Treffer
BGH Urteil

BGH-Urteil zu Nötigung, Beweisverwertung und Verwerfungen der Revisionen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 617/85
Datum
14.01.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des LG Augsburg. Der Senat bestätigt die Feststellungen zur Nötigung und die Strafzumessung; eine Anwendung der einschlägigen Ausschlussvorschrift kommt nicht in Betracht, weil tateinheitlich auch andere Straftatbestände verwirklicht sind. Die Verwertung früherer Aussagen durch Wahrunterstellung verletzt §261 StPO nicht. Eine Teilnahme der Mitangeklagten wurde nicht festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nötigung (§240 StGB) liegt vor, wenn durch körperliche Gewalt oder durch die Drohung weiterer Gewalt ein Opfer in Furcht versetzt und dadurch zur Vornahme einer Handlung bestimmt wird; auch unmittelbar vorausgegangene Gewalt kann die Zwangswirkung begründen.

2

Eine Ausschlussvorschrift findet keine Anwendung, wenn das Verhalten des Täters zugleich tateinheitlich andere Straftatbestände verwirklicht.

3

Die Verwertung von Aussagen aus dem Ermittlungsverfahren verstößt nicht gegen §261 StPO, wenn deren Inhalt durch Bezugnahme bzw. Wahrunterstellung in die Hauptverhandlung eingeführt wird und die Verwertbarkeit durch weitere, verlesene und nachprüfbare Beweismittel gestützt wird.

4

Für die Annahme einer Teilnahme einer Mitangeklagten sind konkrete tatsächliche Feststellungen erforderlich; liegen solche Feststellungen nicht vor, ist eine Verurteilung wegen Teilnahme nicht gerechtfertigt.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 20. Februar 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 617/85 in der Strafsache gegen Gisela P[REDACTED] aus HO, geboren am [REDACTED] 1952 in [REDACTED], Wolfgang G[REDACTED] aus H[REDACTED], geboren am [REDACTED] 1957 in S[REDACTED], wegen Nötigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1986, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Schimansky als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ der Verhandlung, Staatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. [REDACTED] aus M[REDACTED] als Verteidiger der Angeklagten P[REDACTED], Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 20. Februar 1985 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch dieses Rechtsmittel veranlassten notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht Augsburg hat den Angeklagten ███████ wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, die Angeklagte ███ wegen Beleidigung jeweils zu Geldstrafe verurteilt und beide im Übrigen freigesprochen.

Gegen die Verurteilung wenden sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Die Staatsanwaltschaft strebt mit ihrem Rechtsmittel die Verurteilung der Angeklagten wegen der angeklagten schwerwiegenderen Straftaten, insbesondere wegen Raubes an.

Sämtliche Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. Soweit die Einwendungen der Beschwerdeführer im Folgenden nicht ausdrücklich angesprochen sind, hält sie der Senat für offensichtlich unbegründet.

I. Revision des Angeklagten [REDACTED]

1. Aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils ergibt sich, dass das Landgericht die Voraussetzungen der Nötigung (§ 240 StGB) zu Recht angenommen hat. Zwar mag der Beschwerdeführer dem Tatopfer A[REDACTED] die „kraftvolle Ohrfeige“ spontan und aus Wut versetzt haben (vgl. UA S. 19, 26, 44, 53). Hiermit begann jedoch die unzulässige Einwirkung auf ████. Schon das unmittelbar folgende gewaltsame Vereiteln des Fluchtversuchs stand unter dem Motiv, dem A[REDACTED] zur Sicherung der Auslagen „entsprechende Schuldanerkenntnisse abzufordern“ (UA S. 19/20). Der Beschwerdeführer drohte durch sein gesamtes weiteres Verhalten konkludent an, A[REDACTED] im Falle der Widersetzlichkeit weiter körperlich zu misshandeln (UA S. 40/41). Nur unter dem Eindruck des vorangegangenen Geschehens (UA S. 20/21, 53) und aus Furcht vor erneuter Gewalteinwirkung (UA S. 40/41) war ██ bereit, dem Verlangen des Beschwerdeführers nachzugeben und die vorgelegten Papiere zu unterschreiben. Dass dies der vorgefassten Absicht des Beschwerdeführers entsprach, kann nach den Umständen des Falles nicht zweifelhaft sein.

2. Die Anwendung des § 233 StGB kam nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer neben § 223 StGB tateinheitlich auch § 240 StGB verwirklicht hat. Die die Voraussetzung des § 233 StGB bildenden, im Verhalten des A[REDACTED] liegenden Umstände wurden bei der Strafzumessung zugunsten der Angeklagten berücksichtigt.

II. Revision der Angeklagten [REDACTED]

Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass das Landgericht die Vorschrift des § 199 StGB übersehen hat. Bei der Strafzumessung wurden das provozierende Verhalten des ██████ und die berechtigte Erregung der Beschwerdeführerin ausdrücklich in Erwägung gezogen. Wenn der Tatrichter nach einer Gesamtwürdigung des Falles trotzdem eine Geldstrafe für erforderlich hielt, kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

III. Revision der Staatsanwaltschaft

1. Die Vorschrift des § 261 StPO ist nicht verletzt.

a) Zwar hat der Tatrichter bei der Beweiswürdigung auch auf Angaben des Tatopfers ██ zurückgegriffen, die dieser am 24.1.1985 vor dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts München gemacht hat (UA S. 32). Diese Verwertung hält sich jedoch im Rahmen einer vom Landgericht aufgrund eines Hilfsbeweisantrags der Verteidigung vorgenommenen Wahrunterstellung des Inhalts, dass sich der für das Gericht unerreichbare Hauptbelastungszeuge ████ im Ermittlungsverfahren „hinsichtlich der Wegnahme des Geldes in Widersprüche verwickelt hat“ (UA S. 50). Damit ist ersichtlich der gesamte Inhalt des richterlichen Vernehmungsprotokolls vom 24.1.1985 in Bezug genommen und auf dem Wege der Wahrunterstellung in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Eine Verletzung des § 261 StPO scheidet infolgedessen aus. Die Wahrunterstellung als solche ist von der Revision nicht beanstandet worden; hierzu wäre nach Maßgabe von § 344 Abs. 2 S. 2 StPO auch weiterer Sachvortrag erforderlich gewesen. Die Widersprüche und Unklarheiten in der Aussage des Zeugen ergeben sich im Übrigen schon aus dem Vergleich der polizeilichen Vernehmungsprotokolle vom 21.6.1983 und 24.6.1983, die in der Hauptverhandlung verlesen und in nachprüfbarer Weise in die Beweiswürdigung einbezogen worden sind (UA S. 30, 32).

b) Die Strafkammer durfte der Äußerung des Angeklagten G[REDACTED] gegenüber dem Zeugen ███ „er habe ihm noch zehn Pfennig gelassen“, mit der gegebenen Begründung (UA S. 34) angesichts der übrigen Beweislage nur geringen Beweiswert beimessen.

2. Die Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Eine Teilnahme der Angeklagten P[REDACTED] an den strafbaren Handlungen des Mitangeklagten G[REDACTED] kommt nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht in Betracht.

MaulSchikoraSchimansky
UlsamerFoth
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