Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Kein strafbefreiender Rücktritt bei gemeinsamer versuchter Notzucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 617/69
Datum
14.04.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen gemeinschaftlicher versuchter Notzucht und gefährlicher Körperverletzung. Zentrales Rechtsproblem war, ob ein strafbefreiender Rücktritt nach §46 Nr.1 StGB vorliegt. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Verurteilung, da der Abbruch auf unüberwindlichen Schwierigkeiten beruhte und nicht auf freiwilligem endgültigem Rücktritt. Nachträgliche Zurückhaltung mildert die Tat nicht von der Strafbarkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein strafbefreiender Rücktritt nach §46 Nr.1 StGB setzt voraus, dass der Täter freiwillig und endgültig von der weiteren Tatausführung Abstand nimmt.

2

Scheitert die Tatausführung aufgrund unüberwindlicher äußerer Schwierigkeiten oder gestörter Tatausführung, liegt kein freiwilliger Rücktritt vor und damit keine Strafbefreiung.

3

Nachträgliches Zurückhalten oder beruhigendes Verhalten des Täters nach Abbruch der Tat bewirkt keine Straffreiheit, wenn der Abbruch nicht auf einem freien Entschluss beruhte.

4

Bei gemeinsamer Tatausführung ist für die Prüfung des Rücktritts auf konkrete Anhaltspunkte abzustellen, ob der Abbruch dem freien Willen oder äußeren Hemmnissen zuzurechnen ist.

5

Fehlen besondere Umstände des Einzelfalls i.S.v. §23 Abs.2 n.F. StGB, rechtfertigt dies keine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 12. September 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den ███████████████████████ Helmut P ███ aus ████████████, geboren am ███ █████ 1948 in ██████████, Kreis Pal, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Notzucht u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. April 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Seibert Bundesrichter Dr. Mesl Bundesrichter Dr. ██ Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner als beisitzende Richter, Dr. ██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, O. █████ ███ Rechtsanwältin als Verteidigerin,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. September 1969 wird verworfen. Jedoch wird der Strafausspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte zu Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt ist. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte. Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen einer in Mittäterschaft begangenen versuchten Notzucht in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen unter Annahme mildernder Umstände (§ 177 Abs. 2 StGB) zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt ohne Erfolg Verletzung sachlichen Rechts.

Die Anwendung der §§ 177, 223a, 47, 73 StGB auf den festgestellten Sachverhalt begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere fehlt es entgegen der Ansicht der Revision nicht an den erforderlichen Feststellungen zur inneren Tatseite des gemeinsamen Notzuchtsversuchs (UA S. 4, 10). Zweifelhaft könnte nur sein, ob das Landgericht bei dem Beschwerdeführer mit Recht auch die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch verneint hat. Aber auch in diesem Punkt hält das Urteil der rechtlichen Nachprüfung stand.

Der Tatrichter begründet die Nichtanwendung der allein in Betracht kommenden Befreiungsvorschrift des § 46 Nr. 1 StGB sowohl bei dem Mitangeklagten ████, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, als auch bei dem Beschwerdeführer mit der Feststellung, zur weiteren Tatausführung sei es nur deshalb nicht gekommen, weil die Angeklagten den Widerstand des überfallenen Mädchens und seines Verlobten nicht endgültig zu brechen vermochten. Das war, wie das Urteil hierzu näher ausführt, zum Teil auch dem Umstand zuzuschreiben, dass entgegen dem gefassten Plan der Zeuge ████, ein Begleiter der beiden Angeklagten, die ihm zugedachte Aufgabe nicht erfüllte; außerdem bestand wegen der Nähe einer Autobahnraststätte die Gefahr, dass Hilferufe des Mädchens von Besuchern der Gaststätte oder Spaziergängern gehört werden und Anlass zur Entdeckung des Tatgeschehens geben konnten (UA S. 10). Nach alledem hat sich die Jugendkammer ersichtlich an Hand konkreter Anhaltspunkte davon überzeugt, dass beide Angeklagte nicht freiwillig von dem gemeinsamen Vorhaben der Notzucht Abstand genommen haben (vgl. BGHSt 7, 296, 300), sondern dass gerade auch der Beschwerdeführer nur deshalb sein gewaltsames Vorgehen vorzeitig und endgültig abbrach, weil sich der Durchführung unüberwindlich scheinende Schwierigkeiten entgegenstellten. Damit schied die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts aus. Hieran vermögen auch die Feststellungen zum weiteren Ablauf des Tatgeschehens nichts zu ändern. Dass der Angeklagte P. sich während dieses folgenden Handlungsabschnitts im Gegensatz zu seinem Mittäter zurückhielt und das geflüchtete und von ihm eingeholte Mädchen zu beruhigen suchte, war allenfalls geeignet, seinen Tatanteil nachträglich in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, konnte ihn aber von den strafrechtlichen Folgen des nur widerwillig aufgegebenen Notzuchtsversuchs nicht mehr freistellen.

Auch die Strafzumessungserwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines besonderen Falls, der nach § 23 Abs. 2 n.F. StGB nunmehr eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen könnte, bietet das Urteil nicht. Gemäß Art. 95 Abs. 3 1. StrRG bedarf es lediglich einer Richtigstellung des Ausspruchs über die Strafart. Mit dieser Maßgabe ist die Revision nach allem zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des

JustizangestellteSeibertPfeifferWoesner
Generalbundesanwalts.MeslPikart
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