Revision in Butter-/Lebensmittelbetrug: Teilaufhebung wegen widersprüchlicher Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 617/68
- Datum
- 19.02.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufklärungspflicht ist nicht verletzt, wenn bei feststehender rechtlicher Unerheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen die Einholung weiterer sachverständiger Gutachten unterbleibt.
Die Verlesung einer früheren richterlichen Vernehmung kann bei großem Reiseaufwand und gesundheitlichen Gründen des im Ausland wohnenden Zeugen nach § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO zulässig sein, sofern die Aussage für die Überzeugungsbildung nicht allein ausschlaggebend ist.
Herstellungs- und Begriffsbestimmungen der Butterverordnung können als Auslegungsnormen zu den Begriffen des „Verfälschens“ und „Nachmachens“ im Lebensmittelrecht eine gesetzliche, unwiderlegbare Vermutung für die Abweichung von der berechtigten Verbrauchererwartung begründen; internationale Standards ändern nationales Recht nicht automatisch.
Ein Vermögensschaden beim Betrug kann vorliegen, wenn der Erwerber für nahezu marktübliches Entgelt ein infolge gesetzwidriger Herstellungsweise geringerwertiges bzw. nicht verkehrsfähiges Erzeugnis erhält; ein späterer Ausgleich durch Weiterveräußerung lässt den bereits vollendeten Betrug unberührt.
Widersprüchliche Urteilsfeststellungen zu einem entscheidungserheblichen Punkt können den Schuldspruch nicht tragen und führen zur Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Beweisaufnahme.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 3. Juli 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 617/68 in der Strafsache gegen
██ aus ███, den Kaufmann Hans-Joachim ██, geboren ███████ 1921 in █████,
██, den Geschäftsführer Eugen ██ aus ███, dort geboren ████████████████████,
den Geschäftsführer Dr. Franz ██ aus ███, dort geboren █████████ 1929 in ███, wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 11. Februar 1969 in der Sitzung am 19. Februar 1969, woran teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer, Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter,
█████████████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ███ in der Verhandlung als Verteidiger,
Justizangestellter ███ in der Verhandlung, Justizhauptsekretär ███ bei der Verkündung
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten Dr. Franz wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 3. Juli 1968 im Umfang der Verurteilung dieses Beschwerdeführers mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die Revisionen der Angeklagten █████ und Eugen ██ gegen das Urteil werden jeder Beschwerdeführer verworfen; trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Jedoch werden die Ziffern 1 und 3 des Urteilsspruchs wie folgt neu gefasst:
"1. Der Angeklagte █████ wird wegen Betrugs in Tateinheit mit vorsätzlichem Inverkehrbringen verfälschter Lebensmittel zur Gefängnisstrafe von einem Jahr und zur Geldstrafe von 50.000 DM, ersatzweise für je 250 DM ein Tag Gefängnis verurteilt. Die Untersuchungshaft wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet."
"3. Der Angeklagte Eugen ████████ wird wegen fahrlässigen Inverkehrbringens von verfälschten Lebensmitteln zur Geldstrafe von 25.000 DM, ersatzweise für je 250 DM ein Tag Gefängnis verurteilt."
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten █████ wegen Betrugs und vorsätzlichen Lebensmittelvergehens zur Gefängnisstrafe von einem Jahr und zur Geldstrafe von 50.000 DM, den Angeklagten Eugen ██ █████ wegen fahrlässigen Lebensmittelvergehens zur Geldstrafe von 25.000 DM verurteilt; der Angeklagte Dr. Franz ████ ████ wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 20.000 DM verurteilt worden. Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Während die Revisionen der Angeklagten ███████ Eugen ██ erfolglos bleiben müssen, dringt die Sachrüge des Angeklagten Dr. ██ durch.
Nach dem Urteil bezog der Angeklagte █████, der sich mit Import- und Exportgeschäften befasste, in den Jahren 1961 bis 1963 von einer belgischen Firma ein Fettgemisch, das aus belgischer oder französischer Butter und einem quarkähnlichen Erzeugnis, einer mit Lab- oder Milchsäure behandelten eingedickten Milch, bestand, in einer Gesamtmenge von 1.650 Tonnen, um daraus Butter herzustellen. Er führte dieses Erzeugnis in gefrorenem Zustand und unter wechselnden Bezeichnungen wie Käsecreme, Käsezubereitung, Naturkäsecreme und zuletzt Doppelrahmcreme in die Bundesrepublik ein. Das Gemisch wurde im Werklohnauftrag in einem Käsereibetrieb, dessen technischer Leiter der Angeklagte Eugen █████████ war, einer intensiven Bearbeitung (Kneten, mehrmaliges Waschen) unterzogen. Das gewonnene Endprodukt wurde im Betrieb ████████ abgepackt und vom Angeklagten █████ als „Deutsche Landbutter“ in einer Menge von etwa 1.000.000 Kilogramm an Buttergroßhändler vertrieben, die es ihrerseits weiterverkauften. Die Abnehmer kannten die Herstellungsweise nicht. Der Abgabepreis lag um 0,10 DM/kg unter dem Marktpreis für Landbutter. Von der Firma ████████ selbst wurden circa 90.000 Kilogramm übernommen und davon die Hälfte als Deutsche Molkereibutter weiterveräußert.
Nach den Urteilsfeststellungen (Fall D der Anklage) veranlasste Dr. Franz ███ neun Angestellte seines Betriebes und weitere acht Bekannte, die sämtlich zum privilegierten Personenkreis des Privatisierungsgesetzes gehörten, Anträge auf Bezug von VW-Aktien zu stellen. Dabei sicherten die Antragsteller zu, die Aktien für eigene Rechnung und nicht auf Grund einer Vereinbarung mit einem Dritten, die sie zu späteren Veräußerungen der Aktien verpflichtete, einzureichen. Auf diese Anträge wurden 40 Aktien zugeteilt, die der Angeklagte bezahlte. Wie vorgesehen verkaufte der Angeklagte diese Aktien nach einiger Zeit und erzielte Kursgewinne in Höhe von circa 12.000 DM, die er nur zum geringeren Teil den als Käufer aufgetretenen Personen oder auch gar nicht zukommen ließ.
I. Revisionen der Angeklagten █████ und Eugen ██
1. Verfahrensrügen
a) Das Landgericht hat seine Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, dass es keinen weiteren Sachverständigen angehört hat. Es hat aus den Aussagen des belgischen Lieferanten des Vorproduktes, █████, des Leiters des Office National du Lait et des dérivés, ████, und des Beauftragten dieses Amtes, ███, die beide die Firma überwacht hatten, aus den Prüfungsergebnissen der zolltechnischen Lehranstalt vom 21. Februar 1968 und dem Untersuchungsbericht der zolltechnischen Lehranstalt Köln vom 30. Mai 1963 sowie den Beobachtungen mehrerer im Betrieb ████████ beschäftigter Personen gefolgert, dass das eingeführte Erzeugnis ein Fettgemisch gewesen ist. Dieses Gemisch ist, wie das Landgericht zutreffend annimmt, kein zulässiges Ausgangsprodukt zur Herstellung von Butter im Sinne des § 1 der Butterverordnung; es ist insbesondere kein Rahm, ein unmittelbar aus Milch gewonnenes Erzeugnis (§ 2 Nr. 8 der Ersten Ausführungsverordnung zum Milchgesetz). Wenn das Landgericht bei dieser Sach- und Rechtslage überhaupt einen Sachverständigen hätte zuziehen müssen, hat es jedenfalls seine Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, dass es keinen weiteren Sachverständigen angehört hat. Dieser hätte überdies mangels Vorliegens von Material keine Untersuchungsergebnisse vorlegen können.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt es nämlich nicht darauf an, ob das Gemisch eine Wasser-in-Fett-Emulsion (wie Butter) oder eine Fett-in-Wasser-Emulsion (wie Rahm) gewesen ist; in jedem Fall war es ein unzulässiges Ausgangsprodukt. Es ist daher auch rechtlich bedeutungslos, ob durch die nach den Urteilsfeststellungen von ██████ verwendete Contimalax-Maschine eine sog. Reemulgation möglich war oder nicht. Da das Landgericht dem Angeklagten ███ – wenn auch nur aus subjektiven Gründen – nicht zur Last legte, dass das Erzeugnis über die gesetzwidrige Herstellungsweise hinaus etwa wegen einer geringeren Haltbarkeit qualitativ minderwertig war, hatte es auch insoweit keines Sachverständigen bedurft. Für die Frage, ob das aus Butter und einem quarkähnlichen Erzeugnis bestehende Gemisch ein zulässiges Ausgangsprodukt zur Butterherstellung ist, ist es auch nicht von Bedeutung, ob aus gefrorenem Rahm Butter hergestellt werden darf.
Das Landgericht hatte daher auch die Anträge auf Vernehmung von Prof. Dr. █████ zu der Frage, dass sich eine Wasser-in-Fett-Emulsion nicht über die kontinuierliche Buttermaschine abbuttern lasse und dass eingefrorener Rahm zur Verbutterung im normalen Butterungsverfahren nicht ungeeignet sei, als beweisunerheblich ablehnen können. Wenn es dies aus anderen Gründen getan hat, weil es offensichtlich das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache für erwiesen hielt, so ist das im Ergebnis aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Was die Revision noch weiter gegen die Sachkunde des Sachverständigen Dr. Voss vorträgt, ist damit ebenfalls ohne Belang.
b) Die Strafkammer hat die Verlesung der Niederschrift über die kommissarische richterliche Vernehmung des in Belgien wohnhaften Lieferanten des Fettgemischs, ██████, angeordnet, „da der Zeuge erklärt hat, er könne nicht nach Ravensburg reisen.“ Hierin sieht die Revision eine Verletzung des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Darauf kommt es jedoch nicht an. Die Verlesung der Aussage ist im Hinblick auf die weite Entfernung des Wohnsitzes des Nicolas ███ in Belgien vom Gerichtsstandort und seinen Gesundheitszustand (vgl. das gleichzeitig verlesene ärztliche Attest) auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Aussage jedenfalls nach § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO begründet.
Dabei fällt ins Gewicht, dass ████ nach dem Urteil nicht der einzige Zeuge war, der zur Frage der Beschaffenheit des Fettgemischs und über die Kenntnis des Angeklagten ███ hiervon Auskunft geben konnte. Das Gericht hat dazu weitere Zeugen gehört und noch andere Beweismittel verwertet, wie schon hervorgehoben. Bei der gegebenen Sachlage musste sich dem Landgericht nicht aufdrängen, █████ unter allen Umständen persönlich oder seinen Sohn zu vernehmen.
c) Die Revisionen bemängeln die Vereidigung der als Zeugen vernommenen ████ Josef ████, ████ ██ und ███, da diese tat- und teilnahmeverdächtig seien (§ 60 Nr. 3 StPO). Die Revisionen tragen aber nicht vor, auf welchen Tatsachen dieser Verdacht beruhen soll. Die Rügen sind daher nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend erhoben und somit unzulässig. Der bloße Hinweis auf die Aussagen reicht ebenso wenig aus wie die allgemeine Ausführung im Rahmen der Rüge der Verletzung des § 55 StPO, die Zeugen hätten das gleiche getan, wofür der Firmenchef auf der Anklagebank sitze.
d) Die Revisionen rügen auch zu Unrecht die Vereidigung des Käsers Robert █████, der von der Firma ██████████ gleiche Ausgangsprodukte bezogen und zu Butter verarbeitet haben soll. Das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 3 StPO gilt nicht bei einer Beteiligung an einem ähnlichen, aber selbständigen Verdachtsfall (RGSt 59, 166). Im Übrigen hat ██████████████ zugunsten der Angeklagten ausgesagt.
e) Die Revision kann auch nicht mit Erfolg auf eine mangelnde Belehrung nach § 55 StPO gestützt werden (BGHSt 11, 213).
f) Die Revision des Angeklagten █████████ rügt außerdem, das Gericht habe durch die Verlesung des Prüfungsergebnisses der zolltechnischen Lehranstalt vom 21. Februar 1968 und des Untersuchungsberichts der zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt Köln vom 30. Mai 1963 § 256 Abs. 1 StPO verletzt. Die Revision bezweifelt die Berechtigung der unterschreibenden Beamten zur Vertretung der Behörde. Bloße Meinungen und Zweifel genügen jedoch zur Begründung einer Verfahrensrüge nicht; die den Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen müssen mit Bestimmtheit behauptet werden (BGHSt 7, 162, 163).
g) Der Angeklagte █████ kann sich auch nicht auf eine Beschränkung der Verteidigung berufen. Die Revision trägt selbst nicht vor, dass der Angeklagte oder sein Verteidiger bei Bestellung als Pflichtverteidiger zu Beginn der Hauptverhandlung einen Vertagungsantrag gestellt oder erklärt habe, nicht genügend vorbereitet zu sein. Rechtsanwalt ███ hat selbst dem Vorsitzenden des Landgerichts gegenüber sein ursprüngliches Vertagungsgesuch für erledigt erklärt (Bl. 408). Unter diesen Umständen bestand für das Gericht keine Veranlassung zur Annahme, der Verteidiger sei nicht genügend vorbereitet und daher zur Verteidigung nicht in der Lage.
2. Sachrügen der Angeklagten █████ und Eugen ██
Der Schuldspruch ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei begründet.
a) Das Landgericht betrachtet das aus dem Fettgemisch hergestellte Erzeugnis als verfälschte Butter; sie habe noch so weitgehend einer Butter entsprochen, dass sie noch nicht als nachgemachte Butter anzusehen sei (UA S. 42). Der Strafkammer ist zuzustimmen, dass in dem Fettgemisch kein zulässiges Ausgangsprodukt i. S. des § 1 der Butterverordnung zu sehen ist; das würde auch zu gelten haben, wenn eine Reemulgierung oder eine völlige Abtrennung der Butter aus dem Gemisch möglich sein sollte. Die Butterverordnung (§ 4) verbietet schon jegliches Mischen sowie jede Bearbeitung von fertiger Butter durch Handelsbetriebe und zukaufende Molkereien, um Manipulationen aller Arten zur Beeinflussung der Beschaffenheit oder des Aussehens der Butter auszuschalten oder zu erschweren. Umso mehr muss die Bearbeitung eines Fettgemischs, um daraus Butter zu gewinnen, als unzulässig angesehen werden.
b) Rechtlich zutreffend hat das Landgericht die Begriffsbestimmung in § 1 der Butterverordnung als Auslegungsnorm zu den Begriffen des § 4 Nr. 2 LMG beurteilt; sie ist unverändert geltendes Recht und wird durch die FAO-Standards on Butter and Whey Butters nicht berührt. In der Bundesrepublik geltende strengere Anforderungen an die Beschaffenheit eines Lebensmittels werden durch FAO-Standards nicht automatisch aufgehoben oder geändert. Der § 1 der Butterverordnung ist zwar nicht ausdrücklich auf § 5 Nr. 5 LebMG gestützt; jedoch können auch gesetzliche Begriffsbestimmungen und Herstellungsnormen, die auf anderen Rechtsgrundlagen beruhen, zum Ausdruck bringen, auf welche Beschaffenheit oder Herstellungsweise die Verbraucher berechtigterweise Anspruch erheben können (BGH Urteil vom 23. Februar 1960 – 1 StR 694/59, LRE 2, 243). Die Normen stehen Regelungen nach § 5 Nr. 5 LebMG gleich und begründen eine gesetzliche, unwiderlegbare Vermutung für die Begriffe „Verfälschen“ und „Nachmachen“ (vgl. BGH Urteil vom 15. Februar 1958 – 2 StR 80/57, LRE 2, 10, 22).
Wie das Landgericht zutreffend ausführt, liegt die Qualitätsminderung in der gesetzwidrigen Herstellungsweise (UA S. 36). Wenn der Tatrichter auch bemerkt, das Endprodukt habe der allgemeinen Qualität einer Landbutter, zum Teil auch einer Molkereibutter entsprochen, so bringt er damit ersichtlich nur zum Ausdruck, dass das Produkt dem äußeren Eindruck nach dieser Qualität entsprochen hat. Es ist aber rechtlich bedeutungslos, ob die Verschlechterung äußerlich oder geschmacklich erkennbar oder durch nachträgliche Untersuchungen feststellbar ist. Ob außerdem durch die besondere Art der Herstellung im vorliegenden Fall auch die Haltbarkeit stark herabgesetzt und damit auch eine weitere Qualitätsminderung eingetreten ist, kann dahinstehen. Die Frage, ob aus gefrorenem Rahm Butter hergestellt werden kann, ist für die hier zu entscheidende Frage nicht von Bedeutung; sie stellt im Urteil auch nur eine Hilfserwägung für den Fall dar, dass als Ausgangsstoff Rahm vorgelegen haben sollte. Die Kammer war aber davon überzeugt, dass es sich um ein Fettgemisch handelte.
c) Es hätte allerdings näher gelegen, das Erzeugnis als nachgemacht zu beurteilen, weil es in seinem Ausgangsprodukt wesentlich von dem Begriff „Butter“ im Sinne der Butterverordnung abweicht. Die Begriffe „Verfälschen“ und „Nachmachen“ sind jedoch rechtlich gleichwertig, die Übergänge in tatsächlicher Hinsicht fließend (vgl. BGHSt 21, 1 = DRE 5, 1). Es ist daher im Ergebnis auch unschädlich, wenn das Landgericht an anderer Stelle (UA S. 44) davon spricht, dass das nicht im gesetzlich bestimmten Verfahren hergestellte Erzeugnis gar keine Butter gewesen sei. Auch für die Annahme eines Betruges ist es rechtlich unerheblich, ob von einer verfälschten oder nachgemachten Butter auszugehen ist.
d) Die Annahme eines fortgesetzten Betrugs begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Es genügt zwar für die Annahme eines Vermögensschadens noch nicht, dass die Abnehmer die Ware in Kenntnis der wahren Umstände nicht gekauft hätten. Darin ist nur das Merkmal der Irrtumserregung zu sehen. Mit Recht erblickt aber das Landgericht einen Vermögensschaden der Abnehmer darin, dass sie für einen Preis, der nur geringfügig unter dem Marktpreis für Deutsche Landbutter lag, ein infolge einer gesetzwidrigen Herstellungsweise geringwertiges Erzeugnis erhielten, das gegenüber einer gesetzmäßig hergestellten Butter auch einen erheblich niedrigeren Marktwert hatte (BGHSt 8, 46, 49; 12, 347, 352). Es leuchtet ein, dass ein nicht als Butter verkehrsfähiges Erzeugnis nachgemachte Butter ist schon gemäß § 36 des Milchgesetzes und damit auch im Sinne des § 4 Nr. 2 LebMG vom Verkehr ausgeschlossen keinen mit echter Butter vergleichbaren Marktwert aufweisen kann.
Aber auch wenn man mit dem Landgericht davon ausgeht, dass der Vertrieb der verfälschten Butter bei ausreichender Kenntlichmachung ihrer gesetzwidrigen Herstellungsweise rechtlich zulässig gewesen wäre, so hätte doch die vorgeschriebene Kenntlichmachung zu einer erheblichen Absatzminderung oder zu fühlbaren Preisnachlässen führen müssen. Damit ist den Abnehmern ein Schaden entstanden, da sie für ihr Entgelt nur einen geringen Gegenwert erhielten. Wenn das Landgericht bei den Strafzumessungsgründen (UA S. 57) ausführt, im Ergebnis sei keiner der Abnehmer geschädigt worden und letztlich habe niemand einen Schaden geltend gemacht, so ist das dahin zu verstehen, dass die Abnehmer die Ware ohne effektiven Schaden wieder absetzen konnten und daher im Ergebnis nicht geschädigt sind. Dass der Schaden für die unmittelbaren Abnehmer wieder ausgeglichen wurde, indem diese das Erzeugnis ihrerseits als Deutsche Landbutter oder gar als Deutsche Molkereibutter mit Gewinn weiter verkaufen konnten, weil auch ihren Abnehmern der wahre Sachverhalt unbekannt blieb, berührt den einmal begangenen Betrug nicht (BGHSt 8, 46, 49; BGH Urteil vom 23. November 1965 – 1 StR 335/65, LRE 5, 5, 8).
e) Das Landgericht sieht im Ergebnis zutreffend auch eine Vermögensgefährdung darin, dass die Ware bei den unmittelbaren Abnehmern selbst oder deren Beziehern beschlagnahmt werden konnte. Diese Gefahr bestand tatsächlich, soweit die Abnehmer – durchweg Butterhändler – ihrerseits die Ware wieder weiterveräußerten und damit selbst wegen fahrlässigen Inverkehrbringens nachgemachter oder verfälschter Lebensmittel in ein Strafverfahren verwickelt werden konnten, in dessen Verlauf auch die Einziehung nach § 13 LebMG möglich war. Das Eigentum, das die Wiederverkäufer an der Butter erlangten, war von vornherein mit dieser Gefahr belastet. Die Vermögenslage der Wiederverkäufer war mithin schlechter, als wenn der Angeklagte gesetzmäßig hergestellte Ware, die die Abnehmer erwarteten, geliefert hätte (BGH Urteil vom 4. Mai 1960 – 2 StR 367/59, LRE 2, 322, 324). Die Entscheidung BGHSt 21, 66 steht nicht entgegen.
f) Dem Angeklagten █████ war, wie das Landgericht feststellt, der geringere Marktwert bekannt. Er wusste also, dass seine Abnehmer durch den Ankauf der Butter von ihm geschädigt wurden. Selbst wenn der Angeklagte die Vorstellung gehabt haben sollte – was das Landgericht offenlässt (UA S. 45) –, dass die gelieferte Butter, abgesehen von ihrer unzulässigen Herstellungsweise, gegenüber einer normal hergestellten Landbutter nicht qualitativ geringerwertig war, so ist der Schädigungsvorsatz damit nicht ausgeschlossen (BGHSt 8, 46, 49). Nach den Feststellungen kannte der Angeklagte die auf Grund der Herstellungsweise bestehende Beschlagnahmegefahr. Auch die übrigen Betrugsmerkmale hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Die Annahme von Tateinheit zwischen dem Betrug und dem Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz ist zutreffend (BGHSt 12, 347, 350, 351).
g) Dass der Angeklagte Eugen ███████████ nicht nur die von seiner Firma übernommenen und selbst weiterverkauften Bestände, sondern auch die vom Angeklagten █████ veräußerten Mengen in Verkehr gebracht hat, ergibt sich aus dem Urteilszusammenhang. Entgegen der Auffassung der Revision hat der Angeklagte die Butter nicht nur hergestellt, sondern auch dem Mitangeklagten █████ zum Weiterverkauf überlassen. Mit dieser Handlung hat Eugen ██ seinem Auftraggeber die Verfügungsgewalt eingeräumt und die Möglichkeit eröffnet, die Ware weiter zu vertreiben. Diese Feststellung genügt für die Annahme des Inverkehrbringens im Sinne des § 4 LebMG.
h) Gegen die Annahme eines fahrlässigen Verhaltens des Angeklagten ██████ bestehen im Ergebnis keine rechtlichen Bedenken. Er kann sich auf seinen Angestellten ███ █████ berufen, weil dieser nicht beauftragt war, das Vorprodukt zu prüfen, sondern zu versuchen, Butter daraus herzustellen. Ob das Gericht zu Recht ein fahrlässiges Dauerdelikt angenommen hat, kann dahinstehen. Der Angeklagte ist jedenfalls dadurch nicht beschwert.
i) Das Landgericht hat in beiden Fällen im Ergebnis zutreffend ein Inverkehrbringen verfälschter Lebensmittel nach § 4 Nr. 2 LebMG angenommen. Eine Zuwiderhandlung nach § 4 Nr. 3 LebMG scheidet jedenfalls beim Verkauf als „Deutsche Landbutter“ wegen Gesetzeseinheit aus. Im Ergebnis unschädlich ist die Zitierung der §§ 7, 8 und 22 der Butterverordnung in den Urteilsgründen.
k) Der Urteilsspruch ist bezüglich der Angeklagten ████ und Eugen ██ ████ insoweit undeutlich, als er nur vom Verstoß gegen das Lebensmittelgesetz spricht. Das Revisionsgericht nimmt die entsprechende Klarstellung selbst vor. Aus dem Urteilsspruch ergibt sich auch nicht, ob die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Freiheitsoder Geldstrafe erfolgt sein soll. Insoweit ergänzt der Senat den Urteilsspruch.
II. Die Revision des Angeklagten Dr. ██
Auf die Verfahrensrügen braucht im Einzelnen nicht eingegangen zu werden, da das Urteil schon auf die Sachrüge hin aufgehoben werden muss. Nach den Feststellungen haben die Aktienkäufer die Kaufanträge für den Angeklagten auf dessen Rechnung gestellt und mit diesem vereinbart, dass er die Aktien verkaufen könne, wann er es wünsche. Mit dieser Sachlage stehen die den Antragstellern abverlangte Erklärung in Widerspruch, dass sie den Antrag auf eigene Rechnung und nicht auf Grund der Vereinbarung mit einem Dritten, die sie zur späteren Veräußerung der Aktien verpflichtete, einreichten.
Diese Feststellung ist auf das glaubwürdige Eingeständnis des Angeklagten und die Aussage des Wilhelm ████████████ (UA S. 54) gestützt. Zugleich aber führt das Landgericht aus, nach der Einlassung des Angeklagten hätten die Auftraggeber in eigenem Namen und auf eigene Rechnung gekauft. Das Geld habe der Angeklagte nur als Darlehen gegeben. Die Auftraggeber seien im Verkauf der Aktien frei gewesen. Diese Einlassungen stellen jedoch kein Eingeständnis des festgestellten Sachverhalts dar. Der Angeklagte mag den äußeren Ablauf eingeräumt haben. In dem entscheidenden Punkt war er jedoch gerade nicht geständig. Wilhelm █████████ konnte von vornherein nur für seinen Fall, nicht aber für die anderen Fälle aussagen. Die Urteilsfeststellungen sind daher widersprüchlich und können den Schuldspruch nicht tragen. Das Urteil muss somit, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Für die neue Verhandlung ist zu bemerken, dass einwandfreie Feststellungen nicht ohne Anhörung aller an diesem Vorgang beteiligten Personen möglich sein dürften. Im Hinblick auf die nicht einheitliche Rechtsprechung (BGHSt 18, 217 und 19, 206) ist die Frage des Unrechtsbewusstseins eingehender zu erörtern.
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