Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch bei Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge teilweise aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 616/66
Datum
28.02.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte fuhr den Mittäter, der mit einem Kleinkalibergewehr auf einen türkischen Gastarbeiter schoss; dieser starb infolge einer Unterleibverletzung. Das Schwurgericht verurteilte den Angeklagten wegen Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge. Der BGH bestätigt die Tatbestandsverurteilung, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil das Gericht den Umfang der Fahrlässigkeit zu weit gezogen hat, und verweist zur neuen Entscheidung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge setzt voraus, dass der Gehilfen hinsichtlich der tödlichen Folge zumindest fahrlässig handelt.

2

Wer durch entscheidendes Mitwirken das Begehen einer gefährlichen Tat ermöglicht, ist verpflichtet, sich bei erkennbaren Anhaltspunkten über die Gefährlichkeit der eingesetzten Waffe zu vergewissern; unterlassene Aufklärung kann Fahrlässigkeit begründen.

3

Die Beurteilung der Fahrlässigkeit ist streng an den konkreten Kausalverlauf der eingetretenen Todesursache zu binden; bloße Erwägungen zu möglichen anders gelagerten Gefährdungsszenarien sind hierfür nicht ausreichend.

4

Persönliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Beteiligten können das zumutbare Maß an Sorgfalt beeinflussen und sind bei der Prüfung der Vorhersehbarkeit einzubeziehen.

5

Erweist sich die vom Tatrichter angenommene Reichweite der Fahrlässigkeit als möglicherweise strafausspruchbeeinflussend, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Memmingen, 23. Mai 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ████ den Kraftfahrer Hans-Dieter ████ aus ███████, geboren ████████ 1942 in ████, wegen Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Februar 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Seibert, Dr. Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Pfeiffer, Dr. als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████ aus ██████ als Verteidiger,

██████████████████ ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Memmingen vom 23. Mai 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht Augsburg zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte war in den frühen Morgenstunden Zuschauer einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen einigen Deutschen und einer Gruppe türkischer Gastarbeiter. Sein Freund ██████ griff in diese Schlagerei ein. Er wurde dabei von dem später getöteten Türken KÇ, der einen auffälligen Pullover trug, bedrängt und verfolgt. ███ bat daraufhin den Angeklagten, in seinem PKW ihn heimzufahren, damit er ████ sein Gewehr holen könne. Er bemerkte, er werde dem Türken (oder den Türken) einen Denkzettel geben und ihm (ihnen) „eins in den Arsch“ schießen, dann würden sie schon aufhören und „lassen ihre Messer sein“. Der Angeklagte kam diesem Begehren nach. ██████ holte aus seiner Wohnung sein Kleinkalibergewehr, Kaliber 5,6 mm mit aufgebautem Zielfernrohr, nebst einigen amerikanischen Hochleistungspatronen; er hielt die Waffe auf der Rückfahrt in der Hand.

Der Streit war noch im Gange und die Gruppen waren in ständiger Bewegung. Der Angeklagte hielt sein Fahrzeug an, um ██████ Gelegenheit zu geben, auf die Türken zu schießen. Dieser zielte durch das Zielfernrohr auf das Gesicht des KÇ, der an dem Pullover erkennbar war, wobei der Lauf des Gewehres an dem Gesicht des im Fahrersitz zurückgelehnten Angeklagten vorbeizeigte. Von den zwei abgegebenen Schüssen – wobei ██████ nachladen musste – wurde KÇ durch einen Oberarmdurchschuss verletzt. Von einem anderen Standort, zu dem der Angeklagte mit dem Fahrzeug hinüberwechselte, gab ██████ aus einer Entfernung von 15 bis 20 m einen dritten Schuss ab, wobei er wieder KÇ ins Gesicht schießen wollte. Dieser Schuss traf den Türken jedoch in den Unterleib, riss eine Vene auf und verursachte den Tod des Mannes. ██████ ist wegen Totschlags zu einer Zuchthausstrafe von zehn Jahren rechtskräftig verurteilt.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten, da er den bedingten Tötungsvorsatz des ██████ nicht kannte, wegen Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Gefängnisstrafe von vier Jahren verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie hat nur zum Teil Erfolg. Zum Schuldspruch ist sie nicht begründet.

Die Anwendung der §§ 49, 56, 226 StGB auf den vom Schwurgericht festgestellten Sachverhalt ist im Ergebnis frei von Rechtsirrtum. Zutreffend und von der Revision auch nicht beanstandet führt es aus, dass der Tatbestand der Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge nur dann gegeben ist, wenn den Angeklagten hinsichtlich dieser Folge zumindest der Vorwurf der Fahrlässigkeit trifft (BGHSt 14, 110, 113). Bei Prüfung dieser Voraussetzung ist der Tatrichter zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass dieser der Auffassung war, ██████ schieße mit einem Luftgewehr. Er meint aber, der Angeklagte wäre auf Grund seines vorangegangenen Verhaltens, nämlich seiner entscheidenden Mitwirkung beim Herbeiholen des Gewehrs, verpflichtet gewesen, sich genaue Aufklärung über die verwendete Waffe zu verschaffen; denn er hatte erkannt, dass das Gewehr nicht wie die üblichen Luftdruckgewehre mit einem Kippverschluss, sondern mit einem Repetierverschluss und zusätzlich mit einem Zielfernrohr ausgestattet war. Er hätte somit bei der gebotenen und ihm zumutbaren Sorgfalt erkennen können, dass ein mit diesem Gewehr abgegebener Schuss gefährlich und unter Umständen tödlich wirken könne. Diese Ansicht ist rechtsfehlerfrei und wird durch die Feststellungen getragen; denn der Angeklagte hat durch seine Handlungsweise ermöglicht, dass ██████ auf KÇ schießen konnte. Er war in der Lage, sich Aufklärung über dieses Gewehr zu verschaffen, das ████ neben ihm sitzend in der Hand und beim Zielen ihm unmittelbar vors Gesicht hielt und das neben dem Repetierverschluss mit dem auffälligen, für ein Luftgewehr jedenfalls ungewöhnlichen Zielfernrohr versehen war. Er hat auch den Knall des ersten fehlgegangenen Schusses aus nächster Nähe gehört, von dem der Mitfahrer ████, der bis zu dieser Zeit schlafend im Fond des Wagens gelegen hatte, wach geworden und hochgefahren ist. Mindestens jetzt hätte er sich über Art und Wirkungsweise des Gewehrs Gewissheit verschaffen müssen. Er erkannte ferner, dass ██████, angetrunken und erregt, trotz des Zielfernrohrs nicht zielsicher auf das Gesicht des in Bewegung befindlichen KÇ schießen würde. Da der 23-jährige Angeklagte nach den Feststellungen neben einer ordnungsgemäßen Schulbildung auch eine Grundausbildung als Vollmatrose absolviert hat, ist die Annahme des Schwurgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, dass für ihn unter diesen Umständen und auf Grund seiner persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ein tödlicher Treffer in den Unterleib voraussehbar war, zumal die Voraussicht sich nicht auf die physischen Vorgänge zu erstrecken braucht, die als Folge der Körperverletzung den Tod schließlich herbeiführen können (BGH, Urteil vom 22. Juni 1960 – 2 StR 193/60). Rechtfertigungsgründe standen dem Angeklagten nach den Urteilsgründen nicht zur Seite.

Zutreffend wendet sich jedoch die Revision gegen die Ansicht des Schwurgerichts, der Angeklagte habe auch deswegen fahrlässig gehandelt, weil er hätte bedenken müssen, dass der Schuss aus einem Luftgewehr, im ungünstigsten Fall selbst bei der festgestellten Schussentfernung, ebenfalls lebensgefährlich sein könnte, etwa wenn er ins Auge oder in den Mund gehen würde. Dies sind Ausführungen zu einem tatsächlich nicht gegebenen Sachverhalt; denn der tödliche Schuss traf nicht das Auge oder den Mund, sondern den Unterleib und wurde aus einem Kleinkalibergewehr abgefeuert. Die Fahrlässigkeit muss aber streng auf den konkreten Kausalverlauf bezogen werden. Nicht was der Täter sonstwie in einem gedachten anderen Fall versäumt haben könnte, sondern ob er die wirkliche Todesursache fahrlässig außer Acht gelassen hat, ist entscheidend. Daher hat auch die Aufklärungsrüge, die sich allein auf diesen nicht festgestellten abweichenden Sachverhalt bezieht, keinen Erfolg.

Das Schwurgericht hat bei seinen Erwägungen den Umfang der Fahrlässigkeit des Angeklagten zu weit gezogen. Da die fehlerhafte Annahme möglicherweise den Strafausspruch beeinflusst hat, ist das Urteil, das im Übrigen keine Verletzung des sachlichen Rechts erkennen lässt, insoweit mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben.

LoesdauHübnerPikart
SeibertPfeiffer
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