Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Mord-Urteil verworfen – keine Revisionsrechtfertigung (§ 349 Abs.2 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 620/88
Datum
06.12.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe wegen Mordes. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Das Landgericht durfte von einer Einbeziehung der Verurteilung in die Neufassung einer Vorschrift absehen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Der Prüfungsumfang der Revisionsnachprüfung bemisst sich nach der Revisionsbegründung; nur substantiiert gerügte entscheidungserhebliche Fehler sind Anlass zur Prüfung.

3

Ein behördliches oder gerichtliches Absehen von der Einbeziehung einer Verurteilung in die Neufassung einer Norm kann zulässig sein und allein keinen Revisionsbegründungsgrund darstellen.

4

Der Unterliegende eines Rechtsmittels hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, sofern das Gericht dies anordnet.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 5. Mai 1988

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 620/88 in der Strafsache gegen J. C., geboren am █ 1967 in ██-W███ (Kreis ████) wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Dezember 1988 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Mai 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das Landgericht durfte davon absehen, die Verurteilung einzubeziehen in die neue Fassung des § 85 █████.

Im Übrigen verweist der Senat auf sein Urteil vom heutigen Tage in gleicher Sache.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[Unterschriften]

PothSchauenburgGranderath
MaulBrüning
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