Revision verworfen — versuchter Betrug und Urkundenfälschung: Tatort und Gesamtstrafenbildung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 617/90
- Datum
- 15.01.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Deutsches Strafrecht findet Anwendung, wenn die zur Tat gehörenden Handlungen (auch durch Einschalten Dritter) teilweise in Deutschland verwirklicht werden (§§ 3, 9 StGB).
Bestimmt ein Täter das Handeln einer anderen Person als Werkzeug zur Ausführung der Tat, so begründet deren Handeln einen Tatort im Sinne der örtlichen Zuständigkeit.
Die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe (§ 53 StGB) bedarf nur dann einer vertieften Erörterung, wenn die Gesamtstrafenbildung für den Verurteilten besondere, nachteilige Folgen (z. B. Überschreiten einschlägiger Grenzwerte) hat.
Für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung (§ 56 Abs. 2 StGB) ist eine Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit geboten; das Unterlassen einer ausführlichen Darlegung kann jedoch unschädlich sein, wenn keine gewichtigen Umstände eine Aussetzung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 19. Juli 1990
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 617/90 in der Strafsache gegen Dr. Shane Gregory C—————, geboren am █████████████████ 1949 in KC (Oklahoma),
wegen Urkundenfälschung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Januar 1991, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach, Dr. Brünning als beisitzende Richter,
Richter am Oberlandesgericht █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██ aus ███ als Verteidiger,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Juli 1990 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen eines Vergehens gegen das Ausländergesetz zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zehn Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Entgegen der Meinung des Angeklagten gilt deutsches Strafrecht (§§ 3, 9 StGB) und war das Landgericht München I örtlich zuständig (§ 7 Abs. 1 StPO), weil versuchter Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung (auch) in München begangen ist. Bedient sich der Täter zur Ausführung der Tat einer anderen Person als Werkzeug, so bestimmt auch deren Handeln einen Tatort (vgl. RGSt 39, 258, 263; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 9 Rdn. 2). So war es hier. Die Bankangestellte W. sollte nach dem Plan des Angeklagten eine seine Tat fördernde Erklärung abgeben und in dieser Weise an der vom Angeklagten ins Werk gesetzten Täuschung der in der Schweiz ansässigen Bank mitwirken. Dass Frau W. dem Plan des Angeklagten zuwider der fernmündlich anfragenden Bank wahrheitsgemäße Auskunft gab, ändert nichts daran, da sie im Rahmen des vom Angeklagten begangenen Betrugsversuchs tätig wurde. Da es um die Echtheit des vom Angeklagten gefälschten Fernschreibens ging, bezog sich Frau W.s Handeln auch auf die Urkundenfälschung.
Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Beweis- wie die rechtliche Würdigung sind fehlerfrei. Die Frage, ob aus den Einzelstrafen von einem Jahr neun Monaten (wegen versuchten Betrugs und Urkundenfälschung) und 90 Tagessätzen (wegen Vergehens gegen das Ausländergesetz) eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden oder auf die Geldstrafe gesondert zu erkennen sei (§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB), bedurfte keiner weiteren Vertiefung. Eine solche ist dann erforderlich, wenn die Gesamtstrafenbildung für den Angeklagten ein besonderes Belastung bedeutet, weil durch sie – etwa – die Einjahresgrenze des § 24 BRRG und des § 56 Abs. 1 StGB oder die Zweijahresgrenze des § 56 Abs. 2 StGB überschritten wird (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige bis 3). Hier dagegen führte die Gesamtstrafenbildung zur Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr neun Monaten auf ein Jahr zehn Monate; irgendwelche besonders nachteiligen Auswirkungen sind nicht ersichtlich.
Der Revision ist zuzugeben, dass die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Strafaussetzung nicht nur sehr knapp sind, sondern auch den Verdacht begründen könnten, die Strafkammer habe verkannt, dass § 56 Abs. 2 StGB eine Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit verlangt; denn im Urteil wird nur darauf abgestellt, besondere Umstände in der Persönlichkeit des Verurteilten seien nicht ersichtlich. Doch kann das hier ausnahmsweise auf sich beruhen, weil Gründe von Gewicht – die im vorliegenden Fall erforderlich waren, um eine Aussetzung der Vollstreckung zu rechtfertigen – nicht ersichtlich sind, sei es auch im Rahmen einer Gesamtschau aller der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten anhaftenden Umstände.
Granderath Foth Schauenburg
Richter am Bundesgerichtshof Dr. von Gerlach ist erkrankt und kann daher nicht unterschreiben.
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