Geldbuße im Jugendverfahren: Zahlung an gemeinnützige Einrichtung statt Staatskasse
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 619/99
- Datum
- 18.01.2000
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 15 Abs. 1 JGG ist eine Auflage in Form der Entrichtung eines Geldbetrags so zu gestalten, dass der Empfänger eine gemeinnützige Einrichtung sein muss; eine Zahlung an die Staatskasse ist damit nicht vereinbar.
Die Anordnung einer Geldbuße im Jugendstrafverfahren kann als Auflage ausgestaltet werden, sofern der Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Organisation bestimmt ist.
Die Bestimmung der konkreten gemeinnützigen Einrichtung obliegt dem Tatrichter, möglichst nach Anhörung der Verurteilten; der Revisionssenat darf diese Bezeichnung nicht selbst treffen.
Eine alleinige Änderung des Empfängers der Auflage durch den Revisionssenat begründet keinen teilweisen Erfolg der Revision mit entsprechender Aufteilung der Kosten nach § 473 Abs. 4 StPO.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 25. August 1999
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten U. wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 25. August 1999, soweit es sie betrifft, dahingehend geändert, dass der Angeklagten auferlegt wird, den festgesetzten Geldbetrag an eine gemeinnützige Einrichtung zu bezahlen, deren Bestimmung die Jugendkammer zu beschließen hat.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht Ravensburg – 2. Jugendkammer – hat die Angeklagte rechtsfehlerfrei des Diebstahls für schuldig befunden und sodann als Sanktion ausgesprochen:
„Ihr wird auferlegt, eine Geldbuße von 440,00 DM an die Staatskasse zu zahlen, die mit der hinterlegten Sicherheitsleistung zu verrechnen ist.“
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt hierzu ausgeführt:
„Soweit die Strafkammer der Angeklagten auferlegt hat, eine Geldbuße an die Staatskasse zu zahlen, steht dies mit § 105 Abs. 1 Nr. 1, § 15 JGG nicht in Einklang. § 15 Abs. 1 Nr. 4 JGG ermöglicht die Auflage, ei-
nen Geldbetrag zu Gunsten einer gemeinnützigen Organisation zu entrichten. Zwar lässt sich die Anordnung einer ‚Geldbuße‘ noch als derartige Auflage ansehen. Der Staat und seine Einrichtungen können aber – anders als in § 56b Abs. 2 Nr. 2 StGB – nicht Empfänger des Geldbetrags sein. Hintergrund dieser abweichenden Regelung sind erzieherische Gründe: Dem verurteilten Jugendlichen oder Heranwachsenden ist eine finanzielle Einbuße eher verständlich zu machen, wenn sie einer gemeinnützigen Einrichtung zu Gute kommt (vgl. OLG Zweibrücken NStZ 1992, 84 m.w.N.)“ – vgl. auch Eisenberg JGG 4. Aufl. Rdn. 14 zu § 15 JGG.
Damit entfällt zugleich der Ausspruch über die Verrechnung. Der Senat kann jedoch nicht selbst eine konkrete gemeinnützige Einrichtung bestimmen, da diese – möglichst nach Anhörung der Verurteilten – vom Tatrichter genau bezeichnet werden muss (vgl. Eisenberg aaO).
Mit der alleinigen Änderung des Empfängers der Auflage ist kein teilweiser Erfolg der Revision festzustellen, der eine Aufteilung der Kosten und Auslagen gemäß § 473 Abs. 4 StPO rechtfertigte. Von § 74 JGG hat der Senat keinen Gebrauch gemacht.
| Schafer | Boetticher | von Lienen | |||
| Granderath | Schomburg |