Treffer
BGH Urteil

Fehlerhafte Gerichtsbesetzung durch Einbeziehung des ordentlichen Sitzungstags

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 618/60
Datum
25.04.1961
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Revision wegen fehlerhafter Gerichtsbesetzung und kritisiert den Eröffnungsbeschluss. Der BGH hebt das Urteil auf, weil der Vorsitzende den ordentlichen Sitzungstag in eine als »außerordentlich« deklarierte Verhandlung einbezog und dadurch die gesetzliche Besetzung mit Schöffen verletzt wurde. Mängel des Eröffnungsbeschlusses waren unbeachtlich, da das Urteil auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung beruht. Die Sache wird an ein anderes Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine außerordentliche Sitzung im Sinne des § 48 GVG liegt nur vor, wenn sie zusätzlich zur geschäftsplanmäßigen ordentlichen Sitzung abgehalten wird; tritt sie lediglich an die Stelle der ordentlichen Sitzung, ist sie keine außerordentliche Sitzung.

2

Der Vorsitzende überschreitet sein pflichtgemäßes Ermessen, wenn er eine vermeintliche außerordentliche Sitzung so ansetzt, dass der ordentliche Sitzungstag einbezogen und unbesetzt gelassen wird; dadurch kann die gesetzliche Zusammensetzung des Gerichts verletzt werden.

3

Ein wegen fehlerhafter Besetzung des Gerichts zustande gekommenes Urteil ist aufzuheben (§ 338 Nr. 1 StPO).

4

Mängel des Eröffnungsbeschlusses, die den Eindruck einer Vorwegnahme erwecken, machen ein Urteil nicht automatisch unwirksam, sofern das Urteil erkennbar auf dem Beweisergebnis der Hauptverhandlung beruht und nicht durch den Beschluss beeinflusst ist.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 26. Juli 1960

Rubrum

Nachschlagewerke: Amtliche Sammlung: ja

GVG §§ 48, 77

Eine Verhandlung, die der Vorsitzende (etwa wegen voraussichtlich längerer Dauer) auf einen anderen Tag als den nach § 45 GVG festgestellten Sitzungstag anberaumt, ist dennoch keine außerordentliche Sitzung, wenn er der Verhandlung auch den ordentlichen Sitzungstag vorbehält und diesen daher sonst unbesetzt lässt. (Im Anschluss an BGHSt 11, 54).

BGH, Urteil vom 25. April 1961 – 1 StR 618/60 – LG München II

1 StR 618/60

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Spielbankkonzessionär Carl The, geboren am [REDACTED::H], wegen Meineids u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. April 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende ████████, Bundesanwalt Dr. █████████ als ███ ███████████████████, Justizangestellter ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 26. Juli 1960, soweit er schuldig befunden worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht München I.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue in drei Fällen und wegen Meineids zur Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen verurteilt. Seine Revision hat aus einem verfahrensrechtlichen Grund Erfolg.

I. Verfahrensvoraussetzung

Die Revision beanstandet es mit Recht, dass der Eröffnungsbeschluss durch die bestimmte Sprache, die er führt – sowohl bei der Schilderung des Sachverhalts wie vor allem bei der rechtlichen Zuordnung zu dem anzuwendenden Strafgesetz –, den Eindruck erweckt, als stelle er unter Vorwegnahme des Ergebnisses der Hauptverhandlung Tat und Schuld des Angeklagten und seine Strafbarkeit schon selbst fest. Richtig ist auch, dass der einleitende Obersatz, der Beschwerdeführer sei der Untreue und des Meineids „hinreichend verdächtig“, bei der Ausführlichkeit des Beschlusses und auch schon nach seinem äußeren Aufbau diesen Eindruck kaum abschwächt (vgl. dazu BGH 1 StR 682/59 vom 12. Februar 1960; 1 StR 648/59 vom 23. Februar 1960 und BGH NJW 1961, 740 Nr. 17).

Indessen machen diese Mängel den Eröffnungsbeschluss entgegen der Meinung der Revision weder unwirksam – denn sie lassen sich durch entsprechende Erläuterungen ohne Schwierigkeit beseitigen –, noch gefährden sie den Bestand des Urteils; denn dieses beruht nicht auf ihnen. Die Strafkammer hat tagelang verhandelt, umfangreiche Beweise erhoben und mehrfach in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, dass das Verhalten des Angeklagten rechtlich anders als im Eröffnungsbeschluss beurteilt werden könne. Sie hat ferner das Beweisergebnis der Hauptverhandlung in dem Urteil eingehend erörtert und den Angeklagten von der Anschuldigung der Untreue in einem (4.) Falle mangels Beweises freigesprochen. Sie ist mithin – wie übrigens alle Prozessbeteiligten einschließlich des Angeklagten – von der Darstellung der rechtlichen Würdigung des Eröffnungsbeschlusses unbeeindruckt geblieben und hat gesetzmäßig das Urteil aus dem Ergebnis der Hauptverhandlung geschöpft (§ 261 StPO).

Der Senat wird, immer wieder mit Revisionsrügen zu Form und Inhalt des Eröffnungsbeschlusses befasst, obwohl seine grundsätzliche Entscheidung BGHSt 5, 261 schon am 5. Januar 1954 ergangen ist. Er weist daher nachdrücklich auf die Notwendigkeit hin, dass sich die Tatrichter bei der Abfassung des Eröffnungsbeschlusses endlich von (sei es noch so althergebrachten) Gewohnheiten lösen, die bloß Verfahrensrügen von der Art der hier erhobenen Vorschub leisten, den Bestand des Urteils oder mit dem Eröffnungsbeschluss gar die Grundlage des ganzen Verfahrens gefährden und, wenn die Rüge Erfolg hat, der Staatskasse unnütze Kosten, dem Gericht selbst aber doppelten Aufwand an Mühe und Arbeit verursachen.

II. Verfahrensbeschwerden

1. Die Revision rügt die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts. Diese Rüge greift durch.

Der Vorsitzende bestimmte den Termin zur Hauptverhandlung ursprünglich auf Montag, den 11. Juli 1960 und die folgenden Tage. Auf Antrag eines Verteidigers verlegte er wegen dessen Verhinderung infolge Inanspruchnahme durch eine umfangreiche auswärtige Sache die Hauptverhandlung auf Montag, den 18. Juli 1960 und die folgenden Tage. Der ordentliche Sitzungstag der Strafkammer fiel in der Arbeitswoche, die mit dem 18. Juli begann, auf Mittwoch, den 20. Juli 1960. Um der Strafkammer wegen ihrer starken Geschäftsbelastung diesen Sitzungstag zu erhalten, behandelte der Vorsitzende die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten als eine außerordentliche Sitzung und loste für sie gemäß § 45 Abs. 2, § 48 Abs. 1 und § 77 Abs. 3 GVG besondere Schöffen aus. Diese wirkten an der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten mit.

Das beanstandet die Revision mit Grund. Wie sie zutreffend ausführt, hat die Strafkammer keine außerordentliche Sitzung abgehalten, sondern bloß wegen des Umfangs der Sache die im Geschäftsplan für den 20. Juli 1960 vorgesehene ordentliche Sitzung vorverlegt. Denn an diesem Tage hielt sie geschäftsplanmäßig keine Sitzung ab. Außerordentlich ist eine Sitzung jedoch nicht schon dann, wenn sie aus besonderen Gründen an einem anderen Tag an die Stelle der geschäftsplanmäßigen Sitzung tritt, sondern erst dann, wenn das Gericht sie zusätzlich zu dieser abhält (BGHSt 11, 54; 15, 107, 110).

Allerdings bestimmt der Vorsitzende nach seinem pflichtmäßigen Ermessen, ob die Geschäftslage des Gerichts eine außerordentliche Sitzung erfordert und für wann eine solche anzusetzen ist (BGHSt 12, 159, 161). Auch ist seine Verfügung nicht deswegen rechtsfehlerhaft, weil sich ihre Voraussetzungen aus der Rückschau als irrig erweisen. Darum wäre es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Strafkammervorsitzende hier, wie er sich dienstlich geäußert hat, die Hauptverhandlung in der Vorstellung für eine „außerordentliche“ Sitzung anberaumte, dass das Verfahren alsbald, womöglich schon am ersten Verhandlungstag würde ausgesetzt werden müssen, sei es weil der Verteidiger noch durch das auswärtige Verfahren in Anspruch genommen war oder erwartungsgemäß Beweisanträge auf Vernehmung ausländischer Zeugen eingebracht wurden. Er hatte zwar von dem Vorsitzenden des auswärtigen Gerichts die Auskunft erhalten, dieser rechne „mit ziemlicher Sicherheit“ mit dem Abschluss jenes Verfahrens bis zum 18. Juli 1960, weil die Sachverständigen dort nur „bis Mitte Juli“ zur Verfügung standen. Auch war es nach Lage des Falles wenig wahrscheinlich, dass Anträge, Zeugen aus dem Ausland zu laden oder dort vernehmen zu lassen, schon bei Beginn des Verfahrens zu seiner Aussetzung führen würden. Aber die Tragweite dieser Umstände einzuschätzen, lag in seinem Ermessen; an seine Beurteilung wäre das Revisionsgericht gebunden, mag die tatsächliche Entwicklung der Dinge sie auch nicht bestätigt haben.

Der Vorsitzende der Strafkammer überschritt aber die rechtlichen Grenzen seines Ermessens, als er von vornherein in die außerordentliche Hauptverhandlung den ordentlichen Sitzungstag vom 20. Juli 1960 einbezog. Er bestimmte in der Terminsverfügung die Ladung von Zeugen auf diesen Tag und ließ deswegen, wie seine dienstliche Erklärung ergibt, den ordentlichen Sitzungstag unbesetzt. Er erwog also nicht allein, dass die Verhandlung würde ausgesetzt werden müssen, sondern außerdem ebenso die Möglichkeit, dass sie dem Terminplan gemäß vonstatten gehen würde, wie das dann auch tatsächlich geschah. Dann durfte er jedoch die Hauptverhandlung in dieser Sache nicht als außerordentlich im Sinne des § 48 GVG behandeln; denn er setzte sie dann bloß an die Stelle der ordentlichen Sitzung. Wollte er eine außerordentliche Sitzung abhalten, so musste er von vornherein beide Sitzungen mit Terminen besetzen. Er durfte sich das bei dem ordentlichen Sitzungstag nicht bloß für den Fall vorbehalten, dass die „außerordentliche“ Verhandlung diesen Tag nicht in Anspruch nehmen würde. Sonst hätte der Gerichtsvorsitzende es gerade bei umfangreichen und bedeutsamen Sachen beliebig in der Hand, unter dem Anschein einer außerordentlichen Tagung ordentliche Gerichtssitzungen abzuhalten und für diese die Besetzung des Gerichts selbst, von Fall zu Fall, und demnach anders zu bestimmen, als es in der Absicht des Gesetzes liegt, das die Gerichtsbesetzung im Voraus für einen bestimmten Zeitabschnitt festgelegt wissen will.

Verhandelte die Strafkammer indes nicht in einer außerordentlichen, sondern in einer ordentlichen Sitzung gegen den Angeklagten, so entsprach ihre Besetzung jedenfalls mit den Schöffenrichtern nicht dem Gesetz. Das Urteil muss daher aufgehoben werden (§ 338 Nr. 1 StPO).

2. Bei dieser Sachlage braucht der Senat auf die übrigen Verfahrensrügen nicht näher einzugehen. Sie decken jedoch, soweit die Sitzungsniederschrift sie bestätigt, Verfahrensfehler und Verfahrensunebenheiten auf, die der Tatrichter in der neuen Verhandlung vermeiden muss, insbesondere was das Verlesen von Urkunden anlangt, auf denen das Urteil beruht (BGHSt 5, 278; 6, 141; 11, 159; siehe ferner II 4 und 5 der Revisionsbegründung). Auch im Übrigen wird er ihren Inhalt in der künftigen Verhandlung berücksichtigen. Zum Hilfsbeweisantrag bezüglich des Zeugen ██ ███ ██████ wird er prüfen, ob er auf ihn unter dem Gesichtspunkt nicht einzugehen braucht, dass eine auch noch so weitgehende Vollmacht keinesfalls zu Treuwidrigkeiten ermächtigt.

III. Sachrüge

Hierzu erübrigt sich eine nähere Stellungnahme, da die tatsächlichen Feststellungen infolge der Aufhebung des Urteils aus verfahrensrechtlichem Grunde hinfällig sind. In der Verhandlung vor dem Senat regte der Verteidiger des Angeklagten für den Fall der Aufhebung und Zurückverweisung an, die Sache an ein benachbartes Gericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO), und begründete diesen Antrag mit Bedenken gegen die Unbefangenheit des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts. Ob diese Bedenken begründet oder unbegründet sind, konnte der Senat in der Verhandlung nicht nachprüfen. Er hielt es jedoch unabhängig davon für angebracht, von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch zu machen.

SeibertPeetzDr. Willms
GeierDr.Hübner
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