Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung bei Bestechlichkeitsverurteilung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 616/99
Datum
26.01.2000
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden‑Baden als unbegründet, weil die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinen Ungunsten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Urteil der Vorinstanz bleibt bestehen. Dem Beschwerdeführer werden die Kosten des Revisionsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Verwerfung der Revision führt dazu, dass das Urteil der Vorinstanz in seiner Wirkung erhalten bleibt, sofern kein berichtigungsfähiger Rechtsfehler festgestellt wird.

3

Bei Verwerfung der Revision kann das Revisionsgericht dem Unterlegenen die Kosten des Rechtsmittels sowie die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenbeteiligten auferlegen.

4

Die Einlegung der Revision begründet nur dann einen erfolgreichen Rechtsbehelf, wenn das Revisionsgericht konkrete, den Angeklagten begünstigende Rechtsfehler feststellt.

Vorinstanzen

Landgericht Baden-Baden, 30. Juli 1999

Rubrum

in der Strafsache gegen Roland ██ aus ██████, geboren am , wegen Bestechlichkeit u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **26. Januar 2000

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 30. Juli 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

[Anmerkung: Die unleserliche Unterschrift „Lc Coon Macken fee“ wurde als [REDACTED] markiert. Die Zeile „1994. A lls (oan Guo/sg Ak 8/99“ war nicht rekonstruierbar und wurde daher entfernt.]

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MaulSchomburg
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