Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft: Ergänzung um Nebenfolgen bei Verurteilung wegen Meineids

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 618/59
Datum
26.01.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft führte Revision gegen das Urteil wegen Meineids und beanstandete das Unterlassen der Entscheidung über Nebenfolgen. Der BGH gab der Revision der Staatsanwaltschaft statt und holte die Entscheidung über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bzw. die Unfähigkeit zur eidlichen Vernehmung nach. Die Revision des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen, da die Vernehmungsniederschrift klar war und keine Aufklärungsdefizite oder entscheidungserhebliche Einwände vorlagen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterlassene Entscheidungen über Nebenfolgen nach § 161 Abs. 1 StGB kann das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 1 StPO nachholen.

2

Die Revision des Verurteilten ist unbegründet, wenn behauptete Verfahrensmängel nicht substantiiert dargelegt werden und die Vernehmungsniederschrift sowie die Einlassungen in der Hauptverhandlung keinen Zweifel an deren Inhalt aufkommen lassen.

3

Tatsachenbehauptungen, die im Revisionszug entgegen den gestellten Vernehmungs- und Einlassungsfeststellungen vorgebracht werden, sind unbeachtlich, wenn aus den Prozessakten ersichtlich ist, dass der Angeklagte die entsprechenden Umstände eingeräumt hat.

4

Bei Verurteilung wegen Meineids sind als Nebenfolgen unter anderem die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die dauernde Unfähigkeit zur eidlichen Vernehmung denkbare Maßnahmen, die nachgeholt werden können, wenn sie nicht erkannt wurden.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 21. Juli 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Regierungsinspektor a.D. Wilhelm K. ██ aus Dill ███, geboren am ███ ████ in B., wegen Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Januar 1960, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Feller als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Kohlhaas als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. Juli 1959 dahin ergänzt: Dem Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf ein Jahr aberkannt. Er ist dauernd unfähig, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Die Revision des Angeklagten wird verworfen.

2. Er hat die Kosten beider Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beanstandet es mit Recht, dass nicht auf die Nebenfolgen des § 161 Abs. 1 StGB erkannt ist. Der Generalbundesanwalt hält einen Ehrverlust von einem Jahre für ausreichend. Der Senat hat deshalb die nach § 161 Abs. 1 StGB notwendige Entscheidung nachgeholt (§ 354 Abs. 1 StPO).

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.

Sie rügt, dass die Strafkammer nicht die Richter über seine Aussage vor dem Oberlandesgericht vernommen hat. Dazu bestand jedoch kein Anlass, weil die Niederschrift klar und verständlich ist und auch die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung keinen Zweifel an dem Inhalt seiner Bekundungen aufkommen lässt.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich nicht im Dezember 1956, wie das Urteil annimmt, sondern erst im Februar 1957 in Nastätten angemeldet, ist im gegenwärtigen Rechtszug unbeachtlich. Die Aufklärungspflicht kann die Strafkammer hierbei nicht verletzt haben, weil der Angeklagte, wie das Urteil feststellt, selbst einräumte, dass Nastätten bei seiner Vernehmung durch das Oberlandesgericht am 2. Januar 1957 „sein eigentlicher und polizeilich auch gemeldeter Wohnsitz“ war.

Die Sachbeschwerde ist nicht näher ausgeführt, auch offensichtlich unbegründet. Eine weitere Stellungnahme erübrigt sich daher.

Justizangestellter WeißWernerDr. Feller
SeibertDr. PeetzFischer
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