Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Mordverurteilung wegen Heimtücke und actio libera in causa

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 620/80
Datum
09.12.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts Kempten, das die Angeklagten des gemeinschaftlichen Mordes für schuldig erklärte, werden vom BGH verworfen. Streitfragen betrafen Heimtücke, Mittäterschaft, die Verantwortlichkeit trotz Alkoholisierung und die Ablehnung eines Beweisantrags. Der Senat bestätigt die Feststellungen und die rechtliche Würdigung, insbesondere Heimtücke und actio libera in causa; die übrigen Rügen sind unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Heimtücke im Sinne des § 211 StGB liegt vor, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt; ein überraschender Hinterhalt, der dem Opfer die Verteidigung unmöglich macht, erfüllt dieses Merkmal.

2

Wer den Tatentschluss in einem noch verantwortlichen Zustand fasst und durch vorsätzlichen späteren Rausch die Tat ausführen lässt (actio libera in causa), bleibt voll verantwortlich; der später eingetretene Rausch rechtfertigt keine Reduzierung der Verantwortlichkeit.

3

Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB setzt einen gemeinsamen Tatentschluss sowie die Übereinstimmung von Planung und Ausführung und den Willen voraus, die eigene Tathandlung durch die Handlung des anderen zu ergänzen und sich diese zurechnen zu lassen.

4

Ein Beweisantrag kann zurückgewiesen werden, wenn der zu beweisende Umstand für die Frage des Tatgeschehens unerheblich ist, weil bereits festgestellte Umstände (z. B. ein überraschend und blitzschnell geführter Angriff) den Beweiszweck entfallen lassen.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten (Allgäu), 26. Juni 1980

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Installateur Rüdiger Manfred █████████████████, geboren am ██████ 1951 in ███, zur Zeit in Haft,

2. den Maurer Jürgen Ernst █████████████████, geboren am ██████ 1959 in ███, zur Zeit in Haft,

wegen Mordes.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 1980 in der Sitzung, an der teilgenommen haben:

- Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, - die Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, Kuhn, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter, - Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Rechtsanwalt [REDACTED] aus [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten 1., - Rechtsanwalt [REDACTED] aus [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten 2., - Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 26. Juni 1980 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht Kempten hat die Angeklagten je eines Verbrechens des gemeinschaftlichen Mordes schuldig gesprochen und den Angeklagten LC zu lebenslanger Freiheitsstrafe, den Angeklagten KF zur Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt.

Gegen diese Verurteilung haben beide Angeklagte Revision eingelegt. Die Rechtsmittel sind unbegründet.

Revision des Angeklagten LC

1. Die Verfahrensrüge bleibt ohne Erfolg.

Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags auf Besichtigung des Tatorts zur Nachtzeit ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer wollte hierdurch beweisen, dass das Tatopfer Reinhold FC aufgrund der Sichtverhältnisse in der Lage war, das Ziehen der Tatwaffe zu erkennen. Hierauf kommt es jedoch nach den Feststellungen des Landgerichts nicht an. Denn der Angeklagte LC hielt das Messer zunächst unter der Jacke verborgen (UA S. 14, 31). Er ergriff „blitzschnell“ die Gelegenheit, aus kurzer Entfernung den tödlichen Stich zu führen (UA S. 38). Wegen dieses überraschenden und schnellen Angriffs hatte FC keine Chance, dem Stich auszuweichen oder ihn abzuwehren, selbst wenn er das Messer „im letzten Moment“, d.h. während des kurzen Angriffs, noch wahrgenommen hat (UA S. 31/32). Somit blieb er auch im letztgenannten Fall im Zustand der Wehrlosigkeit (vgl. unten Ziffer 2 Buchst. a).

2. Die Sachrüge lässt weder beim Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler erkennen.

a) Insbesondere wird die Verurteilung wegen Mordes von den Feststellungen getragen. Der Tatrichter hat mit Recht das Mordmerkmal der Heimtücke angenommen (§ 211 Abs. 2 StGB). Heimtückisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt (vgl. BGHSt 19, 321; 27, 322; 28, 210; BGH, Urteil vom 22. November 1977 – 1 StR 617/77). Die zur Tötung entschlossenen Angeklagten haben ihr Opfer in einen Hinterhalt gelockt. Sie sind Reinhold FC mit Freundlichkeit begegnet, um ihn in Sicherheit zu wiegen. In der kurzen Rangelei der Brüder (UA S. 14) kam keine feindselige Haltung der Angeklagten zum Ausdruck; Reinhold FC konnte sich deshalb weiter der Erwartung hingeben, ihm werde von Seiten der Täter nichts Arges geschehen. Er erkannte die ihm drohende Gefahr erst im letzten Augenblick und wurde durch die überraschende Tat gehindert, sich zu verteidigen, zu fliehen oder sonstwie auf die Täter einzuwirken. Auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen (UA S. 13/15, 31/32). Sie sind rechtsfehlerfrei gewonnen und binden das Revisionsgericht.

b) Ferner hat die Jugendkammer zu Recht die Voraussetzungen der sog. actio libera in causa angenommen. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich, dass es auf den Grad der alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten zur Zeit der Tat nicht ankommen kann. Das Landgericht hat sich rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass die Angeklagten den Entschluss zur Begehung der dann später tatsächlich ausgeführten Tat unter Einbeziehung der Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers spätestens zu Beginn ihres Aufenthalts im Gasthaus „Ochsen“ gefasst hatten, zu einem Zeitpunkt also, in dem sie noch nicht unter dem Einfluss des erst später genossenen Alkohols standen (UA S. 11/12, 39/40). Durch diese Verabredung und Planung des Mordes in vollem verantwortlichem Zustand haben beide Angeklagte die entscheidende Ursache für die dann folgende Ausführung der Tat gesetzt, die sich vollständig im Rahmen der Planung hielt. Nach den Grundsätzen des verantwortlichen Ingangsetzens der Ursachenreihe (actio libera in causa) tragen daher beide Angeklagte die volle Verantwortung für die Tötung des Reinhold FC, gleichviel ob dann zur Tatzeit ihre Verantwortlichkeit durch den vorsätzlichen Alkoholgenuss vermindert oder sogar ausgeschlossen war (BGHSt 21, 381; BGH NJW 1977, 590).

c) Die weiteren Rügen der Revision sind offensichtlich unbegründet.

Revision des Angeklagten KF

Die von diesem Beschwerdeführer allein erhobene Sachrüge hat keinen Erfolg. Auf Abschnitt I 2 wird Bezug genommen und ergänzend ausgeführt:

1. Die Feststellungen tragen die Annahme von Mittäterschaft im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB. Beide Angeklagte haben einen gemeinsamen Tatentschluss gefasst (UA S. 11/12, 40). Zwischen ihnen bestand Klarheit, dass jeder seine eigene Handlung durch die Handlung des anderen vervollständigen und auch diese sich zurechnen lassen wollte. Planung und Ausführung der Tat stimmten überein.

Der vom Angeklagten KF mit Täterwillen geleistete Tatbeitrag liegt in seinen Äußerungen gegenüber seinem Bruder, die diesen zum Mitgehen veranlassten (UA S. 13, 30). Auch er beabsichtigte, die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers auszunutzen (UA S. 32).

2. Die Strafzumessungsgründe sind knapp, aber nach den besonderen Umständen des Falles gerade noch ausreichend. Außer den ausdrücklich angeführten Umständen (UA S. 43) waren für das Landgericht offensichtlich die Schwere der Schuld und das Alter des Täters von ausschlaggebender Bedeutung. Für die Bemessung der Jugendstrafe durfte als ausschlaggebend angesehen werden, dass es sich bei dem Mord um eine Tat von besonderer Verwerflichkeit handelte. Sie diente der Beseitigung eines unbequemen, von der Familie finanziell ausgenutzten Hausgenossen. Der Angeklagte war zur Tatzeit 20 Jahre und 3 Monate alt; wegen seines fortgeschrittenen Alters tritt der Gesichtspunkt der erzieherischen Wirkung der Strafe in den Hintergrund. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt eine Strafmilderung nach § 21 oder § 35 StGB nicht in Betracht (UA S. 32, 41).

PikartKuhnFoth
HerdegenSchikora