Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung von Einzel- und Gesamtstrafen bei Alterswechsel der Opfer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 620/85
- Datum
- 16.01.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei fortgesetzten Taten, in deren Verlauf sich die rechtlichen Voraussetzungen der in Betracht kommenden Tatbestände (z. B. Überschreiten einer Altersgrenze) ändern, bleibt der Fortsetzungszusammenhang bestehen, gleichwohl ist für die Strafzumessung zu berücksichtigen, dass Teile des Zeitraums nur einen geringeren Tatbestand mit niedrigerer Strafdrohung erfüllen.
Ist aus dem Urteil nicht ersichtlich, ob und in welcher Weise das Gericht Differenzen in der Strafdrohung wegen wechselnder Tatbestandsvoraussetzungen bei der Zumessung berücksichtigt hat, ist die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung verletzt und die Aufhebung der betreffenden Strafanordnungen geboten.
Die Aufhebung von einzelnen Einzelstrafen führt zum Wegfall einer hierauf gestützten Gesamtstrafe; in diesem Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Bleiben einzelne Strafzumessungen oder Feststellungen fehlerfrei geprüft, so werden diese von der Aufhebung nicht berührt und die Revision insoweit verworfen.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 21. August 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 620/85 in der Strafsache gegen den Landwirt Siegmund N. aus I., dort geboren am [REDACTED] 1933, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu Nr. III auf Antrag des Generalbundesanwalts – und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Januar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 21. August 1985 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über 1) die Einzelstrafen in den Fällen Sieglinde R. und Rita R.; 2) die Gesamtstrafe.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Verhalten des Angeklagten gegenüber seiner Stieftochter Sieglinde erfüllte von (jedenfalls) März 1977 bis zum 13. Dezember 1977 die Tatbestände des § 176 Abs. 1, 3 Satz 2 Nr. 1 StGB und zugleich des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB, von da an (am 14. Dezember 1977 vollendete Sieglinde das 14. Lebensjahr) bis zum 13. Dezember 1981 nur noch den Tatbestand des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Ob das Landgericht diesen Umstand bei der Strafzumessung berücksichtigt hat, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Zwar ändert der zeitliche Ablauf nichts daran, dass die Strafe – weil Fortsetzungszusammenhang besteht – insgesamt dem § 176 Abs. 3 StGB zu entnehmen ist, doch ist für die Zumessung von Bedeutung, dass während eines Zeitraums von vier Jahren nur der mit einer wesentlich geringeren Strafdrohung versehene Tatbestand des § 174 Abs. 1 StGB verletzt wurde.
Im Fall Rita R. liegen die Dinge weniger kraß, weil die fortgesetzte Tat nach §§ 176, 174 StGB von Juni 1982 bis 8. Januar 1985 andauerte und das Mädchen am 29. März 1984 ihr 14. Lebensjahr vollendete. Immerhin ist auch hier ein Einfluss auf die Strafzumessung nicht auszuschließen. Deshalb hebt der Senat in beiden Fällen die Einzelstrafen auf; damit entfällt die Gesamtstrafe.
Die Zumessung im Fall Martha R. ist fehlerfrei und wird von der Aufhebung nicht berührt. Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.
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