Revision gegen Mord-Urteil verworfen – keine Revisionsrechtfertigung (§ 349 Abs.2 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 620/88
- Datum
- 06.12.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Der Prüfungsumfang der Revisionsnachprüfung bemisst sich nach der Revisionsbegründung; nur substantiiert gerügte entscheidungserhebliche Fehler sind Anlass zur Prüfung.
Ein behördliches oder gerichtliches Absehen von der Einbeziehung einer Verurteilung in die Neufassung einer Norm kann zulässig sein und allein keinen Revisionsbegründungsgrund darstellen.
Der Unterliegende eines Rechtsmittels hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, sofern das Gericht dies anordnet.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 5. Mai 1988
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 620/88 in der Strafsache gegen J. C., geboren am █ 1967 in ██-W███ (Kreis ████) wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Dezember 1988 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Mai 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Landgericht durfte davon absehen, die Verurteilung einzubeziehen in die neue Fassung des § 85 █████.
Im Übrigen verweist der Senat auf sein Urteil vom heutigen Tage in gleicher Sache.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[Unterschriften]
| Poth | Schauenburg | Granderath | |||
| Maul | Brüning |