Teilaufhebung des Strafausspruchs wegen Neufassung des § 243 StGB und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 621/69
- Datum
- 21.04.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach §§ 148, 338 Nr. 8 StPO ist nicht ordnungsgemäß erhoben, wenn die Revision nicht angibt, durch welchen Beschluss die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt worden sein soll (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Die bloße Behauptung einer unzureichenden Vorbereitungszeit infolge verspäteter Verlegung des Angeklagten begründet keinen Revisionsgrund, wenn nicht im Hauptverhandlungsprotokoll ein Antrag auf Unterbrechung oder Vertagung dokumentiert ist.
Die Revision darf die tatrichterliche Überzeugungsbildung nicht durch eine eigene Beweiswürdigung ersetzen; richterliche Feststellungen sind nur auf Rechtsfehler und offenkundige Widersprüche zu überprüfen.
Ändert eine Gesetzesnovelle die Systematik oder Qualifikation eines Straftatbestands, sind Urteilssatz und Strafausspruch entsprechend anzupassen; entfallene Strafqualifikationen dürfen nicht aufrechterhalten werden, sodass bei Bedarf der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Bemessung zurückzuverweisen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 7. August 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Gelegenheitsarbeiter Lothar K. █████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ █████ 1930 in [REDACTED], – zur Zeit in Untersuchungshaft – wegen gemeinschaftlichen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. April 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ███ █████ als ████████████,
Justizangestellter ██
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 7. August 1969
1. dahin geändert, dass der Angeklagte des gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen und eines versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls schuldig ist, 2. im Strafausspruch einschließlich der Unterbringungsanordnung mit den Feststellungen hierzu aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in Rückfall in zwei Fällen und wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in Rückfall zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt und seine Unterbringung in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt angeordnet.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts; sie erweist sich nur zum Teil als begründet.
I. Die auf eine Verletzung der §§ 148, 338 Nr. 8 StPO gestützte Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben, da die Revision nicht mitteilt, durch welchen Beschluss des Gerichts die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt worden sein soll (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Allein daraus, dass dem in Haft befindlichen Angeklagten wegen verspäteter Verlegung in das Untersuchungsgefängnis des Verhandlungsorts keine Gelegenheit gegeben worden sei, seine Verteidigung ausreichend vorzubereiten, kann ein Revisionsgrund nicht hergeleitet werden. Wäre der Angeklagte in der Tat gehindert gewesen, sich vor der Hauptverhandlung mit seinem Verteidiger in Verbindung zu setzen, hätte die Verteidigung Unterbrechung der Sitzung oder Vertagung beantragen können; das Hauptverhandlungsprotokoll weist jedoch einen solchen Antrag nicht aus.
II. Was die Revision im Rahmen der Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch vorträgt, offenbart im Wesentlichen nur das unzulässige Bestreben, die tatrichterliche Überzeugungsbildung durch eine eigene Beweiswürdigung zu ersetzen.
In Wirklichkeit sind die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen eindeutig und vollständig, frei von Widersprüchen und vereinbar mit den Grundsätzen der Lebenserfahrung. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers enthalten die Ausführungen des Urteils zur Beweiswürdigung auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ unbeachtet geblieben sei. Das gilt insbesondere für die Feststellung der alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten zur Tatzeit, die auf verschiedenen schlüssigen Beweisanzeichen beruht und sogar zugunsten des Angeklagten von der Berechnung abweicht, die der hierzu vernommene Sachverständige vorgenommen hatte (UA S. 8).
Auch die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt begegnet danach, soweit man das zur Zeit des Urteilserlasses geltende Recht zugrunde legt, keinen rechtlichen Bedenken.
Die am 1. April 1970 in Kraft getretene Neufassung des Strafgesetzbuchs zwingt jedoch gemäß § 354a StPO zu einer teilweisen Änderung des Urteilssatzes und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten und versuchten schweren Diebstahls in insgesamt drei Fällen kann keinen Bestand haben, weil § 243 n.F. StGB nicht mehr als besonderer Straftatbestand anzusehen ist, sondern nur noch eine verschärfte Strafdrohung für „schwere Fälle“ der Diebstahlsbegehung enthält, die als solche im Urteilssatz nicht zu kennzeichnen sind (BGH, Urteil vom 21. April 1970 – 1 StR 45/70 zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Ebenso kann wegen der Streichung des § 244 a.F. StGB durch Art. 1 Nr. 66 1. StrRG die Verurteilung wegen vollendeten und versuchten Rückfalldiebstahls nicht aufrechterhalten werden.
Beide Änderungen führen notwendigerweise zugleich zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und der nach Sachlage untrennbar damit verbundenen Unterbringungsanordnung, während die Revision im Übrigen zu verwerfen ist.
In der neuen Verhandlung dürfte der Tatrichter die Strafe nach § 243 n.F. StGB zu bemessen und dabei auch § 17 n.F. StGB zu berücksichtigen haben (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 3. April 1970 – 2 StR 47/70, zum Abdruck in der Amtl. Sammlung vorgesehen).
| Loesdau | Pfeiffer | Woesner | |||
| Seibert | Pikart | Hin |