Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Zur Reichweite des Offenbarungseids bei Meineidsanklage

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 621/53
Datum
02.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Meineids verurteilt worden; der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Streitpunkt ist, ob der Offenbarungseid nach § 807 ZPO a.F. nur das tatsächlich vorhandene Istvermögen erfasst. Fehlt der Nachweis, dass der streitige Gegenstand Teil des Vermögens war, kommt kein vollendeter Meineid in Betracht. Das Landgericht hat weitere Feststellungen zu treffen (u.a. Vernehmung der Ehefrau).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Leistung des Offenbarungseides nach § 807 ZPO a.F. umfasst die Offenbarungspflicht nur das tatsächlich vorhandene Istvermögen; nicht zum Vermögen gehörende Gegenstände sind vom Eid nicht erfasst.

2

Für die Verurteilung wegen vollendeten Meineids (§ 154 StGB) oder fahrlässigen Falscheids (§ 163 StGB) ist nachzuweisen, dass sich die falsche Erklärung auf einen Gegenstand bezieht, der zum Vermögen des Eidleistenden gehört; fehlt dieser Nachweis, kommt allenfalls ein Versuch in Betracht.

3

Bestrittene oder zweifelhafte Forderungen sind nur dann anzugeben, wenn ihnen im Zeitpunkt der Eidesleistung nach der Verkehrsauffassung ein (wenn auch geminderter) Wert zukommt; werthaltige, aber streitige Ansprüche können somit Bestandteil des Istvermögens sein.

4

Zur Erfüllung des äußeren Tatbestands des Meineids können Wahlfeststellungen (z. B. Eigentum oder vermögensrechtlicher Anspruch) ausreichen; erst nach erschöpfenden Feststellungen zum äußeren Tatbestand ist die innere Tatseite (Vorsatz/Fahrlässigkeit) zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 7. Juli 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Ingenieur Emil ██████████ aus ████, geboren ███████████████████████ in ██████, ██████, wegen Meineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hütchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter: [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Traunstein vom 7. Juli 1953 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren sowie die Eidesfähigkeit aberkannt. Nach den Urteilsfeststellungen hat er bei der Leistung des Offenbarungseides nach § 807 ZPO a.F. einen Personenkraftwagen, der entweder ihm oder seiner Ehefrau zu Eigentum gehörte, nicht in das von ihm eingereichte Vermögensverzeichnis aufgenommen und dem vernehmenden Richter zwecks Verschleierung der verworrenen Eigentumsverhältnisse wider besseres Wissen angegeben, dass seine Schwiegermutter Eigentümerin des Wagens sei. Er rechnete dabei, wie das Landgericht annimmt, mit der Möglichkeit, dass der Wagen in seinem Eigentum stehe, und billigte den als möglich erkannten Erfolg, dass er mit der Erklärung, der Wagen gehöre ihm nicht, sein Vermögen unvollständig angab.

Die auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (u. a. RGSt 27, 417; RG JW 1928, 722 Nr. 24 und 1865 Nr. 13; JW 1931, 2129 Nr. 35), der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (u. a. BGHSt 2, 194), erstreckte sich die Pflicht des Schuldners bei der Leistung des Offenbarungseides gem. § 807 ZPO in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 20. August 1953 (BGBl. I S. 952) – 1. Oktober 1953 – geltenden Fassung nur auf die Offenbarung seines wirklich vorhandenen Istvermögens. Führte der Schuldner daher in seinem Vermögensverzeichnis einen nicht zu seinem Vermögen gehörenden Gegenstand nicht an oder machte er im Offenbarungseidstermin unwahre Angaben über einen solchen Gegenstand, so machte er sich nicht des vollendeten Meineids nach § 154 StGB oder des fahrlässigen Falscheids nach § 163 StGB schuldig. Diese Tatbestände kamen vielmehr nur dann in Betracht, wenn sich sein falscher Eid auf einen Gegenstand bezog, der zu seinem Vermögen gehörte. Dass diese Voraussetzung vorgelegen hat, muss erwiesen sein, soll ein Offenbarungsschuldner, der vor dem 1. Oktober 1953 den Offenbarungseid geleistet hat, wegen vollendeten Meineids oder wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt werden. Im vorliegenden Falle ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, es sei nicht erweislich, dass das in Frage stehende Kraftfahrzeug zur Zeit der Eidesleistung des Angeklagten in dessen Eigentum gestanden habe; er könne zwar Eigentümer des Wagens gewesen sein, ebenso sei aber auch möglich, dass der Wagen seiner Ehefrau gehört habe. Hiernach ist nicht festgestellt, dass das Kraftfahrzeug bei der Leistung des Offenbarungseides durch den Angeklagten ein Bestandteil seines Vermögens, sei es auch nur in Gestalt bloßen Besitzes (u. a. RG JW 1933, 2771 Nr. 13; RGSt 61, 207 zu § 288 StGB), gewesen ist. Der Beschwerdeführer kann sich insoweit daher nicht des vollendeten Meineids, sondern nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts nur des mit bedingtem Vorsatz begangenen Meineidsversuchs schuldig gemacht haben. In diesem Sinne hat auch das Reichsgericht in dem Urteil RGSt 61, 159 einen ähnlich gelagerten Fall entschieden (vgl. ferner RG HRR 1940 Nr. 577).

Der Beschwerdeführer ist, was die Frage des Eigentums an dem Kraftwagen betrifft, des vollendeten Meineids auch nicht deshalb schuldig, weil er nach den Urteilsfeststellungen bei seiner Vernehmung anlässlich der Leistung des Offenbarungseides wider besseres Wissen seine Schwiegermutter als Eigentümerin des Kraftwagens angegeben hat; denn die bei der Leistung des Offenbarungseides nach § 807 ZPO a.F. abgegebenen Erklärungen des Offenbarungsschuldners wurden von dem Eid nur insoweit umfasst, als sie den Bestand seines Istvermögens betrafen (u. a. RGSt 60, 69, 74 f.; RG JW 1928, 1865 Nr. 1). Voraussetzung für die Verurteilung wegen vollendeten Meineids oder wegen fahrlässigen Falscheids ist auch hier der Nachweis, dass der Gegenstand, auf den sich die Erklärungen des Schuldners bezogen, zu seinem Vermögen gehörte. Im vorliegenden Falle fehlt es aber nach den bisherigen Urteilsfeststellungen an einem solchen Nachweis.

Die Entscheidung des erkennenden Senats 1 StR 494/52 vom 9. Dezember 1952 (NJW 1953, 390 Nr. 15), auf die sich die Strafkammer zur Begründung ihrer Rechtsansicht beruft, steht der hier vertretenen Meinung nicht entgegen. Sie bezieht sich nur auf Forderungen und folgt der Rechtsprechung des Reichsgerichts (u. a. RGSt 60, 37; RG JW 1931, 2129 Nr. 35), wonach der Offenbarungseid gem. § 807 ZPO a.F. auch bestrittene oder sonst aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen dem Bestande oder der Höhe nach zweifelhafte Forderungen umfasste. Solche Forderungen waren jedoch von dem Offenbarungsschuldner nicht unter allen Umständen anzugeben, sondern nur dann, wenn ihnen im Zeitpunkt der Eidesleistung nach der Auffassung des Verkehrs ein – wenn auch im Hinblick auf ihre Zweifelhaftigkeit geminderter – Wert beizumessen war. Die Offenbarungspflicht ergab sich also daraus, dass die Forderungen einen Vermögenswert hatten und deshalb einen Bestandteil des Istvermögens des Schuldners bildeten. Anders verhält es sich jedoch bei dem Eigentum an Grundstücken oder körperlichen Sachen. Es konnte dem Vermögen nur dann zugerechnet werden, wenn es tatsächlich bestand.

Ob sich der Schuldner bei der Leistung des Offenbarungseides nach § 807 ZPO n.F. mit Rücksicht auf die Änderung der Eidesformel des vollendeten Meineids oder des fahrlässigen Falscheids schuldig macht, wenn er zweifelhaftes Eigentum nicht angibt oder falsche Angaben hierüber macht, bedarf hier keiner Entscheidung.

Das Urteil ist sonach samt den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer zur weiteren Klärung des Sachverhalts (vgl. hierzu besonders RG HRR 1940 Nr. 577) vor allem auch die Ehefrau des Angeklagten, falls sie aussagebereit ist, als Zeugin zu vernehmen haben.

Gelangt das Landgericht zu der Überzeugung, dass der Personenkraftwagen zur Zeit der Eidesleistung des Angeklagten im Eigentum seiner Ehefrau oder seiner Schwiegermutter stand, wird es feststellen müssen, ob der Beschwerdeführer wegen Aufwendung eigener Mittel für den Kauf des Wagens einen Ausgleichsanspruch gegen die Eigentümerin oder eine andere Forderung hinsichtlich des Wagens gegen sie hatte; sollte der Ausgleichsanspruch oder die sonstige Forderung etwa von der Eigentümerin bestritten oder sonst dem Bestande oder der Höhe nach zweifelhaft gewesen sein, so würde das nach der oben angeführten Entscheidung des erkennenden Senats (1 StR 494/52 vom 9. Dezember 1952) für den äußeren Tatbestand des vollendeten Meineids ohne Bedeutung sein, falls der Anspruch nicht völlig wertlos war. Bleibt dagegen die Eigentumsfrage nach wie vor ungeklärt, so wird die Strafkammer festzustellen haben, ob sich der Kraftwagen zur Zeit der Eidesleistung des Angeklagten wenigstens in seinem Besitz befunden hat. Zum äußeren Tatbestand des vollendeten Meineids würde im Übrigen auch die Wahlfeststellung ausreichen, dass der Angeklagte entweder Eigentümer des Wagens war oder, falls dieser seiner Ehefrau oder seiner Schwiegermutter gehört haben sollte, bezüglich des Wagens einen vermögensrechtlichen Anspruch gegen die Eigentümerin hatte; dasselbe würde für den Fall, dass der Wagen nicht im Besitz des Angeklagten war, von der Wahlfeststellung gelten, dass der Beschwerdeführer entweder der Eigentümer des Wagens war oder einen rechtlich nicht völlig aussichtslosen Herausgabeanspruch oder sonstigen Anspruch gegen den Besitzer zu haben glaubte. In beiden Fällen hatte der Angeklagte den äußeren Tatbestand des vollendeten Meineids verwirklicht, weil er in seinem Vermögensverzeichnis und bei seiner Vernehmung durch den den Offenbarungseid abnehmenden Richter entweder sein Eigentum an dem Kraftwagen oder die Ansprüche, die sich für ihn ergaben, offenbaren musste (u. a. RG HRR 1939 Nr. 13).

Erst nach den insoweit erforderlichen erschöpfenden Feststellungen zum äußeren Sachverhalt wird die Strafkammer die innere Tatseite dahin prüfen können, ob sich der Angeklagte des mit bestimmtem oder bedingtem Vorsatz begangenen vollendeten oder versuchten Meineids oder des fahrlässigen Falscheids schuldig gemacht hat.

Kommt die Strafkammer wiederum zur Verurteilung des Beschwerdeführers, so wird sie auch zu prüfen haben, ob ihm nach § 23 StGB n.F. Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist.

Dr. PeetzDr. Heimann-Trosien
MantelDr. Schalscha
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