Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung einzelner Strafen wegen Verwertung vorläufig eingestellter Taten

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 61/99
Datum
09.03.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen das Urteil des LG Ingolstadt; das Verfahren betraf u. a. sexuelle Nötigung gegen seine Ehefrau. Der BGH hob die Einzelstrafe für Fall II 4 und die Gesamtfreiheitsstrafe auf, weil das Landgericht bei der Strafzumessung vorläufig eingestellte Taten ohne konkrete Feststellung verwertet hatte. Die übrigen Schuldsprüche und Feststellungen bleiben bestehen; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Taten, die nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt wurden, dürfen bei der Strafzumessung grundsätzlich verwertet werden, wenn diese Taten konkret festgestellt sind.

2

Die bloße Wiedergabe, der Beschuldigte habe solche Taten begangen oder habe sie „soll“, genügt nicht als Feststellung zur Verwertung bei der Strafzumessung.

3

Werden Strafzumessungsentscheidungsteile wegen rechtsfehlerhafter Verwertung vorläufig eingestellter Taten aufgehoben, sind die hiervon nicht betroffenen Feststellungen und Schuldsprüche grundsätzlich aufrechtzuerhalten.

4

Eine Aufhebung betreffender Strafaussprüche führt zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die betroffenen Strafaussprüche; die weitergehende Revision kann verworfen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Ingolstadt, 3. August 1998

Rubrum

in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 1999

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 3. August 1998 aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO) a) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II 4 der Urteilsgründe; b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen Bedrohung in zwei Fällen sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; zugleich hat es eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet.

Die Revision des Angeklagten richtet sich nur noch gegen die Verurteilung wegen Straftaten zum Nachteil seiner Ehefrau, nachdem sie hinsichtlich der Sexualstraftaten zum Nachteil der Nichte des Angeklagten (Fälle II 1 und 2 der Urteilsgründe) und der Straßenverkehrsdelikte (Fälle II 6 und 7 der Urteilsgründe) wirksam zurückgenommen worden ist.

Sie hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge bleibt aus den vom Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 3. Februar 1999 zutreffend dargelegten Gründen erfolglos.

2. Die Schuldsprüche sind rechtsfehlerfrei. Soweit der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt ist, ist das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.

3. Der Strafausspruch im Fall II 4 (sexuelle Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung) der Urteilsgründe – der Angeklagte wollte bei seiner Ehefrau den Mundverkehr ausüben; um ihren Widerstand hiergegen zu brechen, „zwickte“ er sie gewaltsam an den Brustwarzen und biss ihre Schamlippen blutig – kann dagegen nicht bestehen bleiben:

a) Das Landgericht hat insoweit strafschärfend zwei weitere, nicht abgeurteilte, ebenfalls gegen die Ehefrau gerichtete gleichartige Delikte berücksichtigt. In den Urteilsgründen heißt es hierzu, dass das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung insoweit vorläufig eingestellt wurde, als der Angeklagte zwischen dem 24. Juli 1997 und September 1997 „seine Frau gewaltsam gezwungen haben soll, an ihm den Mundverkehr vorzunehmen“.

b) Es ist grundsätzlich zulässig (nach einem entsprechenden Hinweis), Taten des Angeklagten, hinsichtlich derer nach § 154 StPO verfahren worden ist, bei der Strafzumessung zu dessen Lasten zu verwerten. Dies setzt jedoch voraus, dass diese Taten (konkret) festgestellt worden sind (BGH NStZ 1995, 227 m. w. Nachw.). Allein der Hinweis, dass der Angeklagte derartige Taten begangen haben „soll“, belegt solche Feststellungen jedoch nicht.

c) Dies führt zur Aufhebung der Einzelstrafe im Fall II 4 der Urteilsgründe und damit auch der Gesamtfreiheitsstrafe. Die dazu getroffenen Feststellungen sind von dem aufgezeigten Mangel unberührt und auch sonst rechtsfehlerfrei getroffen. Sie können daher bestehen bleiben. Hinsichtlich der vorläufig eingestellten Taten können in der neuen Hauptverhandlung ergänzende Feststellungen getroffen werden.

4. Die übrigen Einzelstrafen sind rechtsfehlerfrei festgesetzt und können bestehen bleiben.

SchaferWahlLandau
GranderathBoetticher
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