Revision verworfen: Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 616/51
- Datum
- 04.12.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht prüft die freie Beweiswürdigung des Sachgerichts nur daraufhin, ob die gezogenen Schlussfolgerungen denkgesetzlich unmöglich sind, gegen anerkannte Erfahrungssätze verstoßen oder sonstige Rechtsfehler aufweisen (vgl. § 261 StPO).
Zur Verurteilung wegen Mittäterschaft genügt die Feststellung, dass mehrere Täter in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken gehandelt haben; die konkrete Verteilung der Tatbeiträge muss nicht im Einzelnen dargelegt werden, sofern der Wille, die Tat als eigene zu wollen, festgestellt ist.
Die Urteilsgründe müssen die wesentlichen Tatsachen und Entscheidungsgründe enthalten; detaillierte Angaben zur Art der Mitwirkung sind entbehrlich, wenn die Voraussetzungen des § 267 Abs. 1 StPO erfüllt sind.
Die bloße Bestreitung der Beteiligung durch den Angeklagten begründet keinen Revisionsgrund, wenn das Tatgericht aufgrund der Beweiswürdigung zu einer gegenteiligen Überzeugung gelangt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Amberg, 3. Juli 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Automechaniker Peter ███, geboren am ███ in █████, z. Zt. im Landgerichtsgefängnis in ████████, wegen schweren Diebstahls hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Amberg vom 3. Juli 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier gemeinschaftlich begangener Verbrechen des schweren Diebstahls (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2, 47, 74 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Die auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten wendet sich zum ersten Diebstahlsfall, Einbruch in der Verkaufsstelle der Konsumgenossenschaft in ████████, dagegen, dass ihn das Landgericht für schuldig befunden habe, obwohl er seine Beteilung entschieden in Abrede gestellt und der frühere Mitangeklagte ██████ gestanden habe, den Diebstahl allein ausgeführt zu haben.
Die Rüge kann keinen Erfolg haben. Das Landgericht hat auf Grund verschiedener Beweistatsachen die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte den Einbruchsdiebstahl zusammen mit ██████ als Mittäter ausgeführt hat. Die Frage, ob die Beweistatsachen in ihrer Gesamtheit zur Überführung des Angeklagten ausreichen, hatte es nach seinem freien Ermessen zu entscheiden (§ 261 StPO). Das Revisionsgericht kann die Beweiswürdigung nur daraufhin prüfen, ob die aus den Feststellungen gezogenen Schlussfolgerungen etwa denkgesetzlich unmöglich sind oder gegen anerkannte Erfahrungssätze verstoßen oder einen sonstigen Rechtsfehler zeigen. Keinen solchen Mangel lässt das Urteil erkennen. Was die Revision vorbringt, sind in Wirklichkeit nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung.
Im zweiten Fall, Einbruchsdiebstahl in dem Lebens- ██████████████████████████ in ████████, bringt die Revision vor: Der Angeklagte habe nur zugegeben, auf der Straße gestanden zu sein und aufgepasst zu haben, während die früheren Mitangeklagten █████ und ████████ den Einbruch ausgeführt hätten. Die Sachdarstellung des Urteils sei in dieser Beziehung unzureichend, ebenso die rechtliche Würdigung, weil die Strafkammer nicht geprüft habe, ob der Angeklagte entsprechend seiner Einlassung nur der Beihilfe zum schweren Diebstahl schuldig sei.
Auch diese Rüge greift nicht durch. Im Urteil ist festgestellt, dass ██████, ███████ und der Angeklagte den Einbruchsdiebstahl gemeinschaftlich ausgeführt haben und der Angeklagte seine Mitwirkung zugestanden hat. Den Begriff der gemeinschaftlichen Ausführung hat das Landgericht bei der zusammenfassenden Würdigung dahin erläutert, dass die Angeklagten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken gehandelt haben.
Die Feststellungen sind zwar knapp, doch genügen sie den in § 267 Abs. 1 StPO bezeichneten Erfordernissen. Einzelheiten über die Art, wie sich der Angeklagte an dem Einbruchsdiebstahl beteiligt hat, brauchten im Urteil schon deswegen nicht angegeben zu werden, weil er sich auch für den Fall des bloßen Schmierestehens des in Mittäterschaft begangenen Einbruchsdiebstahls schuldig gemacht hat, wenn er diesen als eigene Tat wollte. Diese Willensrichtung des Angeklagten hat die Strafkammer ersichtlich bei jedem der drei mitwirkenden Angeklagten als erwiesen erachtet.
Die irrige Annahme der Strafkammer, dass die beiden Diebstähle mittels „Erbrechens von Behältnissen“ statt mittels Einbruchs begangen worden seien, beschwert den Angeklagten nicht.
Da das Urteil keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler zeigt, auch nicht bei der Strafbemessung, war die Revision als unbegründet zu verwerfen.
| Dr. Geier | Richter | Jagusch | |||
| Peetz | Dr. Glanzmann |