Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelhafter Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 615/98
Datum
21.01.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter räuberischer Erpressung verurteilt und legte Revision ein. Der BGH lässt die Revision gegen den Schuldspruch ohne Erfolg, hebt jedoch den Strafausspruch auf. Die Strafkammer hatte zur Begründung u.a. die "kriminelle Energie" herangezogen, ohne diese mit den für den Angeklagten sprechenden Umständen hinreichend zu erläutern. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung darf das Gericht nicht pauschal die (angenommene) "kriminelle Energie" neben dem erstrebten Gewinn zu Lasten des Angeklagten berücksichtigen, ohne dies substantiiert zu begründen.

2

Umstände, die für ein frühes Versuchsstadium oder eine auslösende Verärgerung sprechen (z.B. mangelnde Fortsetzungshandlungen, Augenblicksentschluss), sind bei der Strafzumessung zu berücksichtigen; soll dennoch eine höhere Strafe verhängt werden, bedarf dies näherer Darlegung.

3

Die Annahme, eine Strafe sei erforderlich, um einen sozial integrierten, nicht vorbestraften Täter künftig von weiteren Taten abzuhalten, muss durch eine konkrete, tragfähige Begründung untermauert werden; eine bloße Verweisung auf Abschreckungszwecke reicht nicht aus.

4

Bei einer mangelhaften Begründung der Strafzumessung ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, ggf. an eine andere Kammer, zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 23. Februar 1998

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Leitsatz

(kein Leitsatz im Originaltext enthalten)

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 23. Februar 1998 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, der von Gotha aus Essigprodukte vertreibt, die Tat durch ein am 13. September 1997 übermitteltes Schreiben gegenüber der Firma Lidl in Neckarsulm begangen, mit der er in Geschäftsverbindung stand. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Hingegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

„Zum Nachteil des Angeklagten“ berücksichtigt die Strafkammer nicht nur die Höhe des erstrebten verbrecherischen Gewinns, sondern auch „die zu dessen Erzielung entfaltete kriminelle Energie“. Diese Wertung begegnet durchgreifenden Bedenken: Sie verträgt sich nicht ohne weiteres damit, dass die Strafkammer im Rahmen einer Hilfserwägung es für möglich hält, die Aktion – bei der „die berechtigte Verärgerung des Angeklagten“ über das Geschäftsgebaren des genannten Unternehmens eine wesentliche Rolle gespielt habe – sei „einer Augenblickslaune entsprungen“. Es kommt hinzu, dass der Angeklagte bis zu seiner Festnahme am 22. September 1997 keine weiteren Anstalten traf, sein Erpressungsvorhaben zu verfolgen. Vielmehr führt die Strafkammer zu seinen Gunsten an, „dass die Tat in einer frühen Phase des Versuchsstadiums steckenblieb“.

Schließlich hätte es näherer Begründung bedurft, weshalb die festgesetzte Strafe „erforderlich“ ist, um den nicht vorbestraften, sozial integrierten Angeklagten – der sich in dieser Sache bereits ein halbes Jahr in Untersuchungshaft befand – „künftig von der Begehung weiterer, insbesondere gleichgelagerter Taten abzuhalten“.

Mit dieser Entscheidung erledigt sich die sofortige Beschwerde, die der Angeklagte gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils eingelegt hat.

Schafer Maul Granderath Bruning Boetticher

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