Revision zu Sexualdelikten: Anwendung milderen Rechts, Fortsetzungszusammenhang und Verjährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 619/73
- Datum
- 26.03.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die während des Revisionsverfahrens in Kraft getretene strafrechtliche Neuregelung, die eine mildere Behandlung vorsieht, ist nach § 2 StGB zugunsten des Täters anzuwenden; daraus folgen insbesondere veränderte Strafkategorien und Verjährungsfolgen.
Ein Fortsetzungszusammenhang kann bestehen bleiben, obwohl einzelne Teilakte vor und nach einem Alterswechsel des Opfers liegen; die bloße Altersstufe begründet keine Zäsur, wenn ein einheitlicher Gesamtvorsatz vorliegt.
Bei Umklassifikation von Straftaten von Verbrechen zu Vergehen ist die Verjährungsfrist nach den nunmehr einschlägigen Vorschriften zu bestimmen; Unterbrechungshandlungen, die unter dem früheren Recht fristgemäß waren, bleiben nach § 68 Abs. 4 StGB auch nach dem neuen Recht wirksam.
Eine Änderung des Schuldspruchs zu Gunsten einer anderen rechtlichen Würdigung ist nach § 265 StPO zulässig, wenn die getroffenen Feststellungen den neuen Tatbestandsmerkmalen entsprechen und der Angeklagte hierdurch nicht in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beeinträchtigt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Konstanz, 17. Juli 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ██ aus ██, den Malermeister Adalbert [REDACTED], geboren am █████ in St. Usostawion, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Beischlafs zwischen Verwandten
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. März 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 17. Juli 1973 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Beischlafs mit einer Verwandten absteigender Linie in drei Fällen, davon in einem Falle begangen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes (§§ 173 Abs. 1, 176 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 73, 74 StGB), schuldig ist; im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind, begangen in Tateinheit mit Blutschande und Unzucht mit einer Abhängigen, sowie wegen Blutschande in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen in drei Fällen, davon in zwei Fällen fortgesetzt begangen, zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und das Verfahren im Übrigen eingestellt. Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.
I. 1. Der Schuldspruch kann nicht bestehen bleiben, weil das 4. StrRG vom 23. November 1973 (BGBl. I S. 1725), das während des Revisionsverfahrens in Kraft getreten ist, die Tatbestände der Blutschande, der Unzucht mit einem Kinde und der Unzucht mit Abhängigen (§§ 173 Abs. 1, 174 Abs. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.) neu geregelt hat. Die Tatbestände des Beischlafs zwischen Verwandten (§ 173 Abs. 1 StGB), des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB), die hier in Betracht kommen, sind die milderen Gesetze im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB. Sie sind sämtlich nur noch Vergehen (§ 1 Abs. 3 StGB); ihre Strafuntergrenzen sind herabgesetzt.
2. Die Feststellungen ergeben, dass der Angeklagte in der Zeit von Ende 1962 bis Ende 1967 die Tatbestandsmerkmale des Beischlafs mit einer Verwandten absteigender Linie (§ 173 Abs. 1 StGB) erfüllte. Er nahm in diesem Zeitraum fortgesetzt sexuelle Handlungen an seiner ehelichen Tochter Anna vor, die Geschlechtsverkehr einschlossen. Bis zum █████ ██ 1963, dem 14. Geburtstag Annas, verwirklichte er in Tateinheit damit den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in einem besonders schweren Fall (§ 176 Abs. 1 und 3 Nr. 1 StGB).
Entgegen der Annahme des Landgerichts ist zwischen den unter II 1 und 2 der Urteilsgründe festgestellten Handlungen Fortsetzungszusammenhang gegeben. Allein durch die Altersstufe tritt keine Zäsur ein. Der auf den Beischlaf mit seiner Tochter gerichtete Gesamtvorsatz des Angeklagten umfasste auch die Zeit nach ██████████ 1963. Zu Unrecht verweist das Landgericht in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 57, 140. Dort ist lediglich dargetan, dass Fortsetzungszusammenhang zwischen § 176 Nr. 3 und § 173 StGB zu verneinen ist, weil die geschützten Rechtsgüter verschieden sind. Das ist hier aber nicht der Fall. Das Reichsgericht nimmt in der angegebenen Entscheidung für die zweite dort abgeurteilte Tat, die Geschlechtsverkehr vor und nach Vollendung des 14. Lebensjahres des Opfers einschloss, ausdrücklich ein fortgesetztes Verbrechen nach § 176 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen nach § 173 Abs. 2 StGB an. Nichts anderes gilt für die Neuregelung der Sexualdelikte.
3. Die Strafverfolgung dieser Taten ist auch nicht verjährt. Sie sind jetzt Vergehen, vor dem Inkrafttreten des 4. StrRG waren Unzucht mit Kindern und Blutschande Verbrechen. Bei Vergehen, die im Höchstmaß mit mehr als dreimonatiger Freiheitsstrafe bedroht sind, tritt Verjährung in fünf Jahren ein (§ 67 Abs. 3 StGB). Der letzte Teilakt der fortgesetzten Handlung ist beim Tatbestand des Beischlafs mit einer Verwandten Ende 1967, beim sexuellen Missbrauch eines Kindes spätestens ████████ 1963 begangen. Die erste zur Verjährungsunterbrechung geeignete richterliche Handlung fand am 20. Oktober 1972 statt (UA S. 8). Nach § 68 Abs. 4 StGB bleiben jedoch Unterbrechungshandlungen, die während des früheren Rechtszustandes fristgemäß waren, auch nach neuem Recht wirksam. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die damalige zehnjährige Verjährungsfrist (§ 67 Abs. 1 Nr. 3 StGB) bis auf den 20. Oktober 1962 zurückwirkt. Sämtliche Einzelhandlungen, die der Angeklagte von Ende 1962 an beging, sind danach nicht verjährt.
4. Lediglich die Strafverfolgung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) ist davon ausgenommen. Der Tatbestand der Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F.) war schon nach früherem Recht ein Vergehen, für das die fünfjährige Verjährungsfrist galt. Der letzte Einzelakt dieser fortgesetzten Handlung ist spätestens ███████████ 1967 begangen, denn die Schutzaltersgrenze ist insoweit auf das 18. Lebensjahr herabgesetzt. Die Verjährungsunterbrechung vom 20. Oktober 1972 wirkt jedoch lediglich bis zum 20. Oktober 1967 zurück. Die Verfolgung dieser strafbaren Handlung ist deshalb verjährt. Eine Einstellung entfällt insoweit, weil Tateinheit gegeben ist.
5. Die in der Zeit von Ende ████ 1968 bis Ende ████ 1969 begangenen sexuellen Handlungen (II 3 der Urteilsgründe), die auf einem neugefassten Vorsatz beruhen, erfüllen den Tatbestand des fortgesetzten Beischlafs mit einer Verwandten (§ 173 Abs. 1 StGB). Verjährung scheidet nach Lage der Dinge aus. Missbrauch einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) entfällt wegen Herabsetzung des Schutzalters.
6. Die einmalige Handlung im Frühsommer 1970 ist gleichfalls als Beischlaf mit einer Verwandten zu werten.
7. Der Schuldspruch ist demgemäß zu ändern. § 265 StPO steht der Änderung nicht entgegen. Die Feststellungen sind auch nach den neuen Straftatbeständen in der richtigen Zielrichtung getroffen. Der Angeklagte kann sich unter diesen Gesichtspunkten ersichtlich nicht anders verteidigen als bisher.
II. Der gesamte Strafausspruch ist aufzuheben, damit der Tatrichter nach Änderung des Schuldspruchs Gelegenheit erhält, die Strafen neu festzusetzen.
Pfeiffer zugleich für die Richter am BGH Dr. Mösl und Pikart, die wegen Urlaubs ortsabwesend und daher verhindert sind zu unterschreiben.
Zipfel Woesner