Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung nach § 42b StGB, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 61/65
Datum
23.03.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung an das Landgericht zurück. Er bemängelte unzureichende und widersprüchliche Feststellungen zur erforderlichen Wahrscheinlichkeit der Wiederholungsgefahr. Das Gericht betonte die besondere Sorgfalt wegen des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit und forderte die Berücksichtigung straffreier Zeiten und tatpraktischer Hinderungsgründe. Eine Prüfung der Polizeiaufsicht war nicht geboten, da eine Freiheitsstrafe nach § 181 Abs. 3 StGB verhängt worden war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die zwangsweise Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB setzt eine bestimmte Wahrscheinlichkeit künftiger rechtsgefährdender Taten voraus und ist nur zulässig, wenn mildere Maßnahmen nicht geeignet sind, die Gefahr abzuwenden.

2

Die Voraussetzungen einer solchen einschneidenden Maßnahme sind vom Gericht sorgfältig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar darzulegen; unklare oder widersprüchliche Ausführungen zur Wiederholungsgefahr rechtfertigen die Aufhebung der Maßregel.

3

Bei der Prognose der Rückfallwahrscheinlichkeit sind konkrete störende oder hemmende Umstände zu berücksichtigen (z. B. längere straffreie Zeiten oder die Erforderlichkeit einer bereitwilligen Mittäterin), da sie die Wahrscheinlichkeit der Tatwiederholung erheblich mindern können.

4

Die Prüfung milderer Maßnahmen ist nur insoweit erforderlich, als diese rechtlich in Betracht kommen; eine Polizeiaufsicht nach § 181 Abs. 2 StGB braucht nicht geprüft zu werden, wenn das Gericht eine Freiheitsstrafe nach § 181 Abs. 3 StGB angeordnet hat.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 16. Oktober 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 61/65 URTEIL in der Strafsache gegen ██ aus ██, den Hilfsarbeiter Richard, geboren ████████ 1916 in ██ bei ██ (Italien), zur Zeit in Strafhaft, wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. März 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter ████ als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. Oktober 1964 im Ausspruch über die Unterbringung mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er wendet sich mit Erfolg gegen die Sicherungsmaßnahme.

Der Beschwerdeführer hat die Revision wirksam auf die 1. Anordnung seiner Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt beschränkt (BGH NJW 1963, 1414).

Die Strafkammer hat – einem Sachverständigen folgend – in rechtlich bedenkenfreier Weise angenommen, dass der Angeklagte infolge einer Hirnschädigung geschlechtlich enthemmt und deshalb für die ihm vorgeworfenen sittlichen Verfehlungen nur beschränkt zurechnungsfähig ist. Dagegen hat auch die Revision nichts eingewendet. Es liegt deshalb kein Grund vor, aus dem das Rechtsmittel trotz der ausgesprochenen Beschränkung auch den Schuld- oder den Strafausspruch im Übrigen ergreifen müsste.

2. Die bisherigen Ausführungen, mit denen die Strafkammer die Einweisung des Beschwerdeführers in eine Heil- oder Pflegeanstalt begründet hat, rechtfertigen diese Maßnahme nicht.

Ursache der früheren wie auch der jetzt abgeurteilten Verfehlungen des Angeklagten sind seine abartige geschlechtliche Veranlagung und eine durch Hirnschädigung bewirkte erhebliche Beeinträchtigung seines Hemmungsvermögens. Diese Ursachen bestehen nach der Überzeugung der Strafkammer fort. Sie lassen auch nach Verbüßung der neuen Strafe wieder Straftaten des Beschwerdeführers ähnlicher Art und etwa gleichen Gewichts erwarten, die geeignet waren, die öffentliche Sicherheit zu gefährden (vgl. auch BGH LM StGB § 42b Nr. 3).

Ob aber nach der Auffassung des Landgerichts für die Wiederholungsgefahr ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt erforderlich ist (§ 42b StGB), lässt sich dem Urteil nicht mit der gebotenen Zuverlässigkeit entnehmen.

Die zwangsweise Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt stellt einen schweren Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit dar. Die Voraussetzungen solch einer einschneidenden Maßnahme müssen daher besonders sorgfältig geprüft werden. Sie sind nur gegeben, wenn die bestimmte Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Täter künftig die Rechtsordnung wieder angreifen und dadurch ihren Bestand unmittelbar bedrohen wird und dass die von ihm ausgehende Gefahr durch mildere Maßnahmen nicht wirksam gebannt werden kann (RGSt 73, 303; BGH NJW 1952, 836 Nr. 27; vgl. auch BGHSt 5, 279).

Dass die Strafkammer sich von einer solchen bestimmten Wahrscheinlichkeit überzeugt hat, ist bisher nicht genügend dargetan. Die Ausführungen über die von dem Beschwerdeführer ausgehende Wiederholungsgefahr sind nicht einheitlich. In dem Urteil heißt es einmal, es sei „mit durchaus nicht geringer Wahrscheinlichkeit“ damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer wieder ähnliche Verfehlungen begehen werde; an anderer Stelle ist erwähnt, dass unmittelbar nach Verbüßung der Strafe deren Abschreckung voraussichtlich nur kurze Zeit anhalten, dass dies aber „jedenfalls aller Wahrscheinlichkeit nach“ nicht von Dauer sein werde. Dabei hat sich das Landgericht jedoch nicht mit der Feststellung auseinandergesetzt, dass sich der Angeklagte nach Verbüßung der letzten Kuppeleistrafe etwa 4 3/4 Jahre straffrei gehalten hat, obwohl er damals bereits mit seiner jetzigen, auf seine Ansinnen willig eingehenden Frau verheiratet war. Dazu kommt eine weitere Besonderheit, auf die die Strafkammer bisher ebenfalls nicht eingegangen ist: Kuppeleitatten der von dem Beschwerdeführer zu erwartenden Art setzen voraus, dass er wie bisher auch künftig mit einer dazu bereiten Frau in Verbindung steht. Für die Wahrscheinlichkeit der Wiederholung solcher Taten ist es deshalb auch bedeutsam, ob und in welchem Maße damit zu rechnen ist, dass sich entweder die Ehefrau des Angeklagten oder eine andere Frau nach Verbüßung der ihm auferlegten Strafe bereitfinden wird, sich von ihm an andere Männer verkuppeln zu lassen.

Die aufgezeigten Mängel zwingen dazu, das Urteil in dem angefochtenen Umfang aufzuheben. Unrichtig ist hingegen die Meinung der Revision, die Strafkammer hätte prüfen müssen, ob der von dem Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr nicht durch Anordnung der Polizeiaufsicht begegnet werden kann. Diese Frage hat sich dem Landgericht gar nicht gestellt. Da es den Angeklagten unter Zubilligung mildernder Umstände nach § 181 Abs. 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe verurteilt hat, hätte es auf die nach § 181 Abs. 2 StGB nur neben einer Zuchthausstrafe zulässige Polizeiaufsicht gar nicht erkennen dürfen (vgl. RGSt 38, 215).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

WillmsSeibertMai
HübnerFischer
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