Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung bei Bestechlichkeitsverurteilung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 616/99
- Datum
- 26.01.2000
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Verwerfung der Revision führt dazu, dass das Urteil der Vorinstanz in seiner Wirkung erhalten bleibt, sofern kein berichtigungsfähiger Rechtsfehler festgestellt wird.
Bei Verwerfung der Revision kann das Revisionsgericht dem Unterlegenen die Kosten des Rechtsmittels sowie die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenbeteiligten auferlegen.
Die Einlegung der Revision begründet nur dann einen erfolgreichen Rechtsbehelf, wenn das Revisionsgericht konkrete, den Angeklagten begünstigende Rechtsfehler feststellt.
Vorinstanzen
Landgericht Baden-Baden, 30. Juli 1999
Rubrum
in der Strafsache gegen Roland ██ aus ██████, geboren am , wegen Bestechlichkeit u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **26. Januar 2000
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 30. Juli 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
[Anmerkung: Die unleserliche Unterschrift „Lc Coon Macken fee“ wurde als [REDACTED] markiert. Die Zeile „1994. A lls (oan Guo/sg Ak 8/99“ war nicht rekonstruierbar und wurde daher entfernt.]
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