Revision teilgewährt: Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung wegen Berücksichtigung der Ausländereigenschaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 618/90
- Datum
- 29.11.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Ausländereigenschaft des Täters darf nicht als straferschwerender Umstand berücksichtigt werden.
Generalpräventive Erwägungen können bei der Strafzumessung eine Rolle spielen, dürfen aber nicht auf diskriminierender Bewertung der Staatsangehörigkeit beruhen.
Die pauschale Feststellung, bei beendeten Versuchen bestehe "in der Regel" kein Anlass zur Strafrahmenmilderung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB, ist zu allgemein; die Frage der Milderung erfordert eine einzelfallbezogene Prüfung der Erfolgsnähe und der Gefährdung des Rechtsguts.
Begründet(e) Zweifel, dass unzulässige Gesichtspunkte in die Strafzumessung eingeflossen sind, rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung an eine andere Kammer.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 7. Juni 1990
Rubrum
Bundesgerichtshof 1 StR 618/90 Beschluss
in der Strafsache gegen FČ aus SČ___ █████████, geboren am Abaž Č____ 1955 in BČ (Jugoslawien), wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu III auf Antrag – des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. November 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 7. Juni 1990 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Im Rahmen der Strafzumessung führt das Landgericht aus:
„Sowohl die Schuld des Angeklagten als auch der Gedanke der Generalprävention erfordern eine empfindliche Bestrafung. Es kann nicht hingenommen werden, dass Ausländer, die das Gastrecht der Bundesrepublik Deutschland wegen politischer Verfolgung in Anspruch nehmen, hier ihre Nationalitätenkonflikte mit gewalttätigen Mitteln austragen.“
Diese Erwägung lässt besorgen, das Landgericht habe die Ausländereigenschaft des Angeklagten straferschwerend berücksichtigt; das wäre nicht statthaft (vgl. Mezger NStZ 1981, 131, 133; 1982, 148, 150, jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen).
Nicht von vornherein unzulässig wäre zwar die Erwägung gewesen – sofern dies tatsächlich so wäre –, wegen der großen Anzahl von Gewalttätigkeiten im Zusammenhang mit Nationalitätenkonflikten müssten generalpräventive Gesichtspunkte bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, besonders wenn andererseits – wie hier – mildernd in Rechnung gestellt wird, dass in dem Asylantenheim Spannungen zwischen den verschiedenen jugoslawischen Volksgruppen herrschten. Doch lässt sich die angeführte Urteilsstelle nicht eindeutig in diesem Sinn auslegen. Die Verknüpfung von Schuld und Generalprävention sowie der Hinweis auf das „Gastrecht“ geben vielmehr Anlass zu der eingangs erwähnten Besorgnis.
Der Senat sieht Anlass zu dem Hinweis, dass der Satz, beim beendigten Versuch bestehe „in der Regel“ kein Anlass zur Strafrahmenmilderung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB, in dieser Allgemeinheit nicht gilt. Im vorliegenden Fall zwar hatte er den Bestand des Strafausspruchs nicht gefährdet, weil die mit Tötungsvorsatz verursachten Messerverletzungen im Bauch und am Hals nur infolge „außerordentlich glücklicher“ Umstände nicht zum Tod des Opfers geführt hatten. Allgemein aber besteht zwischen Beendigung des Versuchs und Nähe der Tatvollendung kein unmittelbarer Zusammenhang. Auch der beendigte Versuch kann – wie der unbeendigte – nahezu bis zum Erfolg geführt, kann ihn aber auch bei weitem verfehlt oder nur zu einer geringen Gefährdung des Rechtsguts geführt haben. Das ist bei der Frage, ob Strafrahmenmilderung angebracht ist, zu berücksichtigen.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler aufgezeigt.
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