Revision verworfen – Verwertung ausgeklammerter Taten bei Strafzumessung zulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 620/91
- Datum
- 10.12.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vertrauenstatbestand im Sinne von § 154, § 154a StPO setzt voraus, dass durch den Ausklammerungsbeschluss eine Lage geschaffen worden ist, die das Verteidigungshandeln des Angeklagten beeinflusst hat oder bei verständiger Einschätzung beeinflussen konnte.
Es lassen sich keine starren Regeln zur Frage aufstellen, ob die Ausklammerung von Tatvorwürfen ein schutzwürdiges Vertrauen begründet; maßgeblich ist die konkrete Gestaltung des Verfahrens.
Die Ausklammerung nach § 154 Abs. 1 StPO schließt die spätere Verwertung des entsprechenden Tatsachenstoffs bei der Strafzumessung nicht aus, wenn diese Tatsachen Gegenstand der Beweisaufnahme waren und der Angeklagte hierzu umfassend gestanden hat.
Ein Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten liegt nicht vor, wenn die vor der Verurteilung liegenden Geschehnisse für alle Verfahrensbeteiligten offenkundig erhebliches Gewicht für die Bewertung des Tatgeschehens hatten und das Gericht keine entgegenstehenden Zusicherungen geschaffen hat.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 22. März 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 620/91 vom 10. Dezember 1991
in der Strafsache gegen █████████, geboren am ███, Karl-Heinz ████████, 1948 in ███████████, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 1991 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 22. März 1991 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu Lasten seiner Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren sechs Monaten verurteilt.
Die hiergegen gerichtete, wirksam auf den Rechtsfolgenaussprache beschränkte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Mit der Verfahrensrüge macht die Revision geltend, die Strafkammer habe rechtsfehlerhaft Taten des Angeklagten, welche dem abgeurteilten Geschehen vorausgingen und von der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 1 StPO ausgeschieden worden waren, bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten verwertet, ohne zuvor auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
Wie der Senat im Urteil vom 13. Februar 1985 (NJW 1985, 1479) ausgeführt hat, kann ein Vertrauen des Angeklagten nur dort verletzt sein, wo es zuvor geschaffen worden ist, wo also der Angeklagte durch den nach §§ 154, 154a StPO ergehenden Beschluss in eine Lage versetzt worden ist, die sein Verteidigungshandeln beeinflusst hat und bei verstandiger Einschätzung der Verfahrenslage auch beeinflussen konnte. Es lassen sich insoweit keine starren Regeln aufstellen; maßgebend ist vielmehr die jeweilige Gestaltung des Verfahrens.
Im vorliegenden Fall ist der nach § 154 Abs. 1 StPO von der Staatsanwaltschaft ausgeklammerte Tatsachenstoff eingehend Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen. Der Angeklagte hat auch hinsichtlich der eingestellten Taten ein umfassendes Geständnis abgelegt; darüber hinaus hat die Strafkammer zur Vorgeschichte der Tat elf Zeugen gehört. Für jeden Verfahrensbeteiligten war danach offenkundig, dass die vor der abgeurteilten Tat liegenden Geschehnisse von erheblichem Gewicht gerade auch für die Bewertung des Tatgeschehens selbst waren. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, das erkennende Gericht habe einen entgegenstehenden Vertrauenstatbestand geschaffen.
Auch im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben.
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