Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe wegen unklarer Ermessensausübung (§53 Abs.2 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 618/93
Datum
09.11.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision den Ausspruch des Landgerichts über die Gesamtfreiheitsstrafe. Der BGH hob diesen Teil des Urteils auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Das Landgericht habe nicht hinreichend dargetan, ob und wie es das ihm nach §53 Abs.2 S.2 StGB zustehende Ermessen ausgeübt habe. Es fehlte zudem eine Prüfung möglicher Verfahrensverzögerungen im Sinne von Art.6 Abs.1 MRK.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Zusammentreffen von Freiheits- und Geldstrafen kann das Gericht nach §55 i.V.m. §53 Abs.2 StGB anstelle einer Gesamtfreiheitsstrafe auch gesondert eine Gesamtgeldstrafe bilden; dies liegt im Ermessen des Tatrichters.

2

Die Ausübung des Ermessens nach §53 Abs.2 Satz 2 StGB muss aus den Urteilsgründen klar ersichtlich und nachvollziehbar dargelegt werden; bloße, nicht näher begründete Hinweise genügen nicht.

3

Bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung (§460 StPO) sind die Wirkungen auf zuvor gewährte Strafaussetzungen zur Bewährung sowie die bisherigen Entscheidungen des zuständigen Tatrichters zu berücksichtigen und zu begründen.

4

Bei der Strafzumessung ist der Tatrichter verpflichtet, auch die Frage möglicher Verfahrensverzögerungen und deren Bedeutung für das Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist (Art.6 Abs.1 MRK) zu prüfen und in die Begründung einzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 31. März 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 618/93 vom 9. November 1993 in der Strafsache gegen ████, geboren am ██████ kK ███ Wolfgang █████, geboren 1953 in ██████ wegen Betruges u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 31. März 1993 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs, Verletzung der Konkursantragspflicht, Bankrotts und Vorenthaltens von Arbeitsentgelt „unter Einbeziehung der durch Beschluss des Amtsgerichts Neunkirchen – 10-101/92 – (40 VRs 195/92) vom 11.2.1993 erkannten Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten, die in Wegfall kommt und in ihre Einzelstrafen aufgelöst wird“, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Soweit die Revision dem Schuldspruch und der Verhängung der Einzelstrafen – Geldstrafen zu 60, 120, 90 und 30 Tagessätzen, Tagessatzhöhe 20 DM gilt –, hat die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Doch hält der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Bei dem in der Urteilsformel erwähnten Beschluss des Amtsgerichts Neunkirchen vom 11. Februar 1993 handelt es sich um eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§ 460 StPO) aus den in den Urteilen des Amtsgerichts Zweibrücken vom 8. Januar 1992 und des Amtsgerichts Neunkirchen vom 22. Juni 1992 verhängten Einzelstrafen. Der Angeklagte ist durch das Urteil des Amtsgerichts Zweibrücken vom 8. Januar 1992 wegen Urkundenfälschung (Tatzeit: 22. August 1989) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung, durch das Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 22. Juni 1992 wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen (Tatzeiten: September und Oktober 1990) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr (Einzelstrafen: zweimal acht Monate Freiheitsstrafe) bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Aus diesen Einzelfreiheitsstrafen hat das Amtsgericht Neunkirchen durch den Beschluss vom 11. Februar 1993 nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten gebildet, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Strafen aus den Urteilen vom 8. Januar 1992 und vom 22. Juni 1992 mit den wegen der hier abgeurteilten Taten (Tatzeitraum: 1. Dezember 1986 bis Ende Februar 1987) verhängten Einzelgeldstrafen im Sinne des § 55 StGB gesamtstrafenfähig waren. Treffen wie hier Freiheitsstrafen und Geldstrafen zusammen, so ist zwar in der Regel eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden (§ 55 i. V. mit § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB). Doch ist gemäß § 55 i. V. mit § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB dem Richter ein Ermessen, das er nach Strafzumessungsgesichtspunkten auszuüben hat (vgl. etwa Dreher/Tröndle, StGB, 46. Aufl., § 53 Rdn. 3 m. w. Nachw.), dahingehend eingeräumt, dass er neben Freiheitsstrafe auf Geldstrafe auch gesondert erkennen kann. Hiernach hatte das Landgericht von der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe absehen und aufgrund der von ihm erkannten vier Einzelgeldstrafen eine Gesamtgeldstrafe verhängen können mit der Folge, dass dem Angeklagten die auch in dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Neunkirchen vom 11. Februar 1993 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung ohne weiteres erhalten geblieben wäre. Der Generalbundesanwalt weist zutreffend darauf hin, dass die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, ob sich die Strafkammer des ihr in § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB eingeräumten Ermessens bewusst gewesen ist. Die Strafzumessungserwägungen einschließlich der Begründung für die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung erwecken die Besorgnis, dass das Landgericht die Aburteilung lange zurückliegender Taten, für die es jeweils nur auf Geldstrafe erkannt hat, zum Anlass dafür genommen hat, im Wege nachträglicher Gesamtstrafenbildung nach Art einer Berufungsentscheidung die vom zuständigen Tatrichter für später begangene Taten vorgenommene Strafzumessung im Ergebnis zu Lasten des Angeklagten zu korrigieren. Bei der Ausübung des Ermessens nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB hätte es auch einer näheren Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, ob im vorliegenden Verfahren das in Art. 6 Abs. 1 MRK garantierte Recht des Angeklagten auf gerichtliche Entscheidung innerhalb angemessener Frist verletzt worden ist (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 1 und 3; vgl. auch BVerfG wistra 1993, 219).

Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, diese Prüfung nachzuholen und dabei zu bedenken, dass ein bloßer, mit den Urteilsfeststellungen nicht ohne weiteres vereinbarer Hinweis „auf den Umfang und Schwierigkeitsgrad der Sache“ nicht genügt, und dass jedenfalls die weitere Verfahrensdauer bis zu seiner Entscheidung zu berücksichtigen ist.

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UlsamerGranderath
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