Treffer
BGH Beschluss

BGH: Revision teilweise stattgegeben – Einstellung, Tateinheit und Aufhebung von Einzelstrafen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 619/87
Datum
09.02.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte und hob Teile des Urteils des LG München II in einem Betrugs- und Urkundenfälschungsverfahren. Für zwei Fälle wurde die Einstellung nachgeholt; in anderen Fällen wurden Schuldsprüche wegen Tateinheit zusammengefasst bzw. wegen fehlender Feststellungen aufgehoben. Ferner wurden Einzelstrafen aufgehoben und die Sache teilweise zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann eine vom Tatgericht beabsichtigte, aber im Urteil versäumte vorläufige Einstellung einzelner Anklagefälle nachholen.

2

Sind mehrere Tathandlungen in einem einheitlichen Handlungsablauf vollzogen (z. B. gleichzeitiger Verkauf mehrerer Fahrzeuge), liegt regelmäßig Tateinheit der Betrugsdelikte vor; damit verbinden sich auch die begleitenden Urkundenfälschungen zur Tateinheit.

3

Eine Änderung der Schuldsprüche auf Revision wird durch § 265 StPO nicht verhindert, wenn der Beschuldigte sich gegen die geänderte rechtliche Würdigung nicht anders hätte verteidigen können.

4

Erkennt das Urteil keine ausreichenden Feststellungen zum geschichtlichen Vorgang einer Verurteilung, ist die betreffende Verurteilung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

5

Die nachträgliche Verhängung einer im Urteil unterlassenen Einzelstrafe wegen einer bereits festgestellten Tat verstößt nicht gegen das Verschlechterungsverbot, soweit hierdurch keine Verschlechterung der Lage des Angeklagten eintritt.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 619/87 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Mechaniker Johann ██ aus AC, geboren am [REDACTED] 1947 in [REDACTED], wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Februar 1988 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Das Verfahren wird in den Fällen II 6 und 21 der Gründe des Urteils des Landgerichts München II vom 15. April 1987 insoweit vorläufig eingestellt, als dem Angeklagten in diesen Fällen Diebstahl oder Hehlerei zur Last gelegt wird.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte in den Fällen II 7 und 8 der Gründe nicht zweier, sondern nur einer Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug schuldig ist, b) mit den Feststellungen aufgehoben – in den Fällen 7 und 8 der Gründe hinsichtlich der Einzelstrafen wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug; – im Fall II 14, soweit die Verhängung einer Einzelstrafe wegen des Vergehens der Urkundenfälschung unterblieben ist; – im Fall II 19 der Gründe; – im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1. Aus dem angefochtenen Urteil (UA S. 36, 74) ergibt sich, dass das Landgericht das Verfahren in den Fällen II 6 und 21 der Urteilsgründe hinsichtlich des Vorwurfs des Diebstahls oder der Hehlerei vorläufig einstellen wollte, dies dann aber versäumt hat. Der Senat holt dies auf Antrag der Bundesanwaltschaft nach.

Das Tatgericht hat weder beim Schuldspruch (vgl. UA S. 74) noch beim Strafausspruch (UA S. 79, 80) den Vorwurf des Diebstahls oder der Hehlerei zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, so dass wegen der Fälle II 6 und 21 weder Schuldnoch Strafausspruch zu ändern waren.

2. Zu den Fällen II 7, 8 und 19 der Urteilsgründe hat sich der Generalbundesanwalt wie folgt geäußert:

„In den Fällen II 7 und 8 der Gründe hat der Angeklagte die beiden umfrisierten Autos nicht nacheinander, sondern zusammen an den Zeugen Sch. verkauft (UA S. 47/48). Er hat sich deshalb nur eines einheitlichen Betrugs schuldig gemacht. Dieser verbindet auch die Urkundenfälschungen zur Tateinheit. Der Schuldspruch muss deshalb entsprechend geändert und die wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung verhängten zwei Einzelstrafen müssen aufgehoben werden. § 265 StPO steht dieser Änderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte dagegen nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Bei der Fertigung der Urteilsreinschrift ist offenbar eine Seite des Manuskripts ausgelassen worden. Dadurch enthält das Urteil zum Fall II 19 der Gründe keine Feststellungen (vgl. UA S. 23/24). Der Fall ist zwar von der Strafkammer im Rahmen der Beweiswürdigung wiederholt angesprochen worden (UA S. 40, 49, 65, 69). Aus diesen Hinweisen lässt sich aber nicht ausreichend entnehmen, aufgrund welchen geschichtlichen Vorgangs der Angeklagte verurteilt worden ist. Die Verurteilung des Angeklagten in diesem Fall kann deshalb nicht bestehen bleiben.

Außerdem hat die Strafkammer vergessen, für die Urkundenfälschung im Fall II 14 der Grü nde eine Einzelstrafe festzusetzen (UA S. 80). D as muss der neue Tatrichter nachholen.

3. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Die nachträgliche Verhängung einer Einzelstrafe im Fall II 14 wegen Urkundenfälschung verstößt nicht gegen das Verschlechterungsverbot (vgl. BGHSt 4, 345; 30, 93, 97). Die aufgezeigten Mängel nötigen nicht nur zur Aufhebung der erwähnten Einzelstrafen, sondern auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Dagegen kann der Senat mit Sicherheit ausschließen, dass die restlichen Einzelstrafen von diesen Mängeln berührt worden sind und sie deshalb milder ausgefallen wären.

4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Maul Kuhn Richter am BGH

Dr. Ulsamer ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Maul Granderath v. Gerlach

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