Fahrlässige Tötung durch gefährlichen Zwischenstecker: Schuldspruch bleibt, Strafe aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 618/58
- Datum
- 17.02.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die strafrechtliche Kausalität nach der Bedingungslehre ist an den konkreten Geschehensablauf anzuknüpfen; hypothetische gleichwirkende Alternativursachen Dritter sind nicht hinzuzudenken.
Ein Hersteller elektrischer Erzeugnisse verletzt die gebotene Sorgfalt, wenn er Produkte in Verkehr bringt, die die vorgesehenen Schutzmaßnahmen (insbesondere den Schutzleiter) aufhebbar machen und damit Leib- und Lebensgefahren erhöhen.
Anerkannte Regeln der Technik (z.B. VDE-Richtlinien) sind bei der Beurteilung der Sorgfaltspflichten eines Herstellers maßgeblich; ihre Nichtbeachtung kann auch dann sorgfaltswidrig sein, wenn ähnliche Produkte bereits am Markt sind.
Bei der Strafzumessung sind mitwirkende Sorgfaltsverstöße des Opfers oder dritter Personen strafmildernd zu erörtern, soweit hierzu keine tragfähigen gegenteiligen Feststellungen bestehen; der Zweifelssatz ist zu beachten.
Nachtatverhalten kann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn es Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters zur Tat zulässt.
Vorinstanzen
Landgericht Aschaffenburg, 29. August 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Fabrikanten Theodor ███████ aus ███, geboren am ████████ 1893 in █████████, wegen fahrlässiger Tötung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Februar 1959, auf Grund der Hauptverhandlung vom 10. Februar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier, Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 29. August 1958 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Zum Schuldspruch
Die Zahnärztin Elisabeth ██ erlitt am 17. Juli 1956 in ihrem Badezimmer beim Waschen mit einer elektrischen Waschmaschine einen tödlichen elektrischen Schlag. Das Gehäuse der Waschmaschine stand unter elektrischer Spannung, weil die Isolierung des unsachgemäß verlängerten dreipoligen Zuleitungskabels versagte und die Erdung der Leitung dadurch ausgeschaltet war, daß Frau ██ den Gerätestecker mit Schutzkontakt (Schukostecker) des Zuleitungskabels nicht unmittelbar, sondern vermittels eines zweipoligen Zwischensteckers an die in der Küche angebrachte Wandsteckdose mit Schutzkontakt (Schukosteckdose) angeschlossen hatte. Da infolgedessen keine Verbindung zwischen dem Schutzleiter des Verbindungskabels und der Erdleitung der Schukosteckdose bestand, konnten die in dem schadhaften Kabel auftretenden und auf die totliegende Schutzleitung überspringenden Fehlströme nicht in die Erde abfließen und setzten das Gehäuse der Waschmaschine unter Strom. Der Zwischenstecker, dessen Benutzung zu dem tödlichen Unfall führte, war Anfang 1954 in der vom Angeklagten betriebenen Fabrik für Elektroartikel hergestellt. Zwischenstecker dieser Art entsprechen, wie der Angeklagte bereits bei der Aufnahme der Produktion dieses Artikels wußte, nicht den Richtlinien des Verbands Deutscher Elektrotechniker e. V. (VDE), nach denen Zwischenstecker so gebaut sein sollen, daß mit ihrer Hilfe nicht Verbindungen hergestellt werden können, durch die Schutzmaßnahmen aufgehoben werden.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
II. Zum Strafausspruch
Seine Revision hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
1. Die Revision rügt, das Landgericht habe einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Herstellung des Zwischensteckers durch den Angeklagten und dem Tod der Frau ██ verneint. Sie meint, es müsse bei der Prüfung dieser Frage berücksichtigt werden, daß auch andere Firmen solche Zwischenstecker herstellten und daß der Ehemann der Getöteten auf jeden Fall einen Zwischenstecker dieser Art angeschafft hätte. Der Zufallsgriff der Verkäuferin, die dem Zahnarzt Dr. ████████████ das Fabrikat des Angeklagten statt das gleiche Fabrikat eines Konkurrenzunternehmens verkaufte, könne keine rechtlich erhebliche Kausalität begründen.
Dieser Gedankengang geht fehl. Die im Strafrecht anzuwendende Bedingungslehre, nach der Ursache jede Bedingung ist, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Erfolg entfiele (RGSt 44, 239/243), kann sinnvoll nur an die konkrete Gestaltung des zu beurteilenden Vorgangs anknüpfen. Das Hinwegdenken des auf seine Ursächlichkeit zu untersuchenden Umstands kann nicht durch das Hinzudenken eines gleichwirkenden anderen Umstands aufgehoben werden, der nach dem geschichtlichen Ablauf überhaupt nicht eingetreten ist. Wenn einem Täter von verschiedenen Seiten gleichartige Werkzeuge zur Begehung der Tat angeboten werden, so greift immer nur die Hingabe des Werkzeugs in die Ursachenreihe ein, dessen der Täter sich dann wirklich zur Ausführung der Tat bedient hat. Für die Frage der Kausalität kann es keinen Unterschied machen, ob er sich nach Lage des Falls überhaupt nur des Werkzeugs bedienen konnte, das er zur Tat benutzt hat, oder ob er die Möglichkeit gehabt hätte, sich auch eines anderen zu bedienen. Auf den gegenwärtigen Fall bezogen kann es deshalb nicht darauf ankommen, daß die Getötete möglicherweise auch einen anderen, nicht vom Angeklagten hergestellten Zwischenstecker benutzt haben könnte. Hätte sie das getan, so hätte ihr der Hersteller des anderen Steckers die Ursache für ihren Tod gesetzt. Da sie aber den vom Angeklagten in seiner Fabrik hergestellten Stecker benutzte, geht die Reihe der Bedingungen, die zu dem tödlichen Unfall führten, notwendig auf den Angeklagten zurück.
Die gerichtlichen Entscheidungen, auf die sich die Revision zur Stützung ihrer Auffassung beruft, beziehen sich durchweg auf andere Fragestellungen. So betraf die Entscheidung RGSt 15, 151 die Frage, wann der Tatrichter den Nachweis, daß ein bestimmtes Verhalten für den eingetretenen Erfolg ursächlich war, in Grenzfällen als erbracht ansehen darf, bei denen wegen des Zusammenwirkens mehrerer unabhängig voneinander wirkender Bedingungen die Feststellungen zum Ursachenzusammenhang besonders erschwert sind. Diese Frage spielt im vorliegenden Fall keine Rolle, da die Feststellungen des Landgerichts keinen Zweifel darüber lassen, daß der Schaden in der Kabelleitung den Tod der Frau █████████ herbeiführen konnte, weil die Erdleitung durch den Zwischenstecker ausgeschaltet war.
Auch aus der Entscheidung BGH LM Nr. 4 Vorbem. zu § 222 StGB = NJW 57, 1926 folgt sich für die Frage der Ursächlichkeit im gegebenen Fall nichts Abweichendes. Diese Entscheidung hatte sich damit zu befassen, ob ein Fußgänger, der sich vorschriftswidrig außerhalb der Ortschaft auf der rechten Straßenseite vorwärtsbewegte, den Unfall eines auf der gleichen Straßenseite hinter ihm herkommenden Motorradfahrers verursacht hatte. Der Bundesgerichtshof hat gerade in dieser Entscheidung ausdrücklich hervorgehoben, daß es für die Frage des ursächlichen Zusammenhangs auf den wirklichen Unfallverlauf ankomme. Die Anmerkung Fraenkels in LM aaO, auf die sich die Revision bezieht, pflichtet dem ausdrücklich bei. Sie weist nur auf den Umstand hin, daß in Fällen dieser Art gerade die notwendige Anknüpfung an das wirkliche Geschehen es erforderlich macht zu prüfen, wie der Geschehensablauf gewesen wäre, wenn der eine bestimmte Richtung verfolgende Fußgänger sich verkehrsgerecht verhalten hätte. Denn das Gehen des Täters auf der Straße überhaupt war hier eine Tatsache, die als solche hinzunehmen ist und nicht in den Vorgang des Hinwegdenkens einbezogen werden kann. Daraus folgt, daß zu dem Hinwegdenken des Gehens des Täters auf der rechten Straßenseite notwendig die Verhaltensweise hinzuzudenken war, die der Täter bei vorschriftsmäßiger Verfolgung seines Zieles eingeschlagen hätte. In dieser Entscheidung ging es also um das hypothetische Verhalten des Täters selbst, dessen Beachtung durch die besonderen Umstände des Falls geboten war. Das Hinzudenken des Handelns einer anderen Person, dem die Revision das Wort redet, würde, wie bereits oben dargelegt wurde, nicht aus dem wirklichen Ablauf des Geschehens abzuleiten sein, sondern den wirklichen Geschehensablauf durch einen erdachten ersetzen.
2. Das Landgericht nimmt auch zutreffend an, daß der Angeklagte nicht die für einen Hersteller von elektrischen Erzeugnissen gebotene Sorgfalt beachtet hat, als er die Zwischenstecker herstellte und in den Verkehr brachte. Denn dadurch wurde es ermöglicht, nicht nur mit zweipoligen, sondern auch mit Schukosteckern versehene Geräte an Steckdosen mit Schutzkontakt in der Weise anzuschließen, daß die Schutzfunktion der Erdleitung hinfällig wurde.
Damit war dann sowohl die für das Gerät durch den Schukostecker wie die für den betreffenden Raum durch die Schukosteckdose vorgesehene Sicherung beseitigt. Auf diese Weise wurden die vom VDE aufgestellten Richtlinien, die zwar für den Hersteller – vor allem im Hinblick auf die Fabrikation von Exportartikeln – nicht unmittelbar verbindlich sind, deren Beachtung aber für die Einrichtung und Unterhaltung elektrischer Energieanlagen und Energieverbrauchsgeräte auch gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 1 der 2. DVO zum Energiewirtschaftsgesetz vom 31. August 1937 RGBl. I, 918 i. d. F. der VO vom 17. Juli 1942 RGBl. I, 468), in einem besonders gefährlichen Ausmaß mißachtet. Aber selbst wenn solche ausdrücklichen Richtlinien überhaupt nicht bestanden hätten, wäre für einen einsichtigen Produzenten erkennbar gewesen, daß er nicht durch Herstellung und Vertrieb eines bestimmten Artikels die Möglichkeit schaffen durfte, besondere an Räumen und Geräten zur Verhinderung lebensgefährlicher Folgen getroffene Schutzvorkehrungen gleichermaßen aufzuheben. Daran ändert es nichts, daß zur Zeit der Produktionsaufnahme durch den Angeklagten bereits ähnliche Fabrikate anderer Firmen auf dem Markt waren. Die Freiheit des Unternehmertums, die sich u. a. darin ausdrückt, daß von Staats wegen weitgehend auf eine Reglementierung der Produktion nach Umfang und Art verzichtet wird, schließt notwendig die Pflicht des Unternehmers ein, in eigener Verantwortung die Grenzen zu beachten, welche im Sozialleben zur Vermeidung von Rechtsgüterverletzungen zu gelten haben. Er darf sich deshalb über anerkannte Regeln der Technik nicht hinwegsetzen, wenn diese gerade dazu dienen, Gefahren für Leib und Leben, die sich aus der Benutzung von Energiequellen ergeben, auf ein Mindestmaß einzuschränken. Überschreiten außer ihm auch andere diese Grenzen, so kann er sich darauf so wenig berufen wie jeder, der die gegenüber anderen Personen gebotene Sorgfalt nicht beachtet und damit nicht alleinsteht.
Alles weitere, was die Revision hierzu im einzelnen noch vorbringt, liegt neben der Sache. Das gilt vor allem auch für die Meinung, daß das Risiko, das in der Herstellung von im übrigen technisch einwandfreien Elektroartikeln liege, für den Unternehmer dort seine Grenze finden müsse, wo der Benutzer die einfachsten Regeln für den Umgang mit elektrischem Strom mißachte. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter Elektroartikel technisch einwandfrei ist, kommt es nämlich nicht nur darauf an, ob er in sich technisch sachgemäß konstruiert ist, sondern auch darauf, ob seine Zweckbestimmung und Verwendbarkeit den anerkannten Regeln der Elektrotechnik entspricht und nicht wichtige Sicherheitsvorkehrungen außer Kraft setzen kann. Das hat gerade für solche Erzeugnisse zu gelten, die nur eine Hilfsfunktion besitzen, indem sie die Verbindung zwischen einer ortsfesten Stromquelle und einem beweglichen Gerät vermitteln. Im übrigen kann von Rechts wegen nicht davon ausgegangen werden, daß bei der praktisch die gesamte Bevölkerung umfassenden Breite der Verbraucherschaft für elektrischen Strom auch nur der größere Teil dieser Verbraucher über die technischen Kenntnisse verfügte, die es ihm gestatten würden, je nach Sachlage die Gefahrlichkeit oder Ungefährlichkeit der Benutzung eines Zwischensteckers der vom Angeklagten hergestellten Art zu beurteilen. Vollends abwegig ist das Unterfangen der Revision, den für das Straßenverkehrsrecht entwickelten Vertrauensgrundsatz für den Vertrieb des vom Angeklagten hergestellten Zwischensteckers in Anspruch zu nehmen. Der Angeklagte widerspricht sich damit selbst; denn nach seiner vom Landgericht allerdings widerlegten Einlassung will nicht einmal er als langjähriger Hersteller von Elektroartikeln die möglichen Gefahren übersehen haben, die sich seinem Zwischenstecker ergeben konnten. Er mutet also dem Laien Kenntnisse und Erfahrungen zu, die er für sich als Fachmann geleugnet hat.
3. Die Feststellungen des Landgerichts zur Schuld des Angeklagten tragen die Verurteilung und sind in sich frei von Widersprüchen. Die Frage, ob der gegebene Geschehensablauf für ihn wegen des grob fahrlässigen Verhaltens der Verunglückten und ihrer Familienangehörigen außerhalb aller Lebenserfahrungen gelegen habe, hat das Landgericht ausdrücklich verneint. Das ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Denn es liegt gerade im Sinne des Schukosystems, das dem Angeklagten nach den Feststellungen bekannt war, auch solche Gefahren auszuschalten, welche durch Unwissenheit, Leichtsinn oder höhere Gewalt ausgelöst werden können.
Erweist sich somit das angefochtene Urteil im Schuldspruch als bedenkenfrei, so kann es doch im Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Zwar kann der Senat nicht der Auffassung der Revision folgen, das Landgericht habe nicht den Umstand als erschwerend berücksichtigen dürfen, daß der Angeklagte den Zwischenstecker auch dann weiter herstellte, als er u. a. durch den VDE eindringlich auf die Gefahrlichkeit seines Zwischensteckers hingewiesen wurde. Dem Strafrichter ist es, wie gerade die von der Revision angeführte Entscheidung BGH NJW 54, 1416 hervorhebt, nicht verwehrt, auch solche Tatsachen mit zu berücksichtigen, die der Straftat nachgefolgt sind, soweit sie Schlüsse auf die innere Einstellung des Täters zu seinem strafbaren Verhalten zulassen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die beanstandete Erwägung des Landgerichts diesen zulässigen Rahmen überschritten haben sollte.
Dagegen rechtfertigt eine allgemeine Sachrüge hin die Aufhebung des Strafausspruchs, weil die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß das Landgericht dabei den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ außer acht gelassen hat. Bei der Erörterung des Mitverschuldens der Verunglückten hebt das Landgericht nämlich nur hervor, daß diese sich eines unsachgemäß angestückten Kabels bediente. Das legt die Annahme nahe, daß das Landgericht möglicherweise in der Verwendung des Zwischensteckers durch die Verunglückte überhaupt kein Mitverschulden gesehen hat, obwohl es an Feststellungen darüber fehlt, daß ihr der Zweck des Schukosystems unbekannt und damit die Einsicht in die Gefahrlichkeit ihres Beginnens verschlossen war. Auch auf das mitwirkende Verschulden anderer Personen, so des Elektrikers, der das Verbindungskabel unsachgemäß anstückte, des Ehemanns der Verunglückten, der den Zwischenstecker einkaufte, als Zahnarzt mit dem Bedienen elektrischer Geräte jedoch, wie anzunehmen ist, vertraut ist und seine Ehefrau erforderlichenfalls über die notwendigen Vorsichtsmaßregeln zu unterrichten hatte, ist das Landgericht nicht eingegangen. All diese Umstände hätte es in dem Umfang bei der Strafzumessung berücksichtigen müssen, den der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ gebietet.
Bei der neuen Entscheidung wird das Landgericht außerdem in Betracht zu ziehen haben, daß auch Konkurrenzunternehmen Zwischenstecker dieser Art herstellten und damit einen gewissen wirtschaftlichen Druck auf den Angeklagten ausübten und daß der Angeklagte durch die Aufprägung „Vorsicht! Nicht geerdet“ auf den Steckern – wenn auch in unzureichender Weise – auf die Gefahrlichkeit ihrer Benutzung hingewiesen hat.
Sollte das Landgericht unter Berücksichtigung dieser Umstände eine geringere Strafe als drei Monate Gefängnis für angemessen erachten, wird es prüfen müssen, ob § 27b StGB anzuwenden ist.
| Martin | Geier | Hübner | |||
| Dr. Peetz | Dr. Willms |