Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung der Revision wegen fristwidriger Nichterhebung von Revisionsanträgen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 620/97
Datum
28.10.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil ein, brachte jedoch keine Revisionsanträge und keine Begründung innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO vor. Die zunächst eingelegte Revisionsschrift vom 20.12.1996 enthielt diese nicht; spätere Schriftsätze des Verteidigers gingen erst nach Fristablauf ein. Der 1. Strafsenat folgt dem Generalbundesanwalt und verwirft die Revision als unzulässig. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 1 StPO unzulässig zu verwerfen, wenn Revisionsanträge und deren Begründung nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO vorgebracht werden.

2

Die bloße Einlegung der Revision ohne innerhalb der Frist erhobene Revisionsanträge und ohne fristgerechte Begründung erfüllt nicht die formellen Voraussetzungen der Revisionsbegründung.

3

Die Zustellung des Urteils an den Verteidiger begründet den Lauf der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO für die Erhebung von Revisionsanträgen und die Begründung der Revision.

4

Bei fristwidrigem Vorbringen der Revisionsrüge prüft das Revisionsgericht nicht mehr in der Sache, sondern verwirft die Revision als unzulässig; dies gilt auch für allgemeine Sachrügen, die nach Fristablauf eingehen.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg i. Br., 16. Dezember 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 620/97 vom 28. Oktober 1997 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 1997 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 16. Dezember 1996 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Beschwerdeführer es versäumt hat, innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO Revisionsanträge anzubringen und die Revision zu begründen.

Dies war nicht bereits mit der am 20. Dezember 1996 erfolgten Revisionseinlegung (Bd. VII Bl. 313 d. A.) geschehen. Das Urteil wurde dem Verteidiger am 7. März 1997 zugestellt (aaO Bl. 369). Der Schriftsatz des Verteidigers vom 18. April 1997, mit dem die allgemeine Sachrüge erhoben wurde, ging am 21. April 1997 beim Landgericht ein (aaO Bl. 401).

Dem tritt der Senat bei.

[Unterschriften]

SchaferGranderathWahl
UlsamerBoetticher
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