Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: Zurückverweisung wegen Zweifel an Kenntnis der Unberechtigung der Forderung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 617/86
Datum
25.11.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung. Der BGH hob das Urteil insoweit auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Zentrales Problem war, ob der Angeklagte wusste, dass seine Forderung unberechtigt war; die Vorinstanz habe Umstände unzureichend gewürdigt. Zudem sind bei der Nachprüfung die Schuldfähigkeit und alkoholbedingte Einflüsse gesondert zu beurteilen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung ist nachzuweisen, dass der Täter die Unrechtmäßigkeit seiner Forderung kannte; bestehen berechtigte Zweifel an diesem Erkenntnisstand, kommt allenfalls eine Verurteilung wegen Nötigung in Betracht.

2

Bei der Prüfung des Glaubens an die Berechtigung einer Forderung sind objektiv erkennbare Umstände (z. B. vorausgegangene ungekürzte Auszahlungen, Erklärungen des Zahlenden) umfassend zu würdigen; unterlassene Feststellungen können das Urteil entkräften.

3

Bei der Nachprüfung der Schuldfähigkeit eines trinkgewohnten Angeklagten schließt zielgerichtetes Verhalten ohne Ausfallerscheinungen nicht ohne weiteres auf intaktes Hemmungsvermögen; es bedarf einer gesonderten würdigen Prüfung der Hemmungs- und Steuerungsfähigkeit.

4

Bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration aus der aufgenommenen Alkoholmenge ist zu Gunsten des Angeklagten in der Regel lediglich ein Resorptionsdefizit von 10 % zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 20. Februar 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 617/86 in der Strafsache gegen den Kellner Werner [REDACTED], geboren 1944 in [REDACTED] (CSR), wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25. November 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Februar 1986, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt:

„Die Revision wendet sich mit Recht gegen die Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte habe gewusst, dass seine Restlohnforderung weit geringer als der Betrag von 636,95 DM gewesen sei, den er von dem Zeugen [REDACTED] herausverlangt habe. Wie sich aus den Urteilsfeststellungen ergibt (UA S. 7; 18), ist bei Arbeitsbeginn am 19. Juni 1986 zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen [REDACTED] nicht eindeutig klargestellt worden,

ob es sich bei der Umsatzbeteiligung von 11 % um den Brutto- oder den Nettolohn des Angeklagten handeln sollte. Erst „einige Tage“ danach hat der Zeuge [REDACTED] dem Angeklagten erklärt, „dass er niemand schwarz beschäftige und die zu zahlenden 11 % Umsatzbeteiligung brutto seien“. Gleichzeitig hat sich der Zeuge vom Angeklagten die Lohnsteuerkarte vorlegen lassen. Die Strafkammer meint nun, dem Angeklagten sei es aufgrund dieser Umstände klar gewesen, dass er keinen Anspruch auf die ungekürzte Umsatzbeteiligung gehabt habe. Dem steht aber entgegen, dass der Zeuge [REDACTED] die Umsatzbeteiligung bis Ende Juni täglich abgerechnet und dabei entgegen seiner Erklärung keine Abzüge für die Lohnsteuer und die Sozialabgaben einbehalten, sondern die Umsatzbeteiligung ungekürzt ausgezahlt hat. Anschließend ist die Frage der Abzüge bis zur Tat des Angeklagten nicht mehr akut geworden, weil der Angeklagte bis dahin nur Abschlagszahlungen erhalten hat. Es ist auch nicht festgestellt, dass der Zeuge [REDACTED] den Angeklagten beim Übergang auf die monatliche Abrechnung Anfang Juli ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die ungekürzte Auszahlung der Umsatzbeteiligung im Juni eine Ausnahme gewesen sei und der Angeklagte damit in Zukunft nicht mehr rechnen könne. Das alles kann den Angeklagten zu der Auffassung geführt haben, dass ihm die ungekürzte Umsatzbeteiligung auch weiterhin zustehe. Damit stimmt überein, dass der Angeklagte von dem Zeugen [REDACTED] genau den Betrag herausverlangt hat, der nach der Schätzung des Angeklagten der ungekürzten Umsatzbeteiligung entsprach. Diese Umstände hätte die Strafkammer bei der Prüfung der Frage mit-

bedenken müssen, ob der Angeklagte an die Berechtigung seiner Forderung geglaubt hat. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Strafkammer dann nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass die in diese Richtung zielende Einlassung des Angeklagten nicht zu widerlegen ist. Das hätte zur Folge gehabt, dass der Angeklagte nur wegen Nötigung hätte verurteilt werden dürfen.“

Der neue Tatrichter wird bei der Nachprüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zu beachten haben – wie der Generalbundesanwalt näher ausgeführt hat –, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei einem trinkgewohnten Angeklagten zielgerichtetes Verhalten ohne Ausfallerscheinungen nicht ohne weiteres den Schluss auf ein intaktes Hemmungsvermögen zulässt (vgl. u.a. BGH NStZ 1983, 19; 1982, 243, 376; 1981, 298) und bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration aufgrund der genossenen Alkoholmenge zu Gunsten des Angeklagten nur ein Resorptionsdefizit von 10 % berücksichtigt werden darf (BGH, Beschl. vom 30. September 1986 – 1 StR 505/86; BGH VRS 71, 177, 178).

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