daraus, dass er beim Angeklagten S. die Nichtanwendung des § 23 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt (UA S. 22) und beim Mitangeklagten ███ Strafaussetzung bewilligt. Die Revision des Angeklagten war daher zu verwerfen.

II. Die Revision des Angeklagten S. bleibt ebenfalls erfolglos. Die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde ergibt keinen Rechtsfehler. Auch die Annahme der Mittäterschaft ist bedenkenfrei. Die Urteilswendung „Anzeichen dafür, dass er nur die Tat der beiden anderen unterstützen wollte, fehlen“ (UA S. 17) ist zwar missverständlich; der vorangehende Satz („… nach der Art seiner Mitwirkung …“) ergibt jedoch eindeutig, dass die Strafkammer die Tatherrschaft auch des Beschwerdeführers S. festgestellt hat.

Die Strafzumessung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Pfeiffer Loesdau Pikart Strickert Woesner

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