Zurückverweisung an OLG wegen bindender Rechtsansicht in Preistreiberei (§19 WiStG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 620/53
- Datum
- 18.06.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die in einer früheren Entscheidung eines Beschwerdegerichts in derselben Sache vertretene Rechtsansicht bindet die nachgeordneten Gerichte und darf von diesen nicht abgewichen werden (vgl. §56 Abs.4 OWiG, §358 Abs.1 StPO).
Ist eine solche verbindliche Rechtsansicht in der konkreten Sache gegeben, kann der Bundesgerichtshof deren Richtigkeit in derselben Sache nicht mehr überprüfen.
Legt ein Oberlandesgericht eine Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof nach §56 Abs.5, §121 Abs.2 GVG zur Entscheidung vor, hat der BGH die Sache zurückzugeben, wenn die zu entscheidende Frage wegen einer bereits verbindlichen Rechtsansicht nicht mehr zur Prüfung steht.
Bleibt die materielle Auslegung einer Norm (hier: der Vorsatzbegriff des §19 WiStG) wegen Bindungswirkung unprüfbar, ist über diese materielle Rechtsfrage in der vorliegenden Sache nicht zu entscheiden.
Rubrum
Beschluss
In der Bußgeldsache gegen den Gießereimeister und Altmetallhändler Albert aus ██, geboren ██████████████, wegen Preistreiberei hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 18. Juni 1954
Tenor
Die Sache wird dem Oberlandesgericht in Stuttgart zurückgegeben.
Gründe
Das Oberlandesgericht hat die Sache nach § 56 Abs. 5, § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob im Falle des § 19 WiStG zum Vorsatz das Bewusstsein des Täters gehört, dass der Preis unangemessen ist, oder ob es genügt, dass er die Tatumstände kennt, aus denen sich die Unangemessenheit ergibt.
Diese Frage kann der Bundesgerichtshof in der vorliegenden Sache nicht entscheiden. Denn das Oberlandesgericht hat in seiner früheren, auf Rechtsbeschwerde des Betroffenen ergangenen Entscheidung vom 23. Juni 1953 bereits die erste Rechtsansicht vertreten und aus diesem Grunde die abweichende Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart aufgehoben. Das Amtsgericht war nach § 56 Abs. 4 OWiG, § 358 Abs. 1 StPO an die Rechtsansicht des Beschwerdegerichts gebunden. Es hat sie seiner neuen Entscheidung zugrunde gelegt, so dass diese insoweit rechtlich nicht beanstandet werden kann. Das Gericht, das über die jetzt von der Preisbehörde eingelegte Rechtsbeschwerde zu entscheiden hat, ist an diese Rechtsansicht gleichfalls gebunden; das gilt auch für den Bundesgerichtshof (BGH 3 StR 148/51 vom 27.9.1951 – HJW 1951, 970 –). Ihre Richtigkeit kann daher in der vorliegenden Sache nicht mehr geprüft werden.
Die Sache ist deshalb entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts dem Oberlandesgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben.
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| Dr. Heusinger | Dr. Schalscha |