BGH: Freisprüche bei Geschäftsberichtfälschung/Untreue/Steuerhinterziehung – Revisionen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 61/66
- Datum
- 01.06.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Strafbarkeit wegen unrichtiger Berichterstattung nach § 296 Abs. 1 AktG 1937 setzt vorsätzliches Handeln voraus; Feststellungen, die (auch) bedingten Vorsatz ausschließen, tragen einen Freispruch.
Ein Verbotsirrtum kann entschuldbar sein, wenn sich der Handelnde in einer nicht alltäglichen Rechtsfrage auf übereinstimmende Auskünfte sachkundiger Personen stützt und hierauf vertrauen durfte.
Das Verschweigen eines Geschäftsvorfalls ist nur dann einem unwahren Geschäftsbericht gleichzustellen, wenn eine Pflicht zur Berichterstattung besteht; bei Nachtragsberichten besteht diese Pflicht allgemein nur bei nach Geschäftsjahresschluss eingetretenen Vorgängen von besonderer Bedeutung für die Beurteilung von Abschluss, Lage und Aussichten.
Ob ein Vorgang als „von besonderer Bedeutung“ nachtragsberichtspflichtig ist, unterliegt in Grenzfällen tatrichterlicher Würdigung und ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar.
Für eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung nach § 396 AO ist Vorsatz erforderlich; fehlt er aufgrund vertretbarer steuerlicher Einordnung und sachkundiger Belehrung, kommt auch eine leichtfertige Steuerverkürzung nur bei zusätzlichen Anhaltspunkten in Betracht.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 1. Juni 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
█████████████████ 1. den █████████ ███ ████, geboren am 1896 in ██████, 2. ███ ████████████████, geboren am [REDACTED], 3. den ████████ ██████, geboren am [REDACTED], wegen Konkursvergehens u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Mai 1966, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███████ ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. █████████ ████████ und ████████████████████ ███ █████ als Verteidiger der Angeklagten zu 1) und 2), Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der gemeinsamen Strafsachenstelle beim Finanzamt Koblenz gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 1. Juni 1965 werden verworfen.
Die Kosten beider Rechtsmittel einschließlich der den Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte Dr. ██████████████ leitete in den Nachkriegsjahren als Vorstandsmitglied der ██████████ AG, die durch die Kriegsereignisse den wesentlichen Teil ihrer Produktionsstätten verloren hatte, den Wiederaufbau des Werkes ██████ als Glas- und Flaschenfabrik. Er war zugleich Geschäftsführer zweier Tochtergesellschaften der AG, der ██████ GmbH und der „Wandler- und Transformatorenwerk ███ █████████████████ GmbH“ █████. Der Angeklagte ██ gehörte ebenfalls dem Vorstand der ████████████ AG an; er war ferner neben Dr. ████████ Geschäftsführer der „SC Schamottefabrik GmbH“ ████. Der Angeklagte SC war Prokurist und Leiter des gesamten Rechnungswesens der „SC Glas AG“ und ihrer Tochtergesellschaften. Nachdem das Gesamtunternehmen bereits 1955 in eine angespannte Liquiditätslage geraten war, wurde am 14. September 1957 die Eröffnung des Vergleichsverfahrens über das Vermögen der drei Gesellschaften abgelehnt und das Anschlußkonkursverfahren eröffnet.
Aus Anlaß der zu diesem wirtschaftlichen Zusammenbruch führenden Vorgänge sind dem Angeklagten Dr. █████ █████ Geschäftsberichtfälschung, gesellschaftsrechtliche Untreue, Konkursvergehen, Betrug und Verkürzung von Steuereinnahmen zur Last gelegt worden. Gegen den Angeklagten NC richtet sich der Vorwurf der Geschäftsberichtfälschung, eines Konkursvergehens und einer Unterschlagung. Dem Angeklagten ███ wird Beihilfe zu den Verfehlungen seiner Mitangeklagten und eigene Untreue vorgeworfen.
Das Landgericht hat die Angeklagten von sämtlichen Schuldvorwürfen freigesprochen.
Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die – soweit sie den Freispruch der Angeklagten Dr. ███████ und ███████ betrifft – vom Generalbundesanwalt vertreten wird, und die Revision der gemeinsamen Strafsachenstelle beim Finanzamt Koblenz als Nebenklägerin.
Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil mit verfahrensrechtlichen Beanstandungen und mit der Sachrüge lediglich hinsichtlich der nachstehend behandelten Tatvorfälle an.
Die Revision der Nebenklägerin ist auf den – zugleich von der Staatsanwaltschaft angegriffenen – Freispruch des Angeklagten Dr. █████████████ wegen des Vorwurfs des Steuervergehens beschränkt; sie rügt ebenfalls Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.
Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
I. Revision der Staatsanwaltschaft
1. Bilanzierung des Wertpapierverkaufs 1955 (Angeklagter Dr. ████ ███ ██████)
Der Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten Dr. ████████ zur Last, als Vorstandsmitglied der AG die Aufnahme eines im Januar 1955 erzielten Erlöses aus Wertpapierveräußerungen in Höhe von 256.683,68 DM in die Bilanz 1954 veranlaßt und dadurch mit Hilfe des Angeklagten ███████ bewirkt zu haben, daß diese Bilanz statt eines Verlustes von rund 170.000,– DM einen Gewinn von rund 86.000,– DM auswies (Vergehen gemäß § 296 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AktG 1937, § 49 StGB).
Das Landgericht hat zum äußeren Hergang entsprechende Feststellungen getroffen. Die Frage, ob sich daraus objektiv eine unwahre Berichterstattung ergibt, läßt das Urteil indessen unentschieden. Es stellt darauf ab, daß der Angeklagte jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt habe, weil er sich auf die Auskünfte erfahrener Mitarbeiter, die die gehandhabte Verbuchung für zulässig erklärt hätten, verlassen habe und verlassen durfte.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet. Die Bestrafung nach § 296 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AktG 1937 erfordert vorsätzliches Handeln (Klug in Großkomm. AktG 2. Aufl. § 296 Anm. 12, 18). Die Feststellungen zur inneren Tatseite schließen jedoch selbst die Annahme bedingten Vorsatzes aus. Die Auffassung der Strafkammer, daß der Angeklagte sich trotz solider kaufmännischer Erfahrung und Kenntnisse bei der nicht alltäglichen Frage, ob ein Erlös buchmäßig vorgezogen werden könne, unbedenklich auf die Auskunft wirtschaftlich und kaufmännisch versierter Personen verlassen durfte, steht insbesondere auch nicht in unüberbrückbarem Widerspruch zu der Feststellung, daß der Angeklagte den als Berater beigezogenen Syndikus Dr. ███████ beauftragt hatte, eine von diesem als Beleg erwähnte finanzgerichtliche Entscheidung zu beschaffen, ohne daß diese Angelegenheit später weiter verfolgt wurde. Denn das Urteil legt dar, daß der Angeklagte die Überzeugung von der Zulässigkeit der Gewinnverbuchung nicht nur durch die Äußerungen von Dr. ███████, sondern auch durch zustimmende Erklärungen der Aufsichtsratsmitglieder Dr. v. ████████ und Dr. ███████ █████ sowie durch die ihm von dem Wirtschaftsprüfer FC erteilte Belehrung erlangt hatte. Hieraus durfte die Strafkammer zumindest die Annahme eines entschuldbaren Verbotsirrtums ableiten.
Damit ist der Freispruch des Angeklagten Dr. █████████ in diesem Punkt rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Rücknahme der Zessionen 1955 (Angeklagter Dr. █████)
Diesem Angeklagten wird weiter vorgeworfen, er habe als Vorstandsmitglied der AG veranlaßt, daß Ende 1955 Zessionen in Höhe von 400.000,– DM von der Oldenburgischen Landesbank zurückgewährt wurden, die Anfang 1956 erneut gegeben wurden, um die Tatsache der Abtretungen im Geschäftsbericht 1955 nicht offenbar werden zu lassen (Vergehen gegen § 296 Abs. 1 Nr. 2 AktG 1937).
Das Urteil stellt hierzu fest, daß die Ende 1955 erfolgte Rückgabe der zur Sicherung von Kreditverbindlichkeiten gewährten stillen Zessionen in Höhe von rund 400.000,– DM und die Wiederbestellung dieser Sicherheit im Januar 1956 kein Scheingeschäft, sondern – zumal im Hinblick auf die Ende 1955 bestehende Kreditsituation, die eine solche Maßnahme erlaubt habe – ernstlich gemeint war. Dem entnimmt die Strafkammer, daß der die Zessionen betreffende Vermerk des Geschäftsberichts zum 31. Dezember 1955:
„Als Sicherheit sollen der ██████████████████████████████ AG Außenstände bis zu 400.000,– DM abgetreten werden“
der Wahrheit entsprach. Sie hält insofern auch einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur klaren Darstellung (vgl. RGSt 67, 349) nicht für gegeben.
Diese – für den Angeklagten Dr. ██████████████████ – Auslegung der Berichtsfassung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Revision trägt hiergegen nichts vor. Sie vertritt jedoch die Ansicht, daß das Landgericht jedenfalls zu Unrecht einen Verstoß gegen die in § 128 Abs. 1 Satz 2 AktG 1937 festgelegte Verpflichtung zur nachträglichen Berichterstattung über die nach dem 31. Dezember 1955 tatsächlich erfolgte Abtretung verneint habe. Auch dieser Angriff ist im Ergebnis unbegründet.
Zwar kann, wie die Revision richtig bemerkt, eine falsche Geschäftsberichterstattung auch in verschleierten Angaben liegen (vgl. Klug aaO Anm. 8, 11). Das Schweigen über bestimmte Geschäftsvorfälle kann aber einem unwahren Bericht nur gleichgesetzt werden, wenn eine Pflicht zur Berichterstattung bestand. Bei Nachtragsberichten ist eine solche Verpflichtung nicht in bestimmten gesetzlich fest umrissenen Fällen, sondern allgemein dann gegeben, wenn nach dem Schluß des Geschäftsjahres Vorgänge von besonderer Bedeutung eingetreten sind. Hierunter werden alle wichtigen Ereignisse verstanden, die vom Bilanzstichtag bis zur Erstattung des Geschäftsberichts bekannt werden und von entscheidendem Einfluß auf die Beurteilung des Jahresabschlusses, der Lage und der Aussichten für das kommende Wirtschaftsjahr sind, insbesondere also alle bekanntgewordenen, eingetretenen oder zu erwartenden Verluste (vgl. Klug aaO Anm. 5; Godin-Wilhelmi AktG 2. Aufl. § 296 Anm. 2). Welche Vorgänge im einzelnen in diesen Rahmen gehören, kann in Grenzfällen wie hier nur der Tatrichter entscheiden. Das Landgericht hat die grundsätzlichen Anforderungen der Pflicht zur nachträglichen Berichterstattung ersichtlich nicht verkannt. Wenn es daher in denkgesetzlich möglicher tatrichterlicher Würdigung und bei richtiger Berücksichtigung des Grundsatzes, daß der Geschäftsbericht für Bilanzkundige abzufassen ist (vgl. Baumbach-Hueck AktG 12. Aufl. § 296 Anm. 3), zu der Auffassung gelangt ist, daß der Hinweis auf die inzwischen erfolgte Abtretung unter den besonderen Umständen des Falles entbehrlich war, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Im übrigen ist dem Urteilszusammenhang zu entnehmen, daß das Landgericht jedenfalls auch ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten verneinen wollte. Dagegen läßt sich rechtlich ebenfalls nichts einwenden. Das Urteil hat daher auch in dieser Hinsicht Bestand.
3. Vorwürfe gemäß §§ 294, 296 AktG 1937, § 81a GmbHG (Angeklagte Dr. ██████ und ███)
Dem Angeklagten Dr. ████████████ wird weiter zur Last gelegt, er habe als Vorstandsmitglied und Geschäftsführer der genannten Gesellschaften fortgesetzt veranlaßt, daß aus Firmenmitteln
a) in den Jahren 1950 bis 1957 für zwei Hausangestellte und einen Gärtner, die ausschließlich in seinem Privathaus beschäftigt waren, insgesamt 54.712,86 DM gezahlt wurden,
b) in derselben Zeit für Wasser-, Gas- und Stromentnahme seines Privathaushalts mindestens 15.000,– DM gezahlt und für sonstige, seinen reinen Privatbedarf berührende Aufwendungen mindestens weitere 15.000,– DM verausgabt wurden,
c) in den Jahren 1952 bis 1957 Provisionsvergütungen in Höhe von 15.236,79 DM ohne Gegenleistung an seinen Schwager Walter VC gelangten,
d) in den Jahren 1952 bis 1955 der Sohn seines Freundes Hopke ███ ███ als angeblicher „Bauberater“ Vergütungen und Spesen in Höhe von 5.018,– DM erhielt
(Vergehen gegen § 294 AktG 1937, § 81a GmbHG, § 73 StGB).
Zugleich habe der Angeklagte durch Verschweigen der Aufwendungen für seinen Privatbedarf, die sachliche Nebenleistungen neben den Gehaltsbeziehungen darstellten, sich der unrichtigen Geschäftsberichterstattung schuldig gemacht (Vergehen gemäß § 296 Abs. 1 Nr. 2 AktG 1937). Gegen den Angeklagten SC richtet sich insoweit der Vorwurf der Beihilfe zu a) und b).
Nach den Feststellungen der Strafkammer mußte der Angeklagte Dr. ███████ ███ in seinem Hause einen erheblichen gesellschaftlichen Verkehr pflegen, der zum größten Teil Firmensache war. Die Bezahlung der – im übrigen vom Angeklagten unterhaltenen – Hausangestellten in Höhe von 10.805,45 DM war daher, so legt das Urteil weiter dar, weder das Unternehmen schädigender noch in den Geschäftsbericht aufzunehmender unmittelbarer Firmenaufwand. Auch die Ausgaben für den Gärtner in Höhe von 41.784,19 DM gehörten nach Auffassung der Strafkammer zum Repräsentationsaufwand der Firma. Jedenfalls hält das Landgericht dem Angeklagten zugute, daß er auch den Gärtnerlohn als ausschließliche Angelegenheit der Firma angesehen hat, und verneint daher sein Verschulden. Bei den Wasser-, Gas- und Stromlieferungen für den Privathaushalt des Angeklagten handele es sich zwar, so fährt das Urteil fort, um geldwerte und berichtspflichtige Nebenleistungen; dem Angeklagten könne aber auch hier kein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden. Sonstige Aufwendungen für den Privathaushalt des Angeklagten seien teils nicht erwiesen, teils sei ihm nicht zu widerlegen, daß er die Nichtverrechnung mit seinen Gehaltsbeziehungen weder angeordnet noch nachträglich gebilligt habe. Bezüglich der Provisions- und Spesenzahlungen wird festgestellt, daß sie echte Vergütungen für geleistete Arbeit waren. Alledem entnimmt die Strafkammer, daß gegen den Angeklagten Dr. ████████ weder der Vorwurf der gesellschaftsrechtlichen Untreue noch der einer insoweit begangenen Geschäftsberichtfälschung zu Recht bestehe. Zugleich verneint sie ein entsprechendes Verschulden des Angeklagten SC.
Soweit die Revision sich gegen die getroffenen Feststellungen mit Verfahrensrügen wendet, bleibt ihr Vorbringen im Falle Dr. ████████ von vornherein erfolglos, weil hier entgegen § 344 Abs. 2 StPO diejenigen Tatsachen, die nach Auffassung der Beschwerdeführerin einen Verfahrensmangel enthalten, nicht ausreichend angeführt (vgl. BGHSt 2, 168; 3, 213) und auch den Urteilsgründen nicht mit Sicherheit zu entnehmen sind (vgl. BGH Urteil vom 11. Juni 1963 – 1 StR 169/63). Der Angriff gegen die Ablehnung des Eventualbeweisantrags im Falle der Kosten für eine Krankenpflegerin und sonstige Aufwendungen ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die Überzeugung der Strafkammer, daß die Beweisfrage mit dem angegebenen Beweismittel nicht zu klären sei, ist durch den Hinweis auf die Möglichkeit unverbuchter Zahlungsvorgänge denkgesetzlich einwandfrei gerechtfertigt.
In sachlichrechtlicher Hinsicht wendet sich die Revision vor allem gegen die Annahme des Landgerichts, daß den betroffenen Gesellschaften durch die entstandenen Aufwendungen keine Nachteile im Sinne des § 294 AktG 1937 bzw. des § 81a GmbHG entstanden seien. Sie meint, schon die gefährdete wirtschaftliche Lage des Unternehmens hätte den Angeklagten Dr. ████████ zu einschneidenden Kürzungen der Firmenausgaben für Repräsentationszwecke veranlassen müssen. Richtig ist, daß der Repräsentationsaufwand, wenn er gerechtfertigt sein soll, in einem angemessenen Verhältnis zu echten Vorteilen stehen muß. Hierbei können grundsätzlich nur solche – nicht unbedingt in Geld meßbare (RGSt 49, 358, 364) – Vorteile in Betracht gezogen werden, die auf eine bestimmte Aufwendung oder selbständige Gruppe von Ausgaben entfallen (vgl. BGH Urt. vom 11. Februar 1955 – 1 StR 409/54). Ersichtlich hiervon ausgehend, hat die Strafkammer sich aber in wesentlichen Punkten außerstande gesehen, eine nicht vertretbare Unverhältnismäßigkeit zwischen Repräsentationsausgaben und entsprechendem Werbegewinn festzustellen. Dies legt das Urteil vor allem im Zusammenhang mit den Ausgaben für das beim Angeklagten beschäftigte Personal ausführlich dar. Rechtliche Bedenken hiergegen sind nicht zu erheben. Im übrigen rechtfertigt sich der Freispruch des Angeklagten Dr. ██████████ und damit zugleich des Angeklagten ███ – hinsichtlich sämtlicher Aufwendungen – aus den Feststellungen zum inneren Tatbestand, die ein vorsätzliches Verhalten ausschließen (vgl. auch allgemein: die Ausführungen der Strafkammer bezüglich der Persönlichkeit des Angeklagten Dr. W. S. 10, 64, 74 UA).
4. Vorwurf des Steuervergehens (Angeklagter Dr. █████ ██)
Der insoweit erfolgte Freispruch des Angeklagten Dr. █████ ██ ist zugleich alleiniger Gegenstand der Revision der Nebenklägerin. Die inhaltlich gleiche Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft zu diesem Punkt wird dort (II.) mitbehandelt.
5. Vorwurf des Betruges zum Nachteil des Landes Rheinland-Pfalz (Angeklagter Dr. █████████)
Dem Angeklagten Dr. ███████████ legt der Eröffnungsbeschluß noch zur Last, in den Jahren 1956 und 1957 das Ministerium für Finanzen und Wiederaufbau des Landes Rheinland-Pfalz sowie den Landesbürgschaftsausschuß veranlaßt zu haben, eine Ausfallbürgschaft in Höhe von 1.600.000 DM zu bewilligen, wodurch das Land um 426.225,03 DM geschädigt wurde (Vergehen gegen § 263 StGB).
Hierzu stellt das Landgericht fest, daß es an einer Täuschungshandlung fehle. Außerdem, so führt das Urteil fort, wäre dem Land durch die Übernahme der Ausfallbürgschaft kein Schaden entstanden, wenn es nicht aus Erwägungen, auf die der Angeklagte keinen Einfluß hatte, auf vorhandene Sicherungen verzichtet hätte.
Soweit die Revision diese Darlegungen mit der Verfahrensrüge bekämpft, sind ihre Angriffe zwar zulässig, aber unbegründet. Durch einen Sachverständigen hätte allenfalls der mittelbare Beweis für eine objektiv unrichtige Darstellung, niemals aber für den Schädigungsvorsatz des Angeklagten geführt werden können, da ein Schaden, auch in Form einer bloßen Vermögensgefährdung, wegen des Umfangs der angebotenen Sicherungen nach Sachlage im Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme nicht zu erwarten war. Aber auch die Sachrüge dringt nicht durch. Die Beweiswürdigung enthält weder Widersprüche noch Verstöße gegen Erfahrungssätze. Aus dem hiernach bindend festgestellten Fehlen des Betrugsvorsatzes ergibt sich, daß auch eine Verurteilung wegen nur versuchten Betruges nicht in Betracht kommt.
6. Vorwurf der Unterschlagung (Angeklagter NC)
Gegen den Angeklagten ████████████ richtet sich der Vorwurf der Unterschlagung einer größeren Menge von Braunkohlenbriketts, die von der Firma █████████ ████ & Co. unter Eigentumsvorbehalt an die Siemens Glas AG geliefert waren.
Nach den Feststellungen des Urteils geschah die Veräußerung in Kenntnis und mit Billigung der Lieferfirma; sie war daher nicht rechtswidrig. Die Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte – jedenfalls kein Unrechtsbewußtsein gehabt habe, hält daher allen Revisionsangriffen stand. Insoweit wird die Revision auch vom Generalbundesanwalt nicht vertreten.
II. Revision der Nebenklägerin
Die Revision richtet sich allein gegen die Auffassung des Landgerichts, daß dem Angeklagten Dr. █████ wegen des Verschweigens der Aufwendungen für seine Hausangestellten und insoweit seinen Gärtner auch nicht der Vorwurf zu machen sei, Einkommensteuer und NOB vorsätzlich hinterzogen zu haben (§ 396 AO in Verbindung mit §§ 25, 38 EStG, § 56 EStDV, § 1 LStNOB, §§ 30, 41, 44 LStDV).
Das Urteil legt hierzu dar, daß es sich bei den fraglichen Aufwendungen, wie bereits in anderem Zusammenhang festgestellt, nicht um dem Angeklagten zugeflossene Nebenleistungen, sondern um echten und unmittelbaren Firmenaufwand gehandelt habe. Im übrigen stellt die Strafkammer fest, der Angeklagte sei von dem Steuerberater ███████ in dem Sinne belehrt worden, daß er die Aufwendungen für den Gärtner und die Hausangestellten nicht in seiner Einkommensteuererklärung zu erklären brauche.
Die hiergegen erhobene Verfahrensbeschwerde, mit der die Revision unter Bezugnahme auf die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft eine Verletzung des § 244 StPO geltend macht, greift aus den bereits erörterten Gründen nicht durch.
Aber auch die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben. Die Ausführungen zur steuerrechtlichen Behandlung von Aufwandsentschädigungen liegen insoweit neben der Sache, als die Strafkammer keinen Repräsentationsaufwand des Angeklagten, sondern in denkgesetzlich möglicher Weise einen solchen des Unternehmens festgestellt hat. Was die Revision hiergegen vorbringt, richtet sich in Wahrheit allein gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Im übrigen ist der Freispruch auch durch die Feststellungen zur inneren Tatseite gerechtfertigt. Diese schließen, wie die Revision selbst zugibt, den dem Angeklagten zur Last gelegten Vorsatz und damit eine Bestrafung nach § 396 AO aus. Nach Lage der Sache bestehen aber, gerade auch im Hinblick auf die dem Angeklagten von sachkundiger Seite her zuteilgewordene Belehrung in einer nicht einfach zu beurteilenden Rechtsfrage, auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 402 AO).
Da die Freisprechung aller drei Angeklagten hiernach rechtlich nicht beanstandet werden kann, sind die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hatte hinsichtlich der Angeklagten Dr. ███ und ███ Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.
Seibert Fischer Loesdau
Bundesrichter Mai ist durch Urlaubsabwesenheit verhindert, zu unterschreiben.
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