Revision: Zurückverweisung wegen Unterlassen eines psychiatrischen Gutachtens zur Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 616/81
- Datum
- 05.11.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag auf Einholung eines psychiatrischen oder psychologischen Gutachtens ist zuzulassen, wenn die Verteidigung Tatsachen vorträgt, die vernünftige Zweifel an der uneingeschränkten Schuldfähigkeit begründen.
Die Zurückweisung eines Gutachtensersuchens durch die Strafkammer erfordert eine nachvollziehbare Sachaufklärung; fehlt diese oder die Kammer verfügt nicht über die zur Beurteilung erforderliche Sachkunde, liegt ein Verfahrensfehler vor.
Bestehen konkrete Anhaltspunkte (z. B. frühere psychiatrische Behandlung, erhebliche Auffälligkeiten, Drogenabhängigkeit, sozialer Scheitern) können diese die Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens begründen.
Liegt fest, dass die Voraussetzungen des § 20 StGB sicher nicht vorliegen und von der Verteidigung nicht behauptet werden, berührt ein unterlassener Gutachtenserlass den Schuldspruch nicht zwingend, wohl aber den Ausspruch über die Rechtsfolgen, der zurückzuverweisen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Rottweil, 9. Juli 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 616/81
in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] aus [REDACTED::<2>], dort geboren am [REDACTED::<3>] 1954, zur Zeit in Haft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und – zu Ziffer 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts – sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. November 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 9. Juli 1981 im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Revisionsrechtfertigung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Jedoch hat der Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat keinen Bestand, weil eine Verfahrensrüge durchgreift. Der Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines Gutachtens zu der von der Strafkammer verneinten Frage einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten durfte nicht mit der gegebenen Begründung abgelehnt werden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts reichen die von der Verteidigung mitgeteilten Tatsachen aus, um vernünftige Zweifel an der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten zu begründen und die Zuziehung eines Sachverständigen als erforderlich anzusehen. Der Anlaß der psychiatrischen Behandlung, die der Angeklagte im Alter von 14 Jahren erfahren hat, läßt sich nicht ohne weiteres auf pubertätsbedingte Störungen eingrenzen, zumal in der Zwischenzeit weitere Auffälligkeiten – wie das Versagen in Schule und Beruf sowie die Abhängigkeit von Drogen – hinzugetreten sind.
Für die Beurteilung dieser Frage genügt die Sachkunde der Strafkammer ersichtlich nicht. Es läßt sich nicht ausschließen, daß der Sachverständige zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
Weil die Voraussetzungen des § 20 StGB mit Sicherheit nicht vorliegen und von der Verteidigung auch nicht behauptet werden, wird der Schuldspruch von diesem Rechtsfehler nicht berührt.
[REDACTED]
| Woesner | Foth | ||
| Pikart | Schikora |