Revision verworfen: Verspätete Begründung und fehlende Wiedereinsetzung nach Pflichtverteidiger-Rücknahme
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 617/99
- Datum
- 12.01.2000
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig, wenn die Begründung nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 StPO erfolgt.
Die Rücknahme einer vom Pflichtverteidiger erklärten Revision bedarf der Zustimmung des Angeklagten; fehlt diese, ist die Rücknahme unwirksam (§ 302 Abs. 2 StPO).
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO setzt voraus, dass die Fristversäumung unverschuldet war.
Die Unverschuldetheit einer Fristversäumung kann ausgeschlossen sein, wenn der Angeklagte Mitteilungen des Verteidigers ablehnt oder keinen ausdrücklichen Auftrag erteilt hat, das Rechtsmittel in jedem Falle durchzuführen.
Vorinstanzen
Landgericht Baden-Baden, 25. Juni 1999
Rubrum
Beschluss
in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen Totschlags u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 25. Juni 1999 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von einem Monat begründet worden ist (§ 345 StPO).
Das angefochtene Urteil ist – nach Einlegung der Revision – dem Verteidiger am 24. August 1999 (vgl. Bd. V Bl. 2143 d. A.) und dem Angeklagten am 26. August 1999 (siehe Bd. V Bl. 2097 d. A.) zugestellt worden. Der Pflichtverteidiger des Angeklagten hatte vorsorglich Revision eingelegt und nach Prüfung deren Rücknahme mangels Erfolgsaussicht erklärt. Diese Erklärung war indessen wegen fehlender Zustimmung des Angeklagten unwirksam (§ 302 Abs. 2 StPO). Erst am 1. Oktober 1999 und damit verspätet hat der Angeklagte selbst die Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO) kommt nicht in Betracht. Es ist nicht dargetan und es besteht auch sonst kein aktenkundiger oder gerichtsbekannter Anhalt dafür, dass der Angeklagte ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert gewesen wäre. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Angeklagte seinen Verteidiger beauftragt hatte, das Rechtsmittel in jedem Falle durchzuführen. Das Verhalten des Verteidigers deutet eher darauf hin, dass dieser in der Behandlung der Sache nach pflichtgemäßem Ermessen frei war. Zudem hatte der Angeklagte selbst die Annahme der Post seines Verteidigers mit einer Kopie der Revisionseinlegungsschrift ebenso abgelehnt wie die Annahme eines Telefaxes vom 30. September 1999, mit welchem der Verteidiger dem Angeklagten mitteilen wollte, dass er die Revision nicht begründen werde. Bei dieser Sachlage kann von einer unverschuldeten Fristversäumnis nicht ausgegangen werden.
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