Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen — Beihilfe zur versuchten Nötigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 618/57
Datum
04.03.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zur versuchten Nötigung verurteilt; seine Revision wurde verworfen. Er überbrachte im Auftrag Drohungen, um den Schwager des Auftraggebers zur Rücknahme eines Strafantrags zu bewegen. Der BGH sieht darin eine vorsätzliche Hilfeleistung zur Nötigung und hält entgegenstehende Motive und Verfahrensrügen für unbegründet. Ein Verbotsirrtum liegt nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beihilfe zur versuchten Nötigung liegt vor, wenn jemand wissentlich eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, beim Adressaten Zwangswirkungen hervorzubringen oder dessen Entscheidung zur Rücknahme eines Strafantrags zu beeinflussen.

2

Ein zusätzlich verfolgtes Eigeninteresse des Gehilfen beseitigt den Vorsatz zur Beihilfe nicht, sofern er zugleich bewusst Handlungen vornimmt, die die Nötigungshandlung fördern.

3

Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter Zweifel an der Rechtswidrigkeit seiner Handlung hatte, diese Zweifel jedoch zugunsten des Auftraggebers zurückstellt und die Zwangslage in Kauf nimmt.

4

Eine Verfahrensrüge wegen angeblich unvollständiger Vernehmung ist unbegründet, wenn der Angeklagte die vermisste Frage selbst hätte stellen können (§ 240 Abs. 2 StPO) und das Revisionsgericht hierzu keine gesonderten Feststellungen treffen muss.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 22. Oktober 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ████████████ ████████ G aus ████, geboren am █, wegen Beihilfe zur versuchten Nötigung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. März 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███, Justizangestellter ██████████████ als ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 22. Oktober 1957 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur versuchten Nötigung verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.

Das Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte verteidigte in einem Strafverfahren den Lagerverwalter Ho. Gegen diesen hatte sein Schwager, der Lebensmittelgroßhändler ████████, wegen umfangreicher Diebstähle und Veruntreuungen Strafanzeige erstattet und Strafantrag gestellt. Der Angeklagte erklärte seinem Auftraggeber, es könnte unter dem Gesichtspunkt des § 247 StGB von Bedeutung sein, wenn He███ den Strafantrag zurücknähme. ███ bat ihn deshalb, den Schwager hierzu zu bewegen. Der Angeklagte versuchte das wiederholt, jedoch erfolglos. Darauf beauftragte ihn Ho, seinem Schwager mitzuteilen: wenn dieser nicht nachgebe, werde er seinerseits gegen ihn vorgehen, weil er ein Sittlichkeitsverbrechen an einer Angestellten und außerdem Wirtschaftsverfehlungen begangen habe. Der Beschwerdeführer lehnte den Auftrag anfangs ab, führte ihn dann aber doch aus. Er schrieb an He███, wegen dessen „unschlüssiger Haltung“ sehe sich Ho genötigt, „von Vorkommnissen, die er erfahren habe“, der Staatsanwaltschaft Mitteilung zu machen, bat um „Besprechung der Angelegenheit“ und bemerkte, er werde andernfalls Ho███ „die Weiterungen überlassen“. In einer Unterredung, die daraufhin stattfand, eröffnete er He███, was Ho ihm mitgeteilt hatte. Er wollte auf diese Weise – wenn He███ zur Rücknahme des Strafantrags zu bewegen gewesen wäre – ██ von dem Vorhaben der Strafanzeige gegen seinen Schwager abbringen, weil er befürchtete, durch eine solche Anzeige könnte sich die Lage seines Auftraggebers im Strafverfahren verschlechtern. He███ nahm den Strafantrag jedoch erst später auf Drängen seiner Frau zurück, nachdem ██ seine Verfehlungen eingestanden hatte.

Hiernach kann in der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beihilfe zur versuchten Nötigung kein ihm nachteiliger Rechtsirrtum gefunden werden. Mochte er auch ein weitergehendes Ziel verfolgen als Ho, mochte dieses selbst wenigstens für den Augenblick den Anschein eines Vorteils für ██████ erwecken, so wollte er es doch, wie das Landgericht festgestellt und er selbst zugegeben hat, durch Überbringen der Drohung an He███ erreichen, also dadurch, dass er diesem half, He███ zur Rücknahme des Strafantrags zu nötigen. Dass er daneben bemüht war, auch auf andere Weise zu diesem Ziel zu gelangen, nämlich seinen Auftraggeber durch dessen Frau und Schwester zum Verzicht auf die Strafanzeige zu bewegen, beseitigt seine Schuld nicht.

Ersichtlich ist das auch der Standpunkt des Landgerichts. Daher geht die Verfahrensrüge des Angeklagten fehl, die Strafkammer habe jene Umstände im Urteil entgegen ihrer Zusage nicht vollständig als wahr unterstellt. Sie ging vielmehr von ihrer Richtigkeit aus, hielt sie jedoch für unerheblich. Ausdrücklich auszusprechen brauchte sie das nicht. Es genügt, dass sie keine Tatsachen für erwiesen erachtete, die der Zusicherung entgegenstehen, mit der sie den Beweisantrag der Verteidigung abgelehnt hat.

Mit der Aufklärungsrüge kann nicht beanstandet werden, dass ein Zeuge nicht vollständig befragt worden sei (BGHSt 4, 125). Der Angeklagte hatte die jetzt von ihm vermisste Frage selbst stellen können (§ 240 Abs. 2 StPO). Das Revisionsgericht kann nicht feststellen, ob sie nicht doch an den Zeugen gerichtet wurde. Das Urteil braucht sich darüber nicht auszulassen (§ 267 Abs. 1 StPO).

Die Ausführungen der Revision zur Sachrüge finden im Urteil keine Grundlage oder stehen dazu im Widerspruch. Die Strafkammer stützt ihre Rechtsauffassung nicht allein auf den Brief des Angeklagten an ████████, sondern ausdrücklich außerdem auf die Unterredungen, die er vorher und nachher mit ihm führte. Sie stellt fest, dass er Bedenken hatte, ob er sich nicht einer „Erpressung oder Nötigung“ schuldig mache, dass er sie aber dem Wunsch seines Auftraggebers unterordnete und es in Kauf nahm, ███████ in eine Zwangslage zu versetzen. Er hat daher nicht im Verbotsirrtum gehandelt (vgl. BGH 4 StR 5/57 vom 10. Juli 1957, UA 47).

Auch zum Strafausspruch lässt das Urteil keine Rechtsfehler erkennen. Insbesondere kann ihm nicht entnommen werden, dass die Strafkammer etwa hier die Wahrunterstellung nicht eingehalten hätte. Sie sieht das Verschulden des Angeklagten als gering an, hat auch keine erhebliche Geldstrafe ausgesprochen.

MantelMartinDr. Hengsberger
Dr. GeierHübner
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