Revision verworfen wegen wirksamen Verzichts auf Rechtsmittel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 616/98
- Datum
- 01.12.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein nach ordnungsgemäß erteilter Rechtsmittelbelehrung erklärter Verzicht auf Rechtsmittel ist wirksam, wenn er protokolliert, vorgelesen und vom Angeklagten (ggf. gemeinsam mit dem Verteidiger) genehmigt wird.
Ein einmal wirksam erklärter Rechtsmittelverzicht ist nachträglich nicht widerruflich; eine darauf gestützte spätere Revision ist unzulässig.
Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten sind zu prüfen; bloße oder pauschale Angaben zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen begründen ohne konkrete Anhaltspunkte keine Unwirksamkeit des Verzichts.
Wurde der Angeklagte auf die Bindungswirkung des Verzichts hingewiesen und bestätigt er dennoch den Verzicht, bleibt er an die Erklärung gebunden.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 28. Juli 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 616/98 vom 1. Dezember 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 1998 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 28. Juli 1998 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
Die vom Angeklagten eingelegte Revision ist unzulässig, weil er wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat.
Nach Erteilung der Rechtsmittelbelehrung erklärten – was protokolliert, vorgelesen und genehmigt wurde – der Angeklagte und sein Verteidiger: "Wir verzichten auf Rechtsmittel und nehmen das Urteil an."
Mit seinen Schreiben vom 30. und 31. Juli 1998 teilte der Beschwerdeführer mit, er ziehe sein "Einverständnis zur Rechtskraft des Urteils" zurück und wolle "in Revision gehen".
Das ist aus Rechtsgründen nicht möglich: Ein Rechtsmittelverzicht kann nicht widerrufen werden. Zweifel daran, dass der Angeklagte bei seinem Rechtsmittelverzicht verhandlungsfähig war, bestehen nicht, was der Senat im Wege des Freibeweises zu prüfen hatte.
Sein schlechter Gesundheitszustand, auf den die Tochter des Angeklagten in ihrer Eingabe vom 29. Juli 1998 abhebt (und der in den Urteilsgründen strafmildernd berücksichtigt wird), rechtfertigt nicht die Annahme, er sei nicht in der Lage gewesen, die Bedeutung des Rechtsmittelverzichts zu erkennen.
Vielmehr ist dem Antwortschreiben des Vorsitzenden der Strafkammer vom 17. August 1998 zu entnehmen, der Angeklagte habe trotz des richterlichen Hinweises, "dass er sich das nicht mehr anders überlegen könne", auf Rechtsmittel verzichtet. Bei dieser Sachlage bleibt er an die von ihm (und seinem Verteidiger) abgegebene Erklärung gebunden (vgl. BGH NStZ 1983, 280 f.; 1984, 181; 329).
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