Revisionen verworfen – Freispruch wegen fehlender aktiver Bestechung (§ 333 StGB) bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 61/61
- Datum
- 09.05.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Tatbestand der aktiven Bestechung (§ 333 StGB) genügt es nicht, dass der Täter sich lediglich das allgemeine Wohlwollen von Amtsträgern verschaffen will; erforderlich ist die Erwartung konkreter pflichtwidriger Amtshandlungen als Gegenleistung.
Ein bloßer, fortbestehender Verdacht ohne hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Erwartung pflichtwidriger Diensthandlungen rechtfertigt keine Verurteilung wegen aktiver Bestechung.
Eine Verfahrensrüge der Staatsanwaltschaft ist unzulässig, wenn sie verspätet erhoben wird und nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht.
Bei der Würdigung von Zuwendungen sind die Angaben des Beschuldigten zu berücksichtigen; wiederholte Hinweise auf die Unstatthaftigkeit der Zuwendungen können die Glaubwürdigkeit einer behaupteten rein sozialen Motivation mindern.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 31. Oktober 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Maximilian T., Prozeßagenten Dr. [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1917 in [REDACTED], wegen aktiver Bestechung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Mai 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Wilms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 31. Oktober 1960 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte, ein vom nationalsozialistischen Regime verfolgter Pole jüdischen Glaubens, betätigt sich seit 1955 als Prozeßagent bei allen Entschädigungsämtern der Bundesrepublik und reichte im Rahmen dieser Tätigkeit auch laufend Anträge entschädigungsberechtigter Personen – hauptsächlich israelischer Staatsangehöriger polnischer Herkunft – auf Haftentschädigung oder auf Entschädigung für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit beim Bayerischen Landesentschädigungsamt in München ein. In der Zeit von Weihnachten 1956 bis Ostern 1958 beschenkte er insgesamt 47 Bedienstete des Amts vom Sachgebietsleiter bis zum Posteinlaufbearbeiter aus Anlaß der Festtage mit Lebens- und Genußmitteln. Nach seinen Angaben betrachtete er, seiner polnischen Heimat entsprechend, diese Festtagsgeschenke nur als einen Ausdruck der Höflichkeit und seiner Sympathie für die Adressaten, bei denen er als rassisch Verfolgter Aufgeschlossenheit und Mitgefühl gefunden hatte.
Das Landgericht ist mit Rücksicht auf die Tatsache, daß der Angeklagte wiederholt auf das Unstatthafte solcher Zuwendungen hingewiesen wurde, dieser Einlassung nicht uneingeschränkt gefolgt, sondern hat festgestellt, daß es dem Angeklagten nicht zuletzt auch darauf ankam, bereits stattgehabte und noch vorzunehmende Diensthandlungen der betreffenden Angehörigen des Landesentschädigungsamts zu belohnen. Dagegen konnte es sich nicht davon überzeugen, daß der Angeklagte als Gegenleistung für seine Geschenke pflichtwidrige Amtshandlungen der Beschenkten erwartete; es hat ihn deshalb von der Anklage der aktiven Bestechung freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Die Revision des Angeklagten beanstandet, daß die Strafkammer nicht auf den Ersatz seiner notwendigen Auslagen aus der Staatskasse erkannt hat.
Beide Revisionen sind unbegründet.
Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft scheitert an der Feststellung des Landgerichts, daß der Angeklagte nur ganz allgemein bereits getätigte und künftige Amtshandlungen der Bediensteten des Landesentschädigungsamts belohnen wollte. Demnach kam es ihm also nur darauf an, sich des allgemeinen Wohlwollens dieser Amtsträger bei der Behandlung seiner Anträge zu versichern. Das reicht für den Tatbestand des § 333 StGB nicht aus (BGHSt 15, 217).
Dafür, daß der Angeklagte außerdem pflichtwidrige Handlungen erwartete, hat die Strafkammer nur das Fortbestehen eines Verdachts angenommen. Ihre von der Revision der Staatsanwaltschaft angegriffenen Ausführungen zu der Frage, ob es sich bei den beschenkten Personen um Ermessensbeamte handelte, beziehen sich nur auf die Erörterung des Umfangs dieses weiterbestehenden Verdachts, der, auch wenn ihn das Landgericht insoweit bejaht hätte, als solcher eine Verurteilung des Angeklagten nicht rechtfertigen konnte.
Die vom Generalstaatsanwalt angefochtene Verfahrensrüge ist verspätet und entspricht überdies nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Auch die Revision des Angeklagten geht fehl. Daß das Landgericht den begründeten Tatverdacht einer aktiven Bestechung bejaht hat, ist nach den Feststellungen des Urteils nicht zu beanstanden.
| Dr. Seibert | Peetz | Fischer | |||
| Wilms | Hübner |