Revision gegen Verurteilung wegen Einstiegsdiebstahls im Rückfall verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 616/69
- Datum
- 17.02.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge wegen Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche Beweismittel der Tatrichter hätte heranziehen müssen.
Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, dem Angeklagten weitere Fragen zum Lebenslauf zu stellen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für deren Erforderlichkeit vorgetragen werden.
Einstiegsdiebstahl i.S.v. § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt vor, wenn der Täter durch eine nicht zum ordnungsgemäßen Eintritt bestimmte Öffnung unter Überwindung von Hindernissen, die sich aus der Eigenart des Gebäudes ergeben, eindringt; bereits das Erklimmen eines etwa 1 m über dem Boden befindlichen Fensterbretts kann hierzu gehören.
Bei der Strafzumessung ist es nicht erforderlich, alle denkbaren Milderungsgründe ausdrücklich zu erörtern; die Berücksichtigung von verminderter Zurechnungsfähigkeit und teilweiser Rückgabe von Tateigentum kann strafmildernd gewertet werden.
Die Herabsetzung der Mindeststrafe nach § 244 Abs. 2 StGB führt nicht automatisch zur Aufhebung des Strafausspruchs, wenn das Gericht die Möglichkeit einer unteren Strafrahmenwahl geprüft und diese für den Einzelfall ausgeschlossen hat.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 4. August 1969
Rubrum
in der Strafsache gegen FC den Zeitschriftenwerber Lothar F. ohne festen Wohnsitz, geboren am [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Februar 1970, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Loesdau Bundesrichter Bundesrichter Dr. Möls Bundesrichter Dr. Pfeiffer Zipfel Bundesrichter als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 4. August 1969 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall und wegen schweren Diebstahls im Rückfall zur Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts; sie hat keinen Erfolg.
Die Revision behauptet eine Verletzung der Aufklärungspflicht, weil bei dem festgestellten Einsteigen eine Kraftentfaltung zur Überwindung entgegenstehender Hindernisse nicht nachgewiesen sei. Diese Rüge ist unzulässig, weil nicht ausgeführt ist, welcher Beweismittel sich die Strafkammer hätte bedienen müssen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Revision kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Tatrichter an den Angeklagten noch weitere bestimmte Fragen zum Lebenslauf hätte stellen müssen (vgl. BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352).
Auch die Sachrüge dringt nicht durch. Nach dem Urteil erklomm der Angeklagte das etwa 1 Meter über dem Boden befindliche Fensterbrett, stieg in diebischer Absicht durch das offenstehende Fenster in die Wohnung ein und entwendete Schmuckgegenstände und Geld. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht in diesem Sachverhalt einen Einstiegsdiebstahl im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB (künftig § 243 Nr. 1 StGB) gesehen hat. Denn der Angeklagte ist durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung unter Überwindung von Hindernissen, die sich aus der Eigenart des Gebäudes ergaben, in die Wohnung eingedrungen („er erklomm das Fenster“, vgl. UA S. 7; siehe weiterhin auch RGSt 4, 175, 176; BGHSt 10, 132).
Die Strafzumessungsgründe sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt. Sie hat u. a. auch eine mögliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit sowie die Tatsache, dass ein nicht geringer Teil des Diebesgutes zurückgegeben werden konnte, strafmildernd berücksichtigt. Das Lebensschicksal des Angeklagten hat zwar der Tatrichter bei den Strafzumessungsgründen nicht nochmals ausdrücklich erwähnt, jedoch ist eine Erörterung aller denkbaren Milderungsgründe im Urteil weder nötig noch möglich.
Die Herabsetzung der Mindeststrafe bei schwerem Diebstahl im Rückfall durch § 244 Abs. 2 StGB in der Fassung des 1. StrRG bietet im vorliegenden Fall keinen Anlass zu einer Aufhebung des Strafausspruchs. Das Landgericht hat eine Einzelstrafe von zwei Jahren drei Monaten Gefängnis für schuldangemessen gehalten und ausdrücklich betont, dass keine Strafe aus dem unteren Bereich des Strafrahmens in Frage kommen könnte. Bei dieser Sachlage ist eine Aufhebung des Strafausspruchs nicht gerechtfertigt.
Die Revision war daher zu verwerfen.
| Seibert | Möls | Zipfel | |||
| Loesdau | Pfeiffer |