Schuldspruch geändert: Versuchter schwerer Diebstahl mit Verbrauchsmittelentwendung; Teilaufhebung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 61/70
- Datum
- 10.03.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Liegt ein gemeinschaftlich geplanter Einbruch vor, der vor der Vornahme entscheidender Vollendungshandlungen durch äußere Umstände (z. B. das Auftauchen Dritter) abgebrochen wird, ist von einem Versuch des Diebstahls auszugehen.
Die in Betracht kommende Nebenqualifikation (hier: Verbrauchsmittelentwendung nach § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB) kann bei unvollendeter Tat in Tateinheit mit dem Versuch des Diebstahls zu bejahen sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ein rechtzeitig gestellter Strafantrag nach den einschlägigen Vorschriften (hier: § 370 Abs. 2 StGB) begründet die Verfolgbarkeit der Tat und ist für die Zulässigkeit der Strafverfolgung maßgeblich.
Eine Änderung des Schuldspruchs zu Lasten eines Mitverurteilten (§ 357 StPO) erfordert nicht zwingend einen vorherigen Hinweistor nach § 265 StPO, wenn sich aus der Verfahrenslage ergibt, dass der Angeklagte sich dadurch nicht anders hätte verteidigen können.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 25. November 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 61/70 in der Strafsache gegen
█
1. den Hilfsarbeiter Günter aus ████, dort geboren am ███ ███ 1939,
2. den Hilfsarbeiter Dietmar ██ aus ████, geboren █████ ██ 1947 in [REDACTED],
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i. R.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 10. März 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten und ██████ wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 25. November 1969
a) im Schuldspruch auch gegenüber dem mitverurteilten Günter ██████ dahin geändert, dass die drei Angeklagten wegen versuchten schweren Diebstahls i. R. in Tateinheit mit Verbrauchsmittelentwendung verurteilt werden,
b) gegenüber den Beschwerdeführern ████████ und ███ im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Insoweit (I b) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Nach den nicht angreifbaren Feststellungen haben die Angeklagten, die kein Geld hatten, im Wege der Arbeitsteilung einen Einbruch in den Kiosk begangen, um dort Brauchbares zu stehlen. Entwendet wurden jedoch nur 2 Flaschen Wein und ein Taschenfläschchen Schnaps im Gesamtwert von 22,- DM. Bevor der allein in den Kiosk eingedrungene Angeklagte █████ dazu kam, dort nach Weiterem, insbesondere nach Geld zu suchen, mussten die Angeklagten infolge des Auftauchens von Passanten fliehen. Es liegt daher versuchter schwerer Diebstahl i. R. in Tateinheit mit Verbrauchsmittelentwendung (§ 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB) vor (BGHSt 21, 244, 245; Pfeiffer-Maul-Schulte, Anm. 15 zu § 243 StGB).
Strafantrag nach § 370 Abs. 2 StGB ist rechtzeitig gestellt (Bl. 4a, 48 d.A.). Der Schuldspruch war somit gegenüber den Angeklagten und auch bei dem Mitverurteilten Günter ██████ (§ 357 StPO) entsprechend zu ändern. Eines Hinweises nach § 265 StPO bedurfte es nicht, da sich die Angeklagten nicht anders hätten verteidigen können (vgl. auch Bl. 48 d.A. und die Anträge der Verteidiger: Bl. 56, 57 d.A.; S. 7, 15, 16 der Verhandlungs-Niederschrift).
Die Änderung des Schuldspruchs wirkt sich bei Günter ████ auf die gegen ihn verhängte Strafe ersichtlich nicht aus (1 Jahr und zehn Monate Gefängnis unter Einbeziehung früher erkannter Einzelstrafen).
Jedoch war bei den Beschwerdeführern ██████ und ███ der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache insoweit zurückzuverweisen. Ihre weitergehenden Revisionen waren dagegen zu verwerfen.
| Pfeiffer | Loesdau | Pikart | |||
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