Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Landgerichtsurteil verworfen; keine Rechtsfehler nach §349 Abs.2 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 618/91
Datum
24.10.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwarf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt als unbegründet, da die Nachprüfung keine zum Nachteil der Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Generalbundesanwalt wies auf das Fehlen fortgesetzter Handlung hin, ohne dass dies für die Beschwerdeführer nachteilig war. Bedenken zur Tateinheit zwischen Diebstahl, Urkundenfälschung und Betrug ändern am Ergebnis nichts. Vertiefende Feststellungen zum Lebenslauf hätten das Strafmaß nicht gemildert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die fehlende Annahme einer fortgesetzten Handlung begründet keinen Revisionsgrund, sofern hierdurch kein für die Angeklagten nachteiliger Rechtsfehler aufgezeigt wird.

3

Bedenken gegen die Annahme von Tateinheit zwischen verschiedenen Delikten sind nur revisionsrechtlich erheblich, wenn sie zu einer entgegenstehenden rechtlichen Bewertung führen, die den Angeklagten begünstigt.

4

Vertiefte Feststellungen zur Person einer Angeklagten (z. B. Lebensumstände) können auch durch andere Ermittlungsmittel herbeigeführt werden; ihre Unterlassung rechtfertigt nur dann eine Rechtsfehler rüge, wenn konkreter, mildernder Einfluss auf das Strafmaß nachweisbar ist.

Vorinstanzen

Landgericht Ingolstadt, 8. März 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 618/91 74.20-94

in der Strafsache gegen

den Bäckermeister Hermann ███████ ██, geboren am ██ 1945 in █, die Stationshilfe █████ ████, geborene Schr[REDACTED], wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Oktober 1991 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 8. März 1991 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Mit Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass die Voraussetzungen der fortgesetzten Handlung nicht vorliegen, dies die Angeklagten aber nicht beschwert. Hinzuzufügen ist, dass auch die Annahme von Tateinheit zwischen Diebstahl einerseits, Urkundenfälschung und Betrug andererseits Bedenken begegnet, sich jedoch nicht zum Nachteil der Beschwerdeführer auswirkt.

Nähere Feststellungen zum Lebenslauf der Angeklagten [REDACTED] durften nicht allein deshalb unterbleiben, weil sie dazu keine Angaben machte; solche Feststellungen sind auch auf andere Weise möglich und erforderlich (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 10). Im vorliegenden Verfahren kann allerdings ausgeschlossen werden, dass eingehendere Feststellungen zur Person der Angeklagten zu milderer strafrechtlicher Ahndung geführt hätten.

Gründe

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

FothGribbohmGranderath
MaulBrüning
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