Revision: Keine nachteilige Würdigung von Nichtgeständnis bei Prüfung besonderer Umstände (§56 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 61/92
- Datum
- 27.02.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung besonderer Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB darf das Gericht das fehlende Geständnis oder die fehlende Reue eines bestreitenden Angeklagten nicht zu dessen Nachteil berücksichtigen.
Das Verbot, zulässiges Verteidigungsverhalten zu bestrafen, gilt gleichermaßen bei der Prüfung von § 56 Abs. 2 StGB wie bei der Strafzumessung nach § 46 StGB.
Die nachteilige Berücksichtigung zulässigen Verteidigungsverhaltens begründet einen Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung führen kann.
Bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung ist vorrangig die Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 4. November 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 61/92 vom 27. Februar 1992 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] aus [REDACTED::<2>], geboren am [REDACTED::<3>] [REDACTED::<4>] 1960 in [REDACTED::<5>] (Jugoslawien) wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Februar 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 4. November 1991 mit den Feststellungen soweit die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Bei der Prüfung, ob besondere Umstände i. S. v. § 56 Abs. 2 StGB gegeben seien, berücksichtigt das Landgericht zum Nachteil des – die Taten bestreitenden – Angeklagten „seine fehlende Reue, die sich u. a. aus einem fehlenden Geständnis ergibt“. Diese Wertung ist nicht zulässig, da der bestreitende Angeklagte weder gestehen noch Reue äußern kann. Im Rahmen des § 56 Abs. 2 StGB ist das nicht anders als im Rahmen des § 46 StGB: Das Verteidigungsverhalten des Angeklagten – soweit es nicht die Grenzen des Zulässigen überschreitet – darf nicht zu seinem Nachteil ausschlagen.
Der Rechtsfehler verliert nicht dadurch an Bedeutung, dass das Landgericht – auch dies nicht in völlig unbedenklicher Weise – gemäß § 56 Abs. 3 StGB die Vollstreckung der Strafe zur Verteidigung der Rechtsordnung für erforderlich hält.
In der neuen Verhandlung wird sich empfehlen, zunächst die Sozialprognose zu prüfen (§ 56 Abs. 1 StGB).
Im Übrigen hat die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
[Unterschriften]
| Gribbohm | Foth | Wahl | |||
| Maul | Bruning |