Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO durch pauschale Ablehnung von Zeugenvernehmung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 616/85
- Datum
- 07.01.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags nach § 244 Abs. 3 StPO bedarf einer nachvollziehbaren Begründung; eine pauschale Feststellung der "Bedeutungslosigkeit" genügt nicht.
Die Unerheblichkeit von Beweistatsachen muss dargelegt werden; liegt nahe, dass der Beweis die Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen erschüttern oder die Tatbeurteilung beeinflussen kann, ist die Vernehmung der Zeugen grundsätzlich vorzunehmen.
Ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO, der die Überzeugungsbildung des Tatrichters in den betroffenen Fällen beeinflussen kann, rechtfertigt die Aufhebung der entsprechenden Schuldsprüche und – bei innerem Zusammenhang der Taten – auch des gesamten Strafausspruchs.
Eine Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 StPO muss die gesetzlichen Anforderungen an Bestimmtheit und Widerspruchsfreiheit erfüllen; bloße oder pauschale Angriffe bzw. nicht substantiiertes Vorbringen rechtfertigen keinen Erfolg der Revision.
Vorinstanzen
Landgericht Ellwangen, 2. September 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 616/85 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Günter Max X., aus CC, geboren am ██ 1940 in BES, zur Zeit in Strafhaft, wegen Betruges u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 2. September 1985 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, 1. soweit der Angeklagte in den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, 2. im gesamten Strafausspruch.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
I. Mit Recht rügt die Revision eine Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO. Das Landgericht durfte den ██████ auf Vernehmung der Zeugen SCD, ██ und ███ nicht ohne nähere Begründung mit dem Hinweis ablehnen, die Beweisbehauptung sei „für die Entscheidung, ob der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Straftaten begangen hat, ohne Bedeutung“.
Die Beschlussbegründung lässt nicht erkennen, warum die Strafkammer die Beweisbehauptungen als bedeutungslos ansah, ob etwa die Annahme der Bedeutungslosigkeit auf tatsächlichen oder rechtlichen Überlegungen beruhte. Die Unerheblichkeit der Beweistatsachen lag auch keineswegs auf der Hand:
Der Angeklagte hatte sich darauf berufen, dass die ihm zur Last gelegte Einrichtung eines „Unterkontos“ im Auftrag des Zeugen PKCD seines Arbeitgebers – erfolgt sei, der Zeuge stets auch über die Kontoentwicklung informiert gewesen sei und er – der Angeklagte – von diesem Konto abgehobene Beträge stets ordnungsgemäß abgeliefert habe. Als Grund für die Einrichtung des „Unterkontos“ hatte er wirtschaftliche Schwierigkeiten im Betrieb seines Arbeitgebers genannt. Der Zeuge F(_> hatte bei seiner Vernehmung derartige wirtschaftliche Schwierigkeiten in Abrede gestellt (UA S. 34) und bekundet, er habe von der Einrichtung des „Unterkontos“ erstmals nach Aufdeckung der Straftaten des Angeklagten Kenntnis erlangt. Das Landgericht ist den Aussagen dieses Zeugen gefolgt.
Die vom Angeklagten mit dem abgelehnten Antrag unter Beweis gestellte Behauptung, die Firma F€_) habe sich im November/Dezember 1983 in finanziellen Schwierigkeiten befunden, in diesem Zusammenhang sei es zur Einrichtung des genannten und eines weiteren „Unterkontos“ gekommen, die gegenteilige Darstellung des Zeugen FRCS werde durch die Aussagen der benannten Zeugen widerlegt werden, konnte unter diesen Umständen in zweifacher Hinsicht von Bedeutung sein: Einmal war sie geeignet, die Feststellung zu erschüttern, der Angeklagte habe „ohne Wissen und Wollen des Zeugen FCS und anderer Mitarbeiter“ das Unterkonto in der Absicht eröffnet, „sich unberechtigt Gelder der Firma F€_> zuzueignen“ (UA S. 23); das konnte zumindest unmittelbare Folgen für die Strafzumessung haben. Insbesondere aber hätte der Beweis der behaupteten Umstände die Glaubwürdigkeit des Zeugen FC erschüttern können.
Es lässt sich unter diesen Umständen nicht ausschließen, dass das angefochtene Urteil auf dem Fehler beruht. Allerdings gilt dies nur für die Verurteilung in den Fällen II 2 und 3. In den Fällen II 1 und 4 war der Angeklagte in vollem Umfang geständig.
Die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen II 2 und 3 führt zur Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Da alle vier abgeurteilten Fälle in einem inneren Zusammenhang stehen, ist der Senat dem Antrag des Generalbundesanwalts, auch die Einzelstrafen in den Fällen II 1 und 4 aufzuheben, gefolgt; es ist nicht auszuschließen, dass der neue Tatrichter diesen beiden Delikten geringeres Gewicht beimisst, falls die Verurteilung in den Fällen II 2 und 3 endgültig entfallen sollte.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet. Die Aufklärungsrüge entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Den Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens hat das Landgericht mit zutreffender Begründung abgelehnt. Die mit der Sachrüge vorgetragenen Angriffe setzen sich mit den Urteilsfeststellungen in
| Widerspruch. | Ulsamer | Schikora | |||
| Schauenburg | Maul | Schimansky |